Soweit ich das als Laie verstanden habe, sind Steuererkärungen dann bestandskräftig und nicht mehr abänderbar wenn die einmonatige Einspruchsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids abgelaufen ist.
Das wäre gut, für alle, die Steuererklärungen in D abgegeben und die Bescheide erhalten haben.
Häufig werden Steuerbescheide allerdings mit einem Vorläufigkeitsvermerk - Paragraph 165 - versehen, die eine Änderung in verschiedenen Punkten erlaubt. Diese Punkte werden auf dem Steuerbescheid im Anhang genau erläutert.