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Forum / Steuern und Finanzen

Zusatzversteuerung in Deutschland  

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14 Jahren  ago  

Hallo Toleranter, verstehe deine Antwort auf meinen Hinweis nicht ganz, erst recht nicht nach deiner letzten Antwort mit dem Hinweis auf die 55Tage, bzw 25%.

Wir nehmen an ein in D wohnender und in Lu arbeitender Elternteil geht am 1.7.2011 ín Erziehungsurlaub, dann erhält er ab dem 1.7.2011 Erziehungsgeld aus D, da hier das Wohnortprinzip gilt. Für mich sieht es so aus das dann alle Einkünfte aus Lu vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 komplett in D versteuert werden müssen.

Und zu den 183 Tagen - soweit ich das DBA verstehe gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip - hier ist man steuerpflichtig. Erst bei erreichen der 183 Tage verliert D das Steuerrecht - sofern keine Ausschlusspunkte erfüllt sind wie zB weitere Einkommen in D.


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Toleranter
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14 Jahren  ago  

Hallo info,

zum Thema Elternzeit/geld, wann und von welchem Land letztendlich gezahlt etc. kann ich leider gar nichts sagen - aber warum sollen dadurch alle Einkünfte in DE versteuert werden ?

Thema 183 Tage: Dies betrifft NUR DIE Personen, die in Deutschland wohnen und deren Arbeitgeber ebenfalls in Deutschland sitzt und NICHT in Luxemburg ! Die aktuell angestossene Diskussionen betreffen die Arbeitnehmer (Wohnsitz in DE), deren Arbeitgeber in Lux ihren Hauptsitz haben, aber eben teilweise nicht in Luxemburg arbeiten sondern in z.B. DE, Frankreich, Belgien etc. OK ?


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14 Jahren  ago  

Hallo Toleranter, anbei ein Text aus dem Netz:

Zwischen Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Österreich und der Schweiz bestehen jeweils Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln, in welchem Land Einkommensteuer von ausländischen Erwerbstätigen oder Erwerbstätigen mit Wohnsitz in einem der Partnerstaaten zu zahlen sind. Überwiegend decken sich die einzelnen Bestimmungen in allen Ländern.

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden die Steuern im jeweiligen Land der Arbeitsausübung gezahlt. Wenn Sie beispielsweise in Frankreich arbeiten, sind Sie auch in Frankreich steuerpflichtig, egal welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen:

Hält sich ein Arbeitnehmer, der normalerweise seinen Wohnsitz in einem der anderen Partnerländer hat, insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres (F-D/CH, LUX-CH) [bzw. des betreffenden Kalenderjahres (LUX-D/AUT) oder „während eines 12 aufeinanderfolgende Monate nicht übersteigenden Zeitraumes“ (AUT-F)] in diesem anderen Land auf, so kann sein Einkommen auch in seinem Wohnsitzland besteuert werden. Als zusätzliche Bedingung darf der Betriebsausgabenaufwand seines Arbeitgebers nicht in diesem anderen Land anfallen (z.B. ausländische Betriebsstätte).

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit können allerdings grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, aus dem jene herrühren. Zu beachten sind auch Einkünfte aus Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Diesbezüglich können sich abweichende steuerliche Regelungen ergeben.

- Die hier gemachte Erklärung sagt relativ einfach - wenn ich keine 183 Tage in Lu voll bekomme verliert Lu die >50% Regel und ich werde in D steuerpflichtig.

Aber das Netz hat halt auch nicht immer Recht, daher würde ich mich über eine weitere Quelle zu dem Thema freuen.

Zu dem Elterngeld: Fakt bei dem o.g. Beispiel ist das über einen Zeitraum von 6 Monaten ein Einkommen in D erzielt wird - somit scheint für mich die simple Regel zu greifen "wer Einkommen in D hat ist schnell in der Falle der vollständigen Versteuerung"


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14 Jahren  ago  

übrigens fand sich hier auch ein Artikel zur 183 Regel

http://www.diegrenzgaenger.lu/edito-3100-steuerpflicht-in-deutschland-als-grenzganger-update.html


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Kurtis
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14 Jahren  ago  

@info

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum du an der 183 Tage Regelung so festhälst ? Toleranter hat für mich persönlich objektiv und verständlich dargelegt, warum diese nicht greift.

Zu deiner Ausführung: "Zu dem Elterngeld: Fakt bei dem o.g. Beispiel ist das über einen Zeitraum von 6 Monaten ein Einkommen in D erzielt wird - somit scheint für mich die simple Regel zu greifen "wer Einkommen in D hat ist schnell in der Falle der vollständigen Versteuerung"

Genau diese "simple" Regelung greift eben nicht. Gehalt in Lux plus Elterngeld in Deutschland oder aus Deutschland hat nichts, aber auch gar nichts mit der diskutierten Problematik zu tun.


