Hallo horn,
keiner der sachliche Fragen stellt nervt :-).
Eine Steuererklärung muss per Gesetz jeder in Luxemburg abgeben sofern er ausserhalb von Luxemburg weiteres Einkommen erzielt. Im Falle eines Rentner bedeutet das vereinfacht - wer aus beiden Länder (LU & D) eine Rente bezieht ist verpflichtet eine Erklärung in Luxemburg zu machen.
Siehe dazu den Auszug (Punkt 1 ist muss und Punkt 2 kann)
Dennoch muss/kann der gebietsansässige sowie der nicht gebietsansässige Renten-/Pensionsempfänger, der in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben muss, entsprechend seiner Situation:
als gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger die von den zuständigen (luxemburgischen oder ausländischen) Renten-/Pensionskassen ausgezahlten Renten/Pensionen in seiner Steuererklärung angeben;
als gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger einen Lohnsteuerjahresausgleich für die Einkünfte aus Renten und Pensionen beantragen.
http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/pension-rente/perception-pension/identifier-declarer-pension-legale/index.html
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Felder 844/849 (Zeile B): Werbungskosten (Mindestpauschbetrag oder Werbungskosten). Dem Steuerpflichtigen steht ein Werbungskostenpauschbetrag von 300 Euro pro Jahr für alle von ihm im Laufe des Jahres bezogenen Renten oder Pensionen (Zeile A, B und C zusammen) zu. Bei Zusammenveranlagung kann jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, der eine Rente/Pension bezieht, diese Pauschale beanspruchen;
Ein kleiner Hinweis noch; auf Guichet ist noch die aktuelle Rechtslage 2013 und NICHT die neue ab 2014!