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SP95 steigt (geringfügig)
Forum / Steuern und Finanzen

Verzicht auf deutschen Rentenanspruch  

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Tuta
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3 Jahren  ago  

@luxinspe

"Bei der 9/10-Regelung geht es aber um die Versicherungspflicht. Besteht diese in Deutschland nicht, kann die Rente aus Deutschland angenommen werden und die Abwicklung erfolgt über Luxemburg."

Das ist eine Fehlinterpretation. Bei der 9/10 Regelung geht es um das "Recht" in die Pflichtversicherung der Rentner zu kommen. Diese ist günstig, da nur Renten mit Beitrag belegt werden. Andere Einkünfte (Mieten, Kapitalvermögen) sind beitragsfrei. Bei der (ebenfalls gesetzlichen) freiwilligen Krankenversicherung wird das gesamte Einkommen verbeitragt. Bei einer privaten Krankenversicherung zahlt man nach deren Tarif.

Grundsätzlich besteht in D Krankenversicherungspflicht, auch für Rentner. Diese kann, wenn man nur eine Rente aus Lux bezieht, über die Lux-KV erfüllt werden. Wenn das nicht der Fall ist muss man in D krankenversichert sein.

Es ist also falsch zu sagen, dass bei Nichterfüllung der 9/10 Regel keine Verssicherungspflicht in D bestünde und man trotz deutscher Rente in der Lux KV bleiben könne.


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Tuta
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3 Jahren  ago  

@Jumbo,

ob as "ungerecht" ist, kommt auf die Situation an.

Wer in Lux die dort niedrigeren KV Beiträge bezahlt, bekommt in D (über seine Abrechnungskasse) die  Leistungen auf (im wesentlichen) gleichen Niveau.

Wer aber z.B. als Bulgare oder Rumäne in D gearbeitet hat, würde nach Deiner Logik, die hohen deutschen Beiträge zahlen würde aber in seinem Heimatland nur die dort sehr viel geringeren Leistungen bekommen.

Daher ist es angemessen, dass jeder die Beiträge in seinem Wohnland zahlt wo er auch die Leistungen erhält. Die Ausnahmeregelung wenn nur eine Rente aus dem (ehemaligen) Arbeitsland bezogen wird, ist ist daher eine Bevorzugung einer kleinen Gruppe in wohlhabenden gut krankenversorgten Ländern .


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luxinspe
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3 Jahren  ago  

@Tuta: Danke für den Hinweis mit der 9/10-Regelung! Die Webseite der CNS sagt in der Tat eindeutig, dass man nur in Luxemburg krankenversichert bleiben kann, wenn man in keinem Land seinen Wohnsitz hat, aus dem man auch eine Rente bezieht. Da werde ich mal nachprüfen, wie Herr Wonnebauer zu seiner Einschätzung kommt.

Was die Versicherungspflicht angeht, hast du nur halb Recht. Die hat nämlich nichts mit der Pflicht zu tun, eine Krankenversicherung zu haben.

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus dem deutschen System mit gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Besteht Versicherungspflicht, muss man sich über eine gesetzliche Krankenversicherung versichern lassen, was in jüngeren Jahren oft teurer als die private Krankenversicherung ist.

Besteht keine Versicherungspflicht, kann man frei zwischen einer Krankenversicherung bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung wählen.


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Tuta
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3 Jahren  ago  

@luxinspe

Es gibt verwirrenderweise zwei verschiedene Bedeutungen des Begriffs "Versicherungspflicht"

Zum einen so wie Du schreibst in Bezug auf die Pflicht in der gesetzlichen KV zu sein.

Zum anderen besteht eine Pflicht krankemversichert zu sein. Es müsste also heißen:Besteht keine Versicherungspflicht, muss man zwischen einer Krankenversicherung bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung wählen.