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14 Jahren  ago  

Hallo,

ich habe den Eindruck, hier werden inzwischen verschiedene Dinge durcheinandergebracht:

- einmal ist die Frage der Besteuerung von der Sozialversicherungspflicht zu trennen

- zum anderen ist grundsätzlich erstmal zu unterscheiden, ob der AG in L oder D sitzt

Ich kenne sicher nicht die Regelung für alle denkbaren Konstellationen und in den hier genannten verschiedenen Links kann man ja auch jede Menge Beispiele nachlesen.

Aber hier vielleicht ein paar typische Konstellationen:

1. Klassischer Grenzgänger: AG in L, Arbeitsort in L --> Sozialversicherungspflicht und Besteuerung in L

2. Grenzgänger mit wechselnden Arbeitsorten: AG in L, Arbeitsort in L und in D --> Sozialversicherungspflicht in L, Besteuerung in L und D (anteilig) Achtung: Sozialversicherungspflicht in D entsteht ab mehr als 25% Tätigkeit in D, also 55 Tage (siehe Oben), ausserdem auch wenn eine zweite, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in D ausgeübt wird.

3. Klassischer Fall "deutscher Handwerker": AG in D, Arbeitsort in D und L --> Sozialversicherungspflicht in D, Besteuerung je nachdem in D und/oder L (siehe 183 Tage Regelung)

So habe ich das zumindest bisher verstanden, ich bin allerdings kein Steuerberater !

Gruss

Martin


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14 Jahren  ago  

Zuerst der Hinweis das ich nicht direkt Bezug auf diesen Fall genommen habe, ich habe lediglich weitere Beispiele gebracht die nach meiner Ansicht problematisch sein könnten.

Ok, warum die 183 Tage - wenn ich keine 183 Tage in Lu bin greift das ganze System mit der Steuer in Lu nicht mehr.

Soweit ich Auskunft erhalten habe, von einem Finazbeamten, ist das eine der Grundvoraussetzungen die laut DBA erfüllt sein müssen.

Ein überspitztes Beispiel: ein Arbeitnehmer ist wohnhaft in D sein AG sitz in LU. Für sein Jahresgehat muss er lediglich einen Tag pro Jahr arbeiten, diesen Arbeitstag vollbringt er in Lu. Nach dem DBA ist er zu 100% in D steuerpflichtig da er sich >183 Tage nicht in Lu aufgehalten hat.

Oder so rum: Wer als Arbeitnehmer nicht nachweisen kann 183 Tage und mehr in Lu gearbeitet zu haben ist nicht in Lu steuerpflichtig sondern im Wohnland. Diese Regelung gilt übrigens für alle Grenzgänger in der EU egal in welchem Land man wohnt und in welchem anderen Land man arbeitet. Der Passus ist Teil des EU Basisvertrag für DBA´s. Auf dieser Basis sind praktisch alle DBA´s gemacht.


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Toleranter
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14 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

@Kurtis: Danke für die Blumen @martinB: Genau so wie du es beschreibst sieht die Welt aktuell aus - GENAU SO! @info: Entschuldige bitte, aber ich weiss wirklich nicht mehr, wie ich es dir noch erklären soll - du hast dich mit deiner Auslegung bezgl. der 183 Tage so festgefahren (was dein gutes Recht ist). M.E. ist es nicht so - zum Glück besteht die Welt aber aus mehreren Meinungen - und deine zählt dabei soviel wie meine oder jede andere. Schauen wir was der ein oder andere hier noch zum Thema beitragen kann. 😉


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Kurtis
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14 Jahren  ago  

sehr weise ...:-)


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chicka
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14 Jahren  ago  

Nochmal zur Klrarstellung.

Wohnsitz in D, Arbeitsplatz in L: Die 183-Tage-Regel greift NICHT!

Man muss in D Steuern zahlen, wenn man auch nur EINEN (Arbeits-)tag im Jahr physisch NICHT in Luxemburg war, sondern in D. War man jedoch in Frankreich unterwegs, so ist dies 183 Tage im Jahr möglich.

@info: Man kann also NICHT 183 Tage in seinem Wohnland arbeiten, bevor man dort Steuern zahlen muss.


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14 Jahren  ago  

Hallo Info,

Zitat: "Ein überspitztes Beispiel: ein Arbeitnehmer ist wohnhaft in D sein AG sitz in LU. Für sein Jahresgehalt muss er lediglich einen Tag pro Jahr arbeiten, diesen Arbeitstag vollbringt er in Lu. Nach dem DBA ist er zu 100% in D steuerpflichtig da er sich >183 Tage nicht in Lu aufgehalten hat."

wie schon von meinen Vorrednern gesagt: Du irrst Dich

Bei obigem Beispiel ist der komplette Lohn in L zu vesteuern, da der Sitz des AG in L ist und der Arbeitnehmer keinen einzigen Tag in D gearbeitet hat und somit also ausschliesslich in L tätig war.

Es wurde hier zwar ungefähr schon 10x gesagt, aber Ich versuchs trotzdem auch nochmal:

Die 183-Tage Regelung gilt für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in D UND GLEICHZEITIG Sitz des AG in D. Sitzt der AG in L greift sie NICHT.

