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Forum / Steuern und Finanzen

Verständigungsvereinbarung zum DBA zum 30.06.2022 gekündigt  

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Grenzer777
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3 Jahren  ago  

Hallo,

auch in allen anderen Fällen (also wenn es vorher bereits über Lohnsteuerjahresausgleich mit der Gehaltsabrechnung angenähert wurde), müsste es ja in der Steuererklärung erfasst werden.Ich würde es in der Spalte der steuerbefreiten Einkünfte angeben oder komplett weg lassen (nur das in Lux. zu versteuernde Einkommen angeben) und in einem Begleitschreiben die Berechnung erklären. Ich wüsste auch nicht, wo ein ausländisches Einkommen zu erfassen wäre wg. Berechnung Progressionsvorbehalt.

Es gibt die Felder 1929 ff. Aber da steht "anzurechnende ausländische Steuer" // nicht: Einkommen.

Eine weitere Frage wäre: Artikel 157ter L.I.R.

Die in D zu versteuernden Einkünfte - zählen jetzt da als L Einkünfte oder nicht? Da steht so ein komischer Satz mit 50 Tagen, den ich aber auch beim dritten lesen nicht verstehe. Aber ich gehe einmal davon aus, wenn man z.B. 50/220 Tagen im Homeoffice ist, schafft man die 90% Grenze nicht mehr. Aber was bedeutet das? Welche steuerlichen Auswirkungen hat es?

 


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Grenzer777
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3 Jahren  ago  

Ich habe das mit der Gleichstellung jetzt einmal nachgelesen. Aber ich verstehe es nicht.

Dort steht (so verstehe ich es):

https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/pension-rente/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident.html

Entscheidet sich ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger für die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, muss er sein Welteinkommen (im In- und Ausland erzielte Einkünfte) in der Steuererklärung angeben.

Um Umkehrschluss: Entscheidet er sich nicht dazu, muss er es auch nicht angeben? Also kein Progressionsvorbehalt in Luxembourg? Meine auf die 50 Tage entfallenden Einkünfte gebe ich dort nicht an, sondern versteuere sie nur in D. Dann ergäbe sich ja ein steuerlicher Vorteil, weil der Steuersatz in L dadurch viel geringer wäre.


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BiBu2000
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3 Jahren  ago  

Man gibt den Betrag einfach bei steuerbefreite Einkünfte an und zieht ihn bei den steuerpflichtigen auf der Anlage S ab. Das FA Luxemburg verlangt aber dann oft die Vorlage des deutschen Steuerbescheides. Zu beachten ist dann aber auch, das die lux. Sozialversicherungsbeiträge , die auf den "deutschen" Teil entfallen eigentlich nicht mehr abzugsfähig sind.

 


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info
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3 Jahren  ago  

In der Erklärung von Luxemburg wird der Betrag als ausländische Einkünfte eingetragen. In der deutschen wird der Betrag aber dann aber normal versteuert, die in Luxemburg bereits versteuerten Einkünfte sind in die Anlage N-AUS einzutragen.

Vereinfacht gesagt ergibt die Summe aus Luxemburg und dem in Deutschland zu versteuernden Anteil den Steuersatz in % und der wird auf den Teil der in Deutschland zu versteuern ist angewendet. Also einfach in der deutschen Steuertabelle nachschauen welcher Steuersatz anfällt und damit ist man ja fast am Ziel.

Nehmen wir mal folgendes Beispiel:

- In Deutschland würde das Einkommen mit 35% besteuert

- Die 35% einfach auf das Gehalt für 25, 40 oder 50 Tage anwenden und fertig

- Dein Steuersatz in Luxemburg ändert sich praktisch nicht

- Man kann auch einfach den Steuersatz aus Luxemburg von dem deutschen Steuersatz abziehen und hat in % was man weniger haben wird. ZB, Steueratz Deutschland 35%, Steuersatz Luxemburg 20% = 15% weniger Netto.

- Aber aufpassen das man die maximale Grenze für Auslandseinkommen von Luxemburg nicht überschreitet.


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Rockabilly
Luxembourg | Luxembourg | 7 Messages

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3 Jahren  ago  

Hallo info. Und wie hoch ist diese max. Grenze und was passiert wenn man sie überschreitet?

 

Gruss


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3 Jahren  ago  

die liegt bei 13k euro, wer die überschreitet verliert die Möglichkeit der sg steuerlichen Gleichstellung mit einem Gebietsansässigen.

 

 

 


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Fredde
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3 Jahren  ago  

13KEuro oder 50 Tage. Diese 50Tage haben aber nichts mit der 19Tageregel zu tun sondern sind nur relevant für die steuerliche Behandlung in LUX.


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LuxAlaaf
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3 Jahren  ago  

oder die Anzahl der Tage,  die für einen luxemburger "patron" geleistet wurden aber im Ausland zu versteuern sind übersteigt nicht die 50 Tage grenze.


