Also mein Berater vom Lohnsteuerhilfeverein hat es mir so erklärt: Zunächst wurde berechnet welche Steuerklasse für mich günstiger sein wird. Dies war die Steuerklasse II. Dann hieß es, dass vom Finanzamt vorgesehen sei alle Grenzgänger anzuschreiben und aufzufordern ihr Welteinkommen einschließlich des des Partners offen zu legen. Auf Grundlage meiner Reaktion werde ich dann entweder von Amtswegen in die Steuerklasse I eingestuft, oder in die Steuerklasse II. Da ich jedoch bei meinem Arbeitgeber die Steuerkarte im Januar vorlegen muss, um die nachteilige Besteuerung ohne Karte und ggf. viel Aufwand für meinen Arbeitgeber, zu vermeiden, wäre es ratsam einfach selbst aktiv zu werden. bevor das Chaos mit rund 28.000 betroffenen Grenzgängern in Luxemburg ausbricht, habe ich also lieber selbst die Initiative ergriffen.
Mal eine (vermutlich blöde) Frage meinerseits: Meine Frau hat bisher ebenfalls wie ich in LUX gearbeitet - deswegen hatten wir beide auch eine gemeinsame Steuererklärung in LUX abgegeben. Seit diesem Jahr arbeitet sie wieder in DE. Meine Frage bezieht sich nur auf die Besteuerung in LUX: Für uns dürfte sich doch steuerlich (für Steuerjahr 2017) nichts ändern, da wir ja bereits schon in der Vergangenheit in LUX gemeinschaftlich mit beiden Gehältern veranlagt wurden - oder habe ich da einen Denkfehler? Danke im Voraus
Ja Du hast einen Denkfehler!
Vorher beide steuerpflichtiges Einkommen in Luxemburg Jetzt eine/r steuerpflichtiges Einkommen in Luxemburg UND eine/r steuerfreies Einkommen in Luxemburg
Steuerfrei heißt steuerfrei und bleibt auch steuerfrei, es trägt jedoch (bis auf wenige Ausnahmen) zu einer höheren Besteuerung des steuerpflichtigen Einkommens, bei einer Zusammenveranlagung also der des Ehepartners.
Was genau meinst Du mit steuerfrei?
Beide Einkommen wurden ja bislang auch in Luxemburg zusammen veranlagt und das Gesamteinkommen besteuert.
Das Einkommen meiner Frau wird nun zukünftig in Deutschland besteuert und kommt zusätzlich in die Anrechnung zur Progression des Gesamteinkommens in Luxemburg.
Na ganz einfach.. ich zitiere mal:
"...Meine Frau hat bisher ebenfalls wie ich in LUX gearbeitet.... Seit diesem Jahr arbeitet sie wieder in DE.... für Steuerjahr 2017..."
Also hat bisher in LU gearbeitet heisst für mich bis einschließlich 2016, da seit diesem Jahr soviel heisst wie dass die Frau seit vielleicht schon Januar 2017 in DE und nicht mehr in LU arbeitet.
Die Frage nach dem Steuerjahr 2017 schließt also das Jahr 2016 aus und stellt somit auf die Einkommensteuererklärung, die Du in 2018 für das Jahr 2017 machen wirst.
Da die Frau in 2017 aus Luxemburger Sicht im Ausland gearbeitet hat, bezog/bezieht sie aus Luxemburger Sicht steuerfreie Einkünfte. Steuerfreie Einkünfte unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und dieser sorgt für einen höheren Steuersatz, der auf die aus Luxemburger Sicht steuerpflichtigen Einkünfte (die des Mannes) angewandt wird.
Damit ist die Aussage von Gaulix für mich zumindest verständlich und korrekt gewesen.
Luxemburg nennt das Kind nur nicht Progressionsvorbehalt, sondern globaler Steuersatz und da ihr zuvor beide in LU gearbeitet hattet, nehme ich mal stark an, dass Du die Steuerklasse 2 hast. Somit kannst dem Progressionsvorbehalt nicht entgehen, ausser Du lässt Dich in die Steuerklasse I einstufen. Ob das günstiger ist als die Steuerklasse II mit Anwendung des Progressionsvorbehaltes / globalen Steuersatzes muss berechnet werden.
Die Frage war doch einfach und kurz zu beantworten. Es ging um den Vergleich zwischen beide Luxemburg oder zukünftig ab 2018. Jeder, egal ob Grenzgänger oder Luxemburger, hat schon immer nach der Methode Steuern bezahlt die ab 2018 verbindlich wird für alle die Einkommen aus zwei verschiedenen Länder beziehen.
Damit sind die Steuerlast 2016 und 2018 nicht wirklich unterschiedlich und mehr war nicht gefragt.
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danke
Hallo, ich habe geringe Kapitaleinkünfte in Deutschland. Zirka 300 Euro. Also deutlich unter dem Freibetrag von 1500 Euro. Muss ich die 300 Euro trotzdem bei der Berechnung der 90%-Grenze einbeziehen?
Dann noch ne Frage: Bezieht sich die folgende Regel nur auf Tage >19 die man als Grenzgänger im Deutschland oder Drittland arbeitet? Oder sind damit auch Tage gemeint, wenn ich mein Arbeitsverhältnis in Luxemburg während des Steuerjahres kündige und anschließend (im gleichen Steuerjahr) wieder in Deutschland arbeite?
(Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, sind in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen); |