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SP95 steigt (geringfügig)
Forum / Steuern und Finanzen

Überstunden in Lux. steuerpflichtig in D  

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lilischlumpf
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8 Monaten  ago  

Die Steuererklärungen wurden jährlich ordnungsgemäß abgegeben und bearbeitet. Dies erledigt für uns ein Steuerberater, da eine Person in D und eine in L arbeitet. Ein abschließender Steuerbescheid wurde erstellt. Die Steuerbehörde fordert nun den Steuerbescheid aufgrund des neuen DBA wieder an, um die ausgewiesenen Überstunden aus Lux zu „berücksichtigen“. Es handelt sich banal gesagt um eine steuerrelevante neue Tatsache die anzuwenden ist und das rückwirkende Anwenden scheint irgendwie, wenn auch für mich total unverständlich, rechtens zu sein. Der Schutz der arbeitenden Bevölkerung, die Planbarkeit von Einnahmen und deren Erhalt ist dadurch nicht mehr gewährleistet. Wir hatten das Problem in geringfügigem Umfang vergangenes Jahr schon einmal, als die Hundesteuer rückwirkend erhöht wurde. Sowas müsste grundsätzlich verboten sein. 

 


Anonymous
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8 Monaten  ago  

Warum das, dachte das gilt erst ab 2023??


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lilischlumpf
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8 Monaten  ago  

Ich bin kein Experte. Wenn ich es richtig verstanden habe, liegt hierin das Hauptproblem. Die Behörde erlässt Bescheide unter Vorbehalt, falls sich zum Beispiel übergeordnete, gesetzliche Rahmenbedingungen ändern. Dies ist durch das neue DBA der Fall. Dadurch kann das Finanzamt nun scheinbar rückwirkend Steuererklärungen verlangen und alte Steuerbescheide überarbeiten.

 

Zitat:

Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erlangt hat (§ 171 Abs. 8 Satz 2 AO).


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PsstGeheim
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8 Monaten  ago  

Das ist die spannende Frage, denn Formulierungen wie "...nur wenn in Luxemburg tatsächlich besteuert" gab es auch in den alten Regelungen schon. Fraglich ist wie sie auszulegen sind. 


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Markus2409
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8 Monaten  ago  

Aber ist es möglich, die Regelung beim Arbeitnehmer A, der im Januar 2023 die Erklärung für 2022 abgegeben hat, anders auszulegen als beim Arbeitnehmer B, der erst im August eingereicht hat. Für mich verstößt das gegen die Gleichbehandlung. Bei mir wird diese Regelung dazu führen, dass ich Überstunden in Zukunft abfeiern werde, wenn eine kritische Masse das so macht, steigt in Luxemburg hoffentlich der Druck der Arbeitgeber auf die Politik, hier einzugreifen, beispielsweise durch eine symbolische Besteuerung der Überstunden.


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Anonyme

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8 Monaten  ago  

Und wie lange zurück? Aber dann hätte man doch schon längst was gehört 


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PsstGeheim
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8 Monaten  ago  
Posted by: PsstGeheim

Sind die Steuererklärungen der letzten Jahre ab 2021 denn noch offen bei dir bzw. keine abgegeben worden ? Oder hast du einen Steuerbescheid erhalten und jetzt fordert das Finanzamt auf diesen neue Unterlagen ?

Wo ist denn auf einmal der heutige Beitrag hin auf den sich meine o.g. Antwort bezog ? Da hatte jemand angegeben vom Finanzamt zur Unterlagennachreichung der letzten Jahre aufgefprdert worden zu sein. Und sein Steuerberater hätte von einer Rückforderung für Überstunden bis 2021 gesprochen. 


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lilischlumpf
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8 Monaten  ago  

Ich frage mich auch wo die Beiträge sind. Gefällt jemandem die Tatsachenbeschreibung nicht?

Fakt ist, dass das Steuerbüro, welches unsere Steuererklärung macht, dazu aufgefordert wurde die Bescheide erneut einzureichen, da bis 2021 die Überstunden rückwirkend berücksichtigt werden können. Es handelt sich um bereits abgeschlossene Steuererklärungen, die mutmaßlich aufgrund folgender Formulierung „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“  scheinbar geändert werden dürfen. Daher erneut die Frage:Hat noch jemand außer uns bereits Erfahrungen mit diesem Problem der eventuell rückwirkenden Besteuerung der Überstunden? 


