logo site
icon recherche
Forum / Steuern und Finanzen

Arbeiten in dt. Niederlassung  

Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

Hallo an alle,

wie ist das denn, wenn ich angemeldet bei einer Lux-Firma ab und an in deren Niederlassung in D arbeite ? Gibts da eine bestimmte Obergrenze, wieviele Tage pro Jahr das sein dürfen, darf man das gar nicht, muss ich das separat angeben... ?


Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

Halloooooo, weiß da keiner was zu ? So dumm ist doch die Frage gar nicht, oder ???


Profilbild von
chicka
497 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

hmmm, heißt es nicht, dass man nach dt. Regelung die "hauptzeit" seiner Tätigkeit in dem Land sein muss, in dem man lohnsteuerpflichtig ist? Oder gibt es in Lux auch sowas, wie ein Entsendegesetz? In einer Diskussion hier im Forum wurde deutlich, dass es kein Problem sein sollte, wenn man z.B 2 von 5 Tagen als Grenzgänger via "Heimarbeit", also z.H. von dt. Seite aus, erledigt. wie auch immer - das sollte eigentlich das Problem Deiner Firma sein.... für Dich ist es doch eigentlich gut, dass Du in Lux angestellt bist, oder?


Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

Hallo chika, erstmal danke für die Antwort, ABER:

weiß ich ja nicht, ob das so ist, deshalb frag ich ja !? Und ich glaub, falls das nicht rechtens ist, ist das eher mein Problem, wenn ich steuern nachzahlen muss und evtl. noch ne Strafe ! Für die Fa. sind ein, zwei (??)-tausend Euro kein Problem, für mich schon !!! Deshalb wüsste ich schon gern, wie es rechtlich wirklich aussieht !


Profilbild von
chicka
497 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

+49 651 2053003 das ist die Nummer vom Eures-Berater der Arbeitsagentur Trier. http://www.europa.eu.int/eures/main.jsp?catId=3&acro=eures&lang=de Versuch es da mal - vielleicht wissen die was. Und das Ergebnis bittte unbedingt posten - das interessiert mich auch 😉


Profilbild von
Heiti
6 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

Hi Pumuckl, wenn Meister Eder Dir nicht weiterhilft, dann vielleicht dieser Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Internationales__Steuerrecht/DBA/044.html

Hier findest Du das Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg-Deutschland. Daraus geht nach meinem laienhaften Verständnis hervor, dass Du in Deinem Wohnsitzland (Deutschland) versteuern musst (Artikel 10), wenn 1. Du weniger als 183 Tage in Luxemburg tätig bist UND 2. Dein Einkommen für die Zeit, in der Du nicht in Luxemburg arbeitest von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der nicht in Luxemburg ansässig ist. UND 3. Wenn Du Dein Einkommen für die Arbeitszeit in Deutschland nicht von Deinem luxemburger Arbeitgeber erhältst.

Nur wenn alle drei Komponenten gleichzeitig zutreffen, musst Du in Deutschland versteuern. Voraussetzung ist, dass Du 90 % Deiner Einkünfte in Luxemburg beziehst.

Ob das jetz twirklich alles stimmt..... lies es nach, das Amtsdeutsch ist schon etwas gewöhnungsbedürftig und nicht leicht zu verstehen. Dann mal viel Spaß beim lesen!


Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

Danke Heiti... Leider hast du recht, dieser Gesetzestext (von 1958!) ist echt kaum zu verstehen... Kann jemand die oben stehenden Punkte bestätigen ?


Profilbild von
Heiti
6 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

Hi Pumuckl,

gemäß Info meiner Personalabteilung ist die 183 Tage-Regelung ausschlaggebend. Du musst also mindestens 183 Tage in Luxemburg arbeiten, um Dein Einkommen auch hier zu versteuern. Bist Du darunter, bist Du in Deutschland steuerpflichtig.

