Ich frage mich, wo hier das Problem liegt. Es steht doch ganz klar in den Steuerformular 100!
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Nichtansässige Steuerpflichtige können den ansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, wenn mindestens eine der folgenden Angleichsbedingungen erfüllt ist (bei nichtansässig verheirateten Steuerpflichtigen muss mindestens einer der Ehepartner die Bedingung unter A. oder B. erfüllen und der Antrag muss gemeinsam durch Unterzeichnung beider Ehepartner auf Seite 20 gestellt werden) :
322 A. mindestens 90% des Welteinkommens sind in Luxemburg steuerpflichtig (Festsetzung des Satzes gemäß Felder 325 bis 327)
(Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen ein anderer Staat als Luxemburg gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht innehat, sind in Höhe des in Luxemburg nicht steuerpflichtigen Einkommens, das maximal 50 Arbeitstagen entspricht, den in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünften gleichzustellen);
323 B. die nicht in Luxemburg steuerpflichtigen Gesamteinkünfte müssen weniger als 13 000 € betragen;