Dazu noch einmal ein letztes Zitat aus der Finanzamtbroschüre: "Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland ist für einen Arbeitgeber mit Sitz in Luxemburg ausschließlich in Luxemburg tätig. Die Lohneinkünfte unterliegen nur der luxemburgischen Besteuerung."

http://www.finanzamt-trier.de/information/lu02.pdf

Gruss

Martin


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14 Jahren  ago  

Hi Martin, bitte verlass dich nicht zusehr auf den Senf der da drin steht - im ersten Quartal 2011 kommt die neue Version incl Fehlerbeseitigung. Wie gesagt, sogar das Finanzamt in TR ist noch am üben und hat selbst noch nicht alle schulungen hinter sich.

Schauen wir mal wer spätestens ende März richtig lang - wenn ich falsch liege kenne ich zumindest den Finanzbeamten dem ich mal ans Bein treten muss.


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chicka
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14 Jahren  ago  

Also nochmal.

Hält sich der Arbeitnehmer im Steuerjahr (i.d.R. das Kalenderjahr) mehr als 183 Tage im Inland (Deutschland) auf, so muss er auch seinen ausländischen Lohn in Deutschland versteuern, wenn nicht der Arbeitgeber seinen Sitz oder einen Betriebssitz im ausländischen Tätigkeitsstaat hat. Im Tätigkeitsstaat findet dann keine Besteuerung statt. http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt_%28Steuerrecht%29

Oder

Sofern Ihr Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat und Ihren Arbeitslohn nicht an die ausländische Betriebsstätte weiter belastet, greift die sog. 183-Tage-Regelung. Diese entscheidet darüber, ob Ihr Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig oder steuerfrei ist. http://www.steuerlinks.de/sr-taetigkeit-in-einem-dba-staat-die-183-tage-regelung.html

Und auch nochmal das dazugehörige Gesetz:

Dem Ansässigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Beschäftigte sich weniger als 183-Tage im Arbeitsstaat aufgehalten hat und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der seinen Sitz im Arbeitsstaat hat und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat (Art. 15 II DBA D/CH).

Zusammenfassend: Die 183-Tage Regel greift nur, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im WOHNLAND hat. Dann bin ich auch kein Grenzgänger im herkömmlichen Sinne, sondern werde entsendet.


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14 Jahren  ago  

Sicher fragen sich einige woher der Zinober mit den 183 Tagen kommt und warum es hierzu neue Verfügungsverordnungen gibt.

Ganz kurz nochmal dazu warum Grenzgänger überhaupt in den Fokus vom Finanzamt gerückt sind. Es ging nicht vom normalen Grenzgänger aus, nein es waren "extra" kluge Firmen die eine Lücke im Steuersystem sehr kreativ ausgenutzt haben. Dabei sollte nochmals der Hinweis erlaubt sein das unser DBA über 40 Jahre alt ist und lange unverändert geblieben ist.

Hier ein Beispiel: Es gibt Firmen die haben ihre komplette Abteilung für Montage und Service als Tochterfirma ins Ausland abgeschoben und dabei alle Mitarbeiter übernommen. Das System funktioniert wie folgt: Die Service.- und Montage Teams bleiben nie länger als ca 2 Monate auf einer Baustelle, bei einem Kunden, in einem Land. Danach wird rotiert. Das sollte natürlich nicht dazu führen das dass Wohnland seine Steuern verliert im Sinne des DBA. Daher sind bereits seit 2007 bis 2010 viele neue Anhänge zu den existierenden DBA´s durch das Bundesfinazministerium angeschoben worden. Diese werden nun halt schrittweise über die Finanzämter eingesteuert. Was mir nicht gefällt - seit 2007 wird Jahr für Jahr die Schlinge enger, und die Auskunftspflicht ans Finanzamt weiter.


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Kurtis
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14 Jahren  ago  

Hallo info,

das mag alles richtig sein was du zum DBA schreibst (obwohl es bei einem DBA keine einseitige "Fehlerbeseitigung" geben kann und wird, weil beide Staaten zustimmen müßten - und ein neues DBA mit Lux wäre mir neu)- aber es ist unabhängig davon grundsätzlich eine andere Baustelle ! Das Finanzamt hat diese "Klientel" schon seit Jahren im Fokus, nämlich die, die - wie Chicka richtig schreibt - "ENTSENDUNG" mißbrauchen. Entsendet wird aber nur derjenige, der seinen Wohnort in Deutschland hat und dessen Arbeitgeber ebenfalls in De angesiedelt ist und eben "ins Ausland" zum arbeiten entsendet wird.

Das sind aber keine Grenzgänger im klassischen Sinne (Wohnort DE, Arbeitgeber Luxemburg, arbeiten in Lux).

Du hast Recht: Auch auf dem Finanzamt ist und kann nicht jeder Mitarbeiter tief im Thema sein - dafür gibt es ja die Aufteilung in Fachbereiche.

Wir werden sehen. Allen ein schönes Wochenende