Danke euch nochmal. Habe jetzt auch eine Quelle gefunden, in welcher man schwarz auf weiss nachlesen kann, dass man ein A1 bei Beschäftigung im Wohnsitzstaat nicht bekommen kann. Siehe Internetseite der CCSS bei den Formularen zur "Demande en cas de détachement d'un salarié" - Instructions: "Anweisungen für Arbeitnehmer betreffend den Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs" ( http://www.ccss.lu/formulaires/formulaires/); dort steht im Abschnitt 4:
4. Tätigkeit, die üblicherweise in zwei oder mehreren Ländern ausgeübt wird
Im Rahmen der Verordnungen EG Nr. 883/2004 und EG Nr. 987/2009 sind Lohnempfänger, die einen wesentlichen Teil ihrer Berufstätigkeit für ihren Arbeitgeber in dem Land ausüben, im Gebiet dessen sie ihren Wohnsitz haben, in diesem Land anzumelden. Eine Bescheinigung A1 kann in diesen Fällen nicht vom CCSS ausgestellt werden. Unter wesentlicher Berufstätigkeit im Land, im Gebiet dessen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, ist eine Tätigkeit zu verstehen, die mehr als 25% der Arbeitszeit und/oder des Entgelts im besagten Land darstellt. Demzufolge verpflichtet sich der Arbeitgeber, der einen Antrag einreicht, um die Anmeldung bei den Luxemburger Sozialversicherungen eines nicht in Luxemburg wohnhaften Arbeitnehmers aufrechtzuerhalten, dass dieser Arbeitnehmer nicht mehr als 25% seiner Tätigkeit im Land ausübt, im Gebiet dessen er seinen Wohnsitz hat.