Gruß Heiti


Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

Gemäß unserem Steuerberater gibt es ein neues EU-Gesetz, das alte wäre nicht mehr gültig, leider wusste er sonst nix genaues 🙁 Kennt sich mit Lux noch nich so gut aus ... Aber scheinbar macht sich da keiner Gedanken darum, obwohl doch (hört man) einige in Lux gemeldet sind und in D arbeiten !?


Profilbild von member_10_year
MischMasch
Trier | Deutschland | 329 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

Hier ein Beitrag von 2003 aus dem "alten" Grenzgaenger Forum. Betraf zwar die Gruppe der Arbeiter, allerdings sagte mir das Finanzamt in D damals, das dies für Angestellte keinen Unterschied macht:

Arbeitgeber in Luxemburg, Baustelle in Deutschland

"In diesem besonderen Fall ist Folgendes zu beachten: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg weist dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Die Tätigkeit wird dort ausgeübt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich verrichtet.

Hat der Arbeitgeber zwar seinen Sitz in Luxemburg, arbeitet der Arbeitnehmer aber, wie z.B. auf Baustellen, zeitweise in Deutschland, dann unterliegen die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in Deutschland entfallen, dem deutschen Besteuerungsrecht.

In diesem Fall ist der luxemburgische Arbeitgeber nicht verpflichtet, Steuern nach deutschem Recht einzubehalten und an die deutsche Finanzbehörde abzuführen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass ihm das anteilige Arbeitsentgelt unversteuert ausgezahlt wird (!). Er ist verpflichtet, diese bisher unversteuerten Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

Auch in einem solchen Fall unterliegen die Einkünfte, die in Luxemburg zu versteuern waren, dem Progressionsvorbehalt."

Die 183 Tage - Regelung nach dem Entsedegesetzt gilt auch nur für luxemburger Beschäftigte mit Wohnort in Luxemburg!


Profilbild von
pendler111
502 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

Die 183-Tage-Regelung gilt auch für Grenzgänger, also in D wohnen und in L arbeiten. Dadurch ist es z.B. möglich, an mind. einem Tag in der Woche von zu Hause aus zu arbeiten. Man muss mind. 183 Tage seiner Arbeit in Lux nachgehen, um dort komplett zu versteuern. Es wird also nicht grundsätzlich dort versteuert, wo gearbeitet wird. Man muss nur mind. 183 Tage seiner Arbeit in Lux nachgehen. Ausnahmen gibt es für LKW-Fahrer.


Profilbild von member_10_year
MischMasch
Trier | Deutschland | 329 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

Da muss ich Widersprechen! Den unten aufgeführten Artikel haben auch alle Finanzämter und EURES-Berater bestätigt. Die Information ist allerdings schon 4 Jahre alt.

Aus "Die Entsendung" von Sophie BLANCHARD Juristin CRD EURES Lothringen .. 3.Teil STEUERRECHT II / Besteuerungsort Die entsandten Wanderarbeitnehmer werden im Staat Ihres Steuerwohnsitzes besteuert. Anmerkung : Der Steuersitz wird durch die bilateralen Steuerabkommen bestimmt: demnach gilt als Steuersitz der Ort, an dem eine Person einen Wohnsitz, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen oder ihren Hauptaufenthaltsort hat. Gilt der Angestellte nicht als entsandt im Sinne der Steuerabkommen, muss der Staat A, in dessen Hoheitsgebiet sich der Arbeitnehmer aufhielt, davon absehen. Falls die Gesamtdauer der Aufenthalte im selben Staat mehr als 183 Tage im Steuerjahr (in der Regel das Kalenderjahr) beträgt, sind alle Einkünfte aus der in diesem Staat (A) ausgeübten Tätigkeit in diesem selben Staat A versteuerbar. Dieses Einkommen kann vom Wohnsitzstaat berücksichtigt werden, um den Effektivsteuersatz zu bestimmen. Bemerkung : wenn ein Arbeitnehmer in seinen Wohnsitzstaat entsandt wird (im Falle eines Grenzgängers zum Beispiel), sind die aus seinem Einsatz erzielte Gehälter von ersten Tag des Auftrages ab in seinem Wohnsitzstaat zu besteuern.


