Ab 01.01.2016
http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/actualites/2015/06/15-reforme-prestations-famille/index.html
Die im Regierungsprogramm vom Dezember 2013 angekündigten Maßnahmen im Bereich Kinder und Familie konkretisieren sich: Der Regierungsrat hat einen Gesetzentwurf angenommen, der das Sozialversicherungsgesetzbuch ändert.
Gemäß dem erklärten Willen der Regierung wird das Kindergeld grundlegend reformiert, um den gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen Rechnung zu tragen.
Nachfolgend die Kernpunkte der Reform, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll:
Einführung eines einheitlichen Kindergeldbetrags von 265 Euro für jedes Kind, das neu ins System aufgenommen wird (einschließlich Kinderbonus);
Abschaffung der Familieneinheit;
Definition des Familienangehörigen des Arbeitnehmers;
Anhebung der Alterszuschläge auf 20 Euro bzw. 50 Euro;
neue einheitliche Beträge für die Schulanfangszulage : 115 Euro (Kinder über 6 Jahre) bzw. 235 Euro (Kinder über 12 Jahre);
Erweiterung des Kreises der Kindergeldempfänger durch eine Lockerung der Bezugsbedingungen ab 18 Jahren, gleichzeitig Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf 24 Jahre;
Anhebung der Sonderzulage für behinderte Kinder (allocation spéciale supplémentaire - ASS) auf 200 Euro (derzeit 185,60 Euro) und gleichzeitig Altersgrenze für die ASS-Zahlung bei 18 Jahren;
einheitliche Verjährungsfrist für die Zahlung der Beträge: 1 Jahr;
neuer Name der Nationalen Kasse für Familienleistungen: Zukunftskeess (Kasse für die Zukunft der Kinder - Caisse pour l'avenir des enfants);
Finanzierung der neuen Kasse durch Mittelzuweisung und Reserven;
usw.
Bereits geborene Kinder beziehen weiterhin den Grundbetrag des Kindergeldes (Kindergeld und Kinderbonus).
Bei Kindern, die nach Inkrafttreten der Reform geboren werden, sowie Kindern von Personen, die nach diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in Luxemburg aufnehmen, wird der Kinderbonus in das Kindergeld integriert und jedes Kind erhält einen einheitlichen Betrag von 265 Euro.
Außerdem hat der Regierungsrat den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes über die Reform der Familienleistungen angenommen, der
die Höhe des Kindergelds, der Schulanfangszulage, der Geburtsbeihilfen und der Sonderzulage für behinderte Kinder (ASS) festlegt;
die Modalitäten der medizinischen Untersuchungen und der zahnmedizinischen Untersuchung der Schwangeren sowie der nachgeburtlichen Untersuchung der Mutter und den Mutterpass regelt;
die Modalitäten der medizinischen Untersuchungen für Kleinkinder, den zeitlichen Abstand dieser Untersuchungen und das Modell des Vorsorgehefts sowie die obligatorischen Eintragungen regelt;
die Modalitäten zusätzlicher Beratungen durch eine Hebamme regelt.
Der Entwurf fasst die Durchführungsbestimmungen für die im Rahmen der Reform der Familienleistungen beschlossenen Maßnahmen in einem Text zusammen und setzt die Beträge aller Leistungen des neuen vierten Buchs des Sozialversicherungsgesetzbuchs fest.
Die Annahme eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs durch den Regierungsrat steht am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens, das mit der Veröffentlichung im Amtsblatt A, Gesetzessammlung (Mémorial A, Recueil de Législation) endet. Das Gesetz oder die Verordnung treten 3 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, sofern keine kürzere oder längere Frist festgesetzt wird