folgendes steht in einer Broschüre von der Caisse Nationale des Prestations Farriliales .....
zum Thema Geburtszulagen:
Die vorgeburtliche Zulage:
(1. Teil) wird an die Mutter gezahlt, wenn diese:
- am Tag der letzten vorgeburtlichen Untersuchung
ihren Wohnsitz im Großherzogtum
Luxemburg hat;
- sich während der Schwangerschaft fünf
vorgeburtlichen und einer zahnmedizinischen
Untersuchung unterzogen hat.
Die vorgeburtlichen Untersuchungen müssen
vom Frauenarzt vorgenommen werden, die erste
davon unbedingt vor Ablauf des dritten
Schwangerschaftsmonats. Bei Nichtbeachtung
dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Zulage.
Die eigentliche Geburtenzulage
(2. Teil) wird im Normalfall an die Mutter
gezahlt, wenn diese:
- ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Geburt
in Luxemburg hat;
- in Luxemburg entbindet, ausgenommen
sie befindet sich im Ausland während einer
zeitweiligen und begründeten Abwesenheit.
Persönliche Beweggründe sind keine
ausreichende Begründung.
- sich einer nachgeburtlichen Untersuchung
unterzogen hat. Diese muss von einem
Frauenarzt in einem Zeitraum von 2 bis 10
Wochen nach der Geburt vorgenommen
werden;
Falls die Eltern getrennt leben wird die
eigentliche Geburtenzulage an die Person,
die die Kosten der Entbindung trägt oder an
denjenigen, der für den Unterhalt des Kindes
aufkommt, gezahlt. Bei einem in Luxemburg
anonym geborenen Kind erhält sie derjenige,
der für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Die nachgeburtliche Zulage
(3. Teil) wird im Normalfall ebenfalls an
die Mutter gezahlt, insofern das Kind:
- seit seiner Geburt dauernd im Großherzogtum
Luxemburg aufgewachsen ist;
- innerhalb genau festgesetzter, auf
dem Antragsformular angegebener Fristen
6 ärztlichen Untersuchungen unterzogen
wurde.
Falls eine andere Person zum Zeitpunkt des
2. Geburtstages des Kindes für dessen