So, damit die Mutmaßungen hier mal aufhören.
zitiert aus anwalt.de
"Die Richtlinien der meisten Bundesländer sehen die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands der Geschwindigkeitsmessung zu dem Verkehrsschild vor, das die Geschwindigkeit beschränkt. So sollen gefährliche Gewaltbremsungen im Bereich dieser Verkehrsschilder verhindert werden. Nur in Ausnahmesituationen, wie an Gefahrenstellen oder nach Geschwindigkeitstrichtern, kann von dieser Vorgabe abgewichen werden.
Eine von Sobisch in DAR 1/2010 veröffentlichte Auswertung aktueller Richtlinien der Bundesländer ergibt hinsichtlich des vorgeschriebenen Messabstands folgendes Bild: • Baden-Württemberg: Grundsätzlich 150 m • Bayern: Grundsätzlich 200 m • Berlin: Grds. 75 m zu geschwindigkeitsverändernden Zeichen und 150 m zu Ortstafeln • Brandenburg: 150 m • Bremen: 150 m (innerorts und bei Ortstafeln) sonst „nicht kurz vor oder hinter" dem Zeichen • Hamburg: Keine exakte Angabe (jedoch nicht kurz vor oder hinter der Beschränkung) • Hessen: 100 m • Mecklenburg-Vorpommern: 100 m sowie 250 m auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen • Niedersachsen: 150 m • Nordrhein-Westfalen: Keine Empfehlung oder Vorgabe • Rheinland-Pfalz: 100 m • Saarland: „nicht unmittelbar dahinter" • Sachsen: 150 m • Sachsen-Anhalt: 100 m • Schleswig-Holstein: 150 m • Thüringen: 200 m
Zu beachten ist, dass die Richtlinien zumeist Ausnahmesituationen vorsehen, in denen der Messabstand geringer sein darf. Derartige Ausnahmefälle gelten in der Regel bei Messungen nach Geschwindigkeitstrichtern oder an Gefahrenstellen."