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3 Jahren  ago  

Bei den 13K Euro, wer mehr Netto + Steuern aus Luxemburg hat als 5.200 Euro der bekommt in Luxemburg keine 50 Tage mehr und bekommt somit weniger HO bzw Auslandstage.

Denn es geht ja nicht nur um HO, alle DBA relevanten Tage werden ja zusammen gerechnet. Folglich sollte jeder daran denken das zumindest der anteilige Jahresurlaub nicht vergessen werden sollte. Immerhin sind das ja rund 23% vom Urlaub und da kommen ja schon ein paar Tage zusammen.


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Fredde
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3 Jahren  ago  

Ich verstehe deinen Kommentar nicht. Die 13K und 50 Tage haben mit dem DBA nichts zu tun. Es geht hier nur um die Besteuerung in LUX. 

Was meinst du mit den Urlaubstagen? Der Anteil der in DE zu versteuern ist wenn man 19 Tage plus hat wird auf der Basis der Arbeitstage berechnet oder genauer auf der Basis der Arbeitsstunden, Also wenn man 220 Arbeitstage (oder besser 1760Stunden) hatte und davon waren 55 im Ausland (nicht nur im DE sondern auch Dienstreisen) werden 25% des Gehalt sin DE versteuert und 75% in LUX. In diesem Fall würde man aus der Inländerbesteuerung in LUX rausfallen wenn man nicht weniger als 52KEuro verdient (> 13 K im Ausland und mehr als 50 Tage).


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Saar74
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3 Jahren  ago  

@Info Danke sehr hilfreich!!!

Den Punkt mit dem 13K Euro hatte ich nicht berücksichtigt.

Dann kommt ja noch ein Steuerklassenwechsel vom persönlichen Steuersatz Klasse zwei auf 33% Klasse hinzu.

Kann man vereinfacht sagen, 20% HO im Jahr (im Ergebnis mehr als 19 Tage) => bei 70K Jahreseinkommen sind

14K  > 13K nicht Lux Einkünfte und 

(70-14)/70 = 77%  < 90% Welteinkommen aus Lux 

Somit wäre man für die Steuerklasse 2 raus, weil keine der beiden Bedingung mehr erfüllt ist?


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Fredde
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3 Jahren  ago  

Bei 220 Arbeitstagen sind 20% 44 Tage, also wäre man immer noch in der Innländerbesteuerung in LUX. 

 

Siehe Punkt 322 ACD-Formular:

mindestens 90% des Welteinkommens sind in Luxemburg steuerpflichtig (Festsetzung des Satzes gemäß Felder 325 bis 327)

(Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem

Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, sind in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen);


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Saar74
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3 Jahren  ago  

@Fredde

Danke, das hatte ich ehrlich gesagt nicht so detailliert gelesen!

d.h. dann wenn ich keine anderen Tätigkeiten habe, bin ich für die Festsetzung der in zu versteuernden Einkünfte ein Lux immer bei 100%, Abschnitt Gleichstellung der Nichtansässigen mit Ansässigen, sofern ich max 50 Tage HO gemacht habe.

Allerdings für eine notwendig Steuerbefreiung muss ich Erträge wie oben beschrieben  bei ein den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in zu besteuernde und steuerbefreite unterteilen und geben noch eine Anlage S mit ab.

 


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3 Jahren  ago  

Hallo Leute,

so funktioniert das aber nach meiner Ansicht leider nicht! Natürlich hat die 13k Eurogrenze aus Luxemburg etwas mit den DBA Regeln zu tun.

Wer 50 Tage im HO ist muss nach den Luxemburger Regeln keinen Urlaub anteilig dazu nehmen, aber nach den Regeln des DBA sehr wohl. Angenommen 50 Tage ergeben 12900 Euro die ich in Deutschland versteuern muss, dann wäre die Grenze zunächst ja noch respektiert, aber weil Deutschland den anteiligen Urlaub dazu nimmt müssen rund 23% vom Jahresurlaub in Deutschland versteuert werden und dann passiert das da:

  12.900 Euro für 50 Tage HO

+ Sicherlich mehr als 100 Euro für 23% vom Jahresurlaub

= Zusammen mehr als 13.000 Euro die in Deutschland zu versteuern sind, folglich die 13.000 Eurogrenze überschritten (es steigt ja damit das Einkommen der 50HO Tage um den Steueranteil der Urlaubstage)


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Fredde
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3 Jahren  ago  

Es gilt entweder oder (exklusives Oder). Also ich muss entweder die 13KEuro erfüllen oder die 50 Tage.

Die 50 Arbeitstage sind unabhängig vom Gehalt.

Im Formular sind das zwei unterschiedliche Kickboxen!

Und das hat nichts mit dem DBA zu tun. Auch in der deutschen Steuererklärung wird erst der Urlaub abgezogen dann daraus die Arbeitsstunden berechnet, dann berechnet man den Stundenlohn und dann werden diese auf LUX und DE aufgeteilt. Wenn man das so berechnet dann ist der Urlaub egal.