Die 25% gelten und das wird dir jeder bestätigen. Es ist sehr wichtig unter diesem Anteil zu bleiben.
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
Okay, ich versuch's mal so zu akzeptieren 😉 Nochmals vielen Dank an alle.
Folgendes hab ich noch gefunden, leider schreibt Herr Wonnebauer auch ohne Quellenangabe:
http://www.wonnebauer.de/cms/index.php?id=238
... „An der Grenze Deutschland - Luxemburg ist es - anders als an anderen Grenzen - für Grenzgänger interessant, dem luxemburgischen System anzugehören, da die Leistungen aus den Sozialkassen dort höher sind, also in Deutschland.
Wer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit im Wohnsitzland Deutschland arbeitet, gehört nicht in das Sozialsystem Luxemburgs, sondern in das deutsche. Ihm steht also weder der höhere Anspruch auf luxemburger Kindergeld zu noch der später höhere Rentenanspruch. Viele Grenzgänger sind davon betroffen, wollen die Realität aber nicht wahrhaben. Um jeden Preis - auch um den des Sozial- und Steuerbetruges - wollen sie dem luxemburger System angehören. ...
die wirklich offizielle Stelle für deine Frage:
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn Tel: +49 228 9530-0 Fax: +49 228 9530-600 E-Mail: [email protected] Internet: www.dvka.de
Die sind zuständig um dir Auskünfte für deinen Fall zu geben.
Beschreibung
"Die Abteilung Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes versteht sich als zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen. Als internationales Bindeglied zwischen den Sozialversicherungssystemen erbringt die DVKA, mit Sitz in Bonn, umfassende Serviceleistungen im Rahmen der EU- und Abkommensregelungen mit über 40 Staaten."
ps: auch hier auf Seite 17, die 25% Regel wird erklärt http://www.ogbl.lu/frontaliers-allemands/files/2011/10/steuerfragen_2015.pdf
Und auch nochmal mein Standardkommentar hierzu:
"Eine Steuererklärung habe ich dementsprechend weder in Deutschland noch in Luxemburg abgegeben (bzw. abgeben müssen)."
--> Als in Deutschland Ansässiger muss man rein rechtlich IMMER eine Steuererklärung machen, auch wenn man (nur) in Luxemburg Einkünfte erzielt.
Das wurde und wird hier immer noch oft anders gesehen und erklärt, aber das ist schlicht und ergreifend falsch, weil keine der Ausnahmen von der Erklärungspflicht auf uns Grenzgänger zutrifft.
Hr Wonnebauer erklärt das in dem OGBL Heft sehr gut folgendermaßen:
"Die Finanzämter in der Region haben zwischenzeitlich ein Augenmerk auf die beachtliche Zahl der Grenzgänger gerichtet. Die Besteuerung war anfänglich, also bis in die 90er Jahre vernachlässigt worden. Zwischenzeitlich entwickelt sie sich zu einem großen Betätigungs- feld der Finanzbeamten." Seite 10
Dass das Versäumen einer Steuererklärung in Deutschland durch aberhunderte Grenzgänger in der Vergangenheit oft keine Folgen hatte, ist dieser Erklärung zu schulden. Diese Zeiten sind aber vorbei, besonders seit diesem Jahr, denn nun findet ein automatischer Austausch der Sozialversicherungen statt.
Es gibt auch niemanden, dem das deutsche Finanzamt je eine schriftliche Bestätigung dazu gegeben hätte, dass man keine Steuererklärung machen müsste... Das gleiche gilt analog fuer das Spiel mit den Nichtveranlagungsbescheinigungen in Deutschland.
In Deutschland ansässige Grenzgänger sollten sich also nicht dazu verleiten lassen, in Deutschland immer noch keine Steuererklärungen abzugeben.
Aus dieser Diskussion verstehe ich, daß man bei einer Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers nach Deutschland durch einen luxemburger Arbeitgeber nicht als"entsandt" gilt sondern als "gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigter" und somit eine 24-monatige Entsendung von Lux nach D, z.Bsp. für ein Projekt nicht möglich ist ohne das man in die deutsche Sozialversicherung fällt?
Das Entsendegesetz gilt natürlich schon, aber halt nur für die Länder die nicht das Wohnland sind und dann aber auch nur ab 183 Tage.
Bei diesem Beispiel von 24 Monaten ist man komplett in D steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Dabei zählt übrigens das Kalenderjahr und dabei ist es gut möglich das aus 24 Monaten 3 Jahre werden.
Und wie sollte man es richtig machen, wenn man immer mal wieder für Kurzeinsätze nach D muss, aber zu Beginn des Jahres nicht weiß ob die 25% am Ende des Jahres überschritten werden? Mal ist man Knapp drüber, mal knapp drunter, und bis kurz vor Jahresende weiß man nicht wo man dran ist. Mein Arbeitgeber (eines der grössten und namhaftesten international tätigen Ingenieurunternehmen Luxemburgs) schickt seine Leute immer wieder mit A1 raus, auch in den Wohnsitzstaat. Man sollte doch eigentlich davon ausgehen, dass die Personalabteilung eines solchen Unternehmens weiß was sie tut.
Es ist wie mit der Bagatellgrenze von 19 Tagen. Wenn die 25% überschritten werden zahlen die Sozialversicherungen aus Luxemburg die Beiträge an den deutschen Träger. Bei den 19 Tagen zählt das Finanzamt ja auch am Ende aus. Da in Deutschland die Sätze aber deutlich höher sind bekommt man die fehlenden Beträge in Rechnung gestellt. In dem Fall müsste deine Firma natürlich auch zahlen. Kurz und gut, man ist kein Grenzgänger mehr und verliert alle Vorteile. Da würde ich lieber gleich einen Job in Deutschland suche.