Anonymous
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8 Monaten  ago  

Heißt das wenn bis jetzt noch keine Steuererklärung in Deutschland gemacht wurde, muss man jetzt welche Rückwirkend von 2021 -2023 machen?


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PsstGeheim
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8 Monaten  ago  
Posted by: lilischlumpf

Es handelt sich um bereits abgeschlossene Steuererklärungen, die mutmaßlich aufgrund folgender Formulierung „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“  scheinbar geändert werden dürfen. Daher erneut die Frage:Hat noch jemand außer uns bereits Erfahrungen mit diesem Problem der eventuell rückwirkenden Besteuerung der Überstunden? 

Bisher habe ich noch keine Post erhalten, alle meine StErkl. der Jahre 2022 und früher wurden bis Jahresende 2023 mit Bescheid abgeschlossen. 

Ist die Vorläufigkeit die ja meist auf Seite 1 des Steuerbescheids in einem Satz erwähnt wird auch auf der Seite "Erläuterungen der Festsetzung" konkretisiert ? Dort müsste formuliert sein "Die Feststetzung der Einkommensteuer ist ... vorläufig hinsichtlich:" und dann folgen die Gründe.

Der Steuerbescheid ist m.E. denn nur für die dort genannten Gründe vorläufig, der Rest ist gültig.


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PsstGeheim
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8 Monaten  ago  
Posted by: PsstGeheim

Ich frage mich gerade ob sich das Ganze mit dem Einkommensteuergesetz deckt, dieses besagt in §50d, Abs. 8 und 9 folgendes:

(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. ...(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit1.der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,2.die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder...

Meines Erachtens erfüllen die Überstunden die genannten Bedingungen:- Luxemburg verzichtet auf das Besteuerungsrecht- Luxemburg verzichtet generell, nicht nur speziell in Anwendung des Abkommens- Luxemburg verzichtet für alle, unabhängig von Ansässigkeit und unbeschränkter Steuerpflicht

Nun bin ich ganz verwirrt. Verstösst die Konsultationsvereonbarung eventuell gegen das EStG ? Das wird noch spannend.

Zu meinem Post von vor einer Woche vielleicht auch ganz interessant, die Ausführungen im BMF Schreiben vom Dezember 2023:Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (bundesfinanzministerium.de)

Dort heisst es in Punkt 2.4.3

Die Ausführungen zu den Nachweispflichten im Zusammenhang mit § 50d Abs. 8 EStG (s. Tz. 2.3.2.1.2, Rn. 66, 67) gelten für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit entsprechend. Der Steuerpflichtige muss für die Freistellung regelmäßig nachweisen, dass seine ausländischen Einkünfte und Einkunftsteile im ausländischen Staat besteuert wurden und er die ausländischen Steuern entrichtet hat. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ausländische Staat die Einkünfte, die er im ausländischen Staat erzielt hat, wegen der dortigen beschränkten Steuerpflicht nicht erfassen kann, die entsprechenden Einkünfte aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ebenfalls nicht besteuert werden, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. In diesen Fällen bleibt es bei der Freistellung der ausländischen Einkünfte und Einkunftsteile von der deutschen Einkommensteuer.


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Markus2409
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8 Monaten  ago  

Hier steht jetzt wiederum, dass es erst ab 01.01.24 gilt…


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PsstGeheim
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8 Monaten  ago  

Sogar mit "passendem" Kommentar dazu 😉 

Dieses Abkommen ist ein Skandal  | Luxemburger Wort

Die Pressemitteilung vom OGBL, auf die der Artikel sich bezieht, ist allerdings mit der "heissen Nadel" gestrickt und teilweise sogar fehlerhaft (Überstunden sind in D nicht, wie beim OGBL genannt, steuerfrei). Wer nachlesen möchte:

Besteuerung der Überstunden für deutsche Grenzgänger:  OGBL fordert Rücknahme der Kooperationsvereinbarung – OGBL


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FrecherFritz
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8 Monaten  ago  

Und was bedeutet "nicht vollständig besteuert"?

In welche Richtung will Deutschland es denn besteuern?Um wieviel Prozent geht es denn?