Entschieden weitergekommen in der Sache, bin ich zwar nicht, allerdings bin ich dank eines bekannten Juristen auf diverse Gerichtsurteile (viele auch vom EUGH) gestossen, die zwar nicht genau dem hier vorliegenden Fall entsprechen, aber schon in die Richtung gehen. Nahezu alle fielen zugunsten der Steuerzahler aus.
Ein EUGH-Urteil ist davon besonders interessant, denn danach wird ein Staat A verpflichtet, wenn ein (im Land A steuerpflichtiger) ausländischer Steuerzahler in seinem Heimatland B einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hatte und in seinem Heimatland Beiträge dazu steuerlich absetzen kann, dass der Staat A dem ausländischen Steuerzahler dann auch steuerliche Absetzmöglichkeiten für seinen Vertrag gewähren muss.
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=47737&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1492496
Also wenn man bei einer deutschen Gesellschaft einen Altersvorsorgevertrag hat, dessen Beiträge steuerlich absetzbar sind, muss auch Luxemburg diesem Arbeitnehmer steuerliche Absetzmöglichkeiten für seinen deutschen Vertrag gewähren.
Wovon ich nun persönlich ausgehe, ist:
Eine Prüfung/Zertifizierung/Anerkennung seitens irgendwelcher luxemburgischen Behörden/Einzelpersonen gibt es überhaupt nicht. Diese Anerkennung bezieht sich rein auf das Land selbst, also eine deutsche Gesellschaft muss von deutschen Behörden anerkannt werden (steht ja auch so im Beschrieb drinnen). Dem Commissariat d'assurances war nämlich von so einer Anerkennung auch nix bekannt.
Ich komme nochmal auf mein Eingangsposting zurück:
Im Guichet-Beschrieb steht als Bedingung für die Absetzbarkeit:
Altersvorsorgeverträge bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut geschlossen werden müssen, die/das:
- in Luxemburg zugelassen ist, oder;
- von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen ist und beaufsichtigt wird und in Luxemburg berechtigt ist, seine Aktivitäten auszuüben.
Was bedeutet konkret:
"in Luxemburg berechtigt ist, seine Aktivitäten auszuüben". ????????????
Das ist die riesengrosse Frage. Ich bin mir sicher, dass es NICHT bedeutet, dass die Gesellschaft in Luxemburg zugelassen sein muss, denn das wäre ja der Fall der 1. Option ("in Luxemburg zugelassen ist"). Nur was heisst es dann ?
Ein finnischer Arbeitnehmer zB ist berechtigt, seine Arbeitsaktivitäten in Portugal oder Luxemburg auszuüben.
Ein Interpretationsansatz wäre daher zu sagen, dass die allermeisten EU-Gesellschaften berechtigt sind, in Luxemburg ihre Aktivitäten auszuüben (ohne irgendwelche Anträge gestellt zu haben), ausser denjenigen, die etwa Geschäfte mit Schwerkriminellen machen, Geldwäsche betreiben etc. und somit gegen einen übergeordneten Finanzkodex verstossen.
Sinn macht diese Bedingung streng genommen ohnehin nicht, denn eine ausländische Gesellschaft kann NIE berechtigt sein, in Luxemburg Geschäfte auszuüben; das ist dann immer eine Tochter (z.B. in Form einer S.A. ). Somit wäre das eine theoretisch nicht zu erfüllende Bedingung und müsste damit aufgrund übergeordneter Rechtsgrundlagen nichtig sein.
Aber das ist jetzt alles schon wieder zu viel Theoretisieren, es müssen hier konkrete Fakten her, was eben mit diesem Teilsatz tatsächlich gemeint ist.
@ info:
Kannst du vielleicht mal bitte verraten, um welche Gesellschaft es sich konkret handelt bei deinem Vertrag (der einfache Name ohne AG oder SA reicht) ?
Naja, die Steuergesetzgebung ist im Allgemeinen weit entfernt von irgendeiner Logik oder Gerechtigkeit. So wird ja nach derzeitiger Bewertung mein Vertrag in Luxemburg auch bereits steuerlich anerkannt, nur eben nicht in voller Höhe. Die Frage ist halt, wo setzt man bei der Steuergerechtigkeit an ? Schon dabei, dass Grenzgänger niedrigere Steuersätze zahlen als in Deutschland, aber dem Luxemburger Staat die Steuern aus Konsumausgaben, die dann in Deutschland getätigt werden, entgehen. (manche bezahlen in Luxemburg so gut wie gar keine Steuern, obwohl die für dieselbe Arbeit in Deutschland etliche Steuern bezahlen müssten). Aber das ist wieder ein riesiges Themengebiet für sich, was zu weit führen würde.