Hallo,
auch in allen anderen Fällen (also wenn es vorher bereits über Lohnsteuerjahresausgleich mit der Gehaltsabrechnung angenähert wurde), müsste es ja in der Steuererklärung erfasst werden.Ich würde es in der Spalte der steuerbefreiten Einkünfte angeben oder komplett weg lassen (nur das in Lux. zu versteuernde Einkommen angeben) und in einem Begleitschreiben die Berechnung erklären. Ich wüsste auch nicht, wo ein ausländisches Einkommen zu erfassen wäre wg. Berechnung Progressionsvorbehalt.
Es gibt die Felder 1929 ff. Aber da steht "anzurechnende ausländische Steuer" // nicht: Einkommen.
Eine weitere Frage wäre: Artikel 157ter L.I.R.
Die in D zu versteuernden Einkünfte - zählen jetzt da als L Einkünfte oder nicht? Da steht so ein komischer Satz mit 50 Tagen, den ich aber auch beim dritten lesen nicht verstehe. Aber ich gehe einmal davon aus, wenn man z.B. 50/220 Tagen im Homeoffice ist, schafft man die 90% Grenze nicht mehr. Aber was bedeutet das? Welche steuerlichen Auswirkungen hat es?