Profilbild von
feyfam
134 Messages

Offline

16 Jahren  ago  

Hallo Community, habe dazu folgendes gefunden (aktuell auf IHK-Seiten):

1. Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor? Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen), im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird.

Lebt der Arbeitnehmer jedoch bereits im Ausland bzw. ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber auf, handelt es sich um eine Ortskraft. Ein Fall der Entsendung liegt nicht vor.

Weiterhin muss die Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Für den Umfang der Befristung gilt keine bestimmte feste Zeitgrenze. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein.

Beispiele: In folgenden Fällen liegen Entsendungen vor:

*Der Arbeitnehmer hat schon im Inland für das Unternehmen gearbeitet ist ins Ausland entsandt worden, um dort weiterhin für das Unternehmen gegen Entgelt als Arbeitnehmer tätig zu sein. *Der Arbeitnehmer war vorher bei einem anderen Arbeitgeber im Inland beschäftigt und wurde im Inland extra vom neuen Arbeitgeber für die Entsendung ins Ausland eingestellt. *Der inländische Arbeitnehmer war noch gar nicht als Arbeitnehmer beschäftigt und wurde extra für die Beschäftigung im Ausland eingestellt.

In folgenden Fällen handelt es sich nicht um eine Entsendung:

*Der Arbeitnehmer ist schon vor Jahren ins Ausland ausgewandert. Er wird im Ausland vom deutschen Unternehmen eingestellt. *Der Arbeitnehmer war im Ausland bereits für einen anderen ausländischen Arbeitgeber tätig. Das deutsche Unternehmen stellt den Arbeitnehmer extra für eine Tätigkeit in einem anderen Land ein.

=> Vielleicht hlfts ja. Hier der Link mit mehr Info:

http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/Entsendung_von_Arbeitnehmern_in_das_Ausland.jsp#1

@MischMasch: nicht stimmt soweit ich weiß, dass die 183-Tageregelung nur auf lux. Beschäftigte zutrifft, die auch in Lux leben. So habe ich das zumindest laut dem unten stehenden Link verstanden. Daraus würde man allerdings auch schließen, dass man als "entsendet" gilt, wenn man über diese 183 Tage hinaus geht. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber in Lux wohnt.

@ Pumuckl76: Schu hier mal rein, vielleicht hilft der Link weiter: http://www.wec-europa.org/download/mobilitaetshemmnisse_SLLR.pdf

7. In Artikel 15 des OECD-Musterabkommens ist festgelegt, daß das Einkommen, das eine in einem bestimmten Staat wohnhafte Person (Grenzgänger) aus der Arbeit in einem anderen Staat erzielt, in dem letztgenannten Staat (Luxemburg) besteuert wird, sofern der Arbeitgeber der betreffenden Person in diesem Staat wohnt und sich die Person (Grenzgänger) in dem betreffenden Steuerjahr mehr als 183 Tage => in diesem Staat aufhält.

=> Sonst gilt man als entsendeter Arbeitnehmer

Doppelbesteuerungsabkommen verlangt 183 Tage Arbeit in Luxembourg. Liegt die Zeit darunter, kann doppelt (in L und im Wohnland) besteuert werden. Besonders betroffen: LKW-Fahrer gesehen in: http://www.wec-europa.org/download/mobilitaetshemmnisse_SLLR.pdf


Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

Also kann keiner so richtig Bestätigen, dass es die 183-Tage-Regel nicht mehr gibt !? Scheint wohl eher doch noch aktuell zu sein. Villeicht hat sich da unser SB ja uach geirrt ... Allerdings sind 183 Tage auch recht viel, wenn ich mit rund 230 AT pro Jahr rechne, 30 Tage Urlaub abzieh, dann bleibt nicht mehr viel für D übrig !?


Anonymous
Anonyme

Offline

16 Jahren  ago  

...