Danke für die klaren Aussagen. Im OGBL Dokument "Ich arbeite in Luxemburg und wohne in Deutschland" von 2015 welche in dieser Diskussion etwas früher verlinkt war steht: "Für Arbeitsverträge, die vor dem 1.5.2010 geschlossen wurden, gelten Übergangsregelungen wonach die Sozialversicherungspflicht unabhängig von einer Beschäftigung im Wohnsitzstaat bis 1.5.2020 im Tätigkeitsstaat verbleibt." Kann das jemand bestätigen? D.h. falls mein Vertrag in Luxemburg vor 2010 geschlossen wurde hab ich dieses Problem noch nicht, unabhängig davon wie lange ich in D im Einsatz bin? Oder verstehe ich diese Aussage falsch?
@ Info - Erst mal danke für deine Hilfe Gibt es eine Quelle, nach welcher eine Entsendung von Arbeitnehmern a) ins Wohnsitzland sowie b) bei weniger als 183 Tage nicht möglich ist? Ich habe mir die Verordnung 883/2004, 987/2009 sowie den "Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht - Dez. 2013" vorgenommen, konnte aber nichts zu den beiden Kriterien oben finden.
Im Prinzip geht es doch darum, ob man in Art.12 (Entsendung) oder in Art. 13 (gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten tätig - hier gelten dann die 25% im Wohnsitzstaat) der Verordnung 883/2004 fällt?
Die Kriterien nach Art.12 sind eigentlich soweit erfüllt (Entsendung < 24 Monate / Arbeitsvertrag in Lux / AG ist gewöhnlich in LUX tätig). Ausnahme: gem. dem genannten Leitfaden, kann Art. 12 nicht zur Anwendung kommen, falls man in Art. 13 fällt. Was mir noch nicht klar ist, sind die Kriterien, wann genau denn Artikel 13 greift, sprich ab wann man "gewöhnlich" in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten tätig ist.
Der Arbeitsvertrag enthält dazu folgenden Passus: "AN verpflichtet sich im Rahmen seiner Tätigkeiten grundsätzlich zu Dienstreisen in alle Länder der Erde", ohne dass hierbei auf eine Zeit oder Frequenz eingegangen wird. In der Realität sind die Dienstreisen sehr unregelmässig und kaum vorherzusehen. Es gibt Zeiten/Jahre in denen man kaum unterwegs ist (< 19 Tage) / Zeiten in denen man mit hoher Frequenz Kurzreisen von wenigen Tagen macht und Zeiten, zu denen man auch mal mehrere Monate im Ausland eingesetzt wird. Die Länder variieren hierbei auch immer wieder. Muss man dann Jahr für Jahr am Ende des Jahres den Träger der Sozialversicherung zwischen D und L wechseln, je nachdem was gerade in diesem Jahr los war. Und das dann je nachdem Rückwirkend, da zu Beginn des Jahres die Lage ja nicht klar ist?
Ich blicke jedenfalls noch nicht durch. Mein AG ist davon überzeugt, dass eine Entsendung nach Art. 12 auch in den Wohnsitzstaat möglich ist, und unternimmt dies auch regelmässig.
Hier werden Steuerrecht und Sozialversicherung miteinander vermischt.
Die 19 Tage Grenze (für Arbeit ausserhalb von LU) sowie die 183 Tage Grenze für Arbeit in anderen Ländern sind ausschließlich für die Besteuerung relevant. Bei Überschreitung der 19 Tage für Arbeit ausserhalb von LU sind sämtliche Tage die in D oder einem Drittland gearbeitet wurden in D zu versteuern. Die 183 Tage Regel ist hier völlig ohne Belang. Nur wenn man mehr als 183 Tage in einem Drittland gearbeitet hat wäre das Gehalt dort und nicht in D zu versteuern. Die 183 Tage Regel klärt immer nur wo und nicht ob das Gehalt versteuert wird.
In der Sozialversicherung gibt es die 25% Grenze, d.h. bei mehr als 25% Arbeit in D unterliegt ein Grenzgänger der deutschen Sozialversicherung. Zeiten in einem Drittland spielen dabei keine Rolle. Eine Entsendung kann nur in ein Drittland erfolgen, diese muss vor Beginn der Tätigkeit beim Sozialversicherungsträger des Aufnahmelandes durch den Arbeitgeber mit Formular A1 beantragt werden. Es reicht nicht, dass der AG "überzeugt ist, dass eine Entsendung in den Wohnsitzstaat möglich ist" er müsste ein genehmigtes A1 Formular haben. Das wird er aus D für jemanden der in D lebt nicht erhalten.
Eine Entsendung in ein Drittland hat immer die logische Konsequenz, dass man dort lebt (seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat), damit ist man für den Zeitraum der Entsendung in diesem Drittland steuerpflichtig (die 183 Tage spielen keine Rolle) und nicht mehr in D.
Entsendungen macht man für im Voraus absehbare Tätigkeiten in einem Land, das ist kein Mittel um Dienstreisen abzuwickeln, bringt dafür auch keine Vorteile.
Dem Statement von @metaclaims stimme ich voll zu.
Und an @Landei85.
Wir machen es kurz und schmerzlos, hier die Adresse der offiziellen Stelle für deine Anfrage. Die Rückantwort kannst du ja dann deinem AG weiter leiten.
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn Tel: +49 228 9530-0 Fax: +49 228 9530-600 E-Mail: [email protected] Internet: www.dvka.de Beschreibung
"Die Abteilung Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes versteht sich als zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen. Als internationales Bindeglied zwischen den Sozialversicherungssystemen erbringt die DVKA, mit Sitz in Bonn, umfassende Serviceleistungen im Rahmen der EU- und Abkommensregelungen mit über 40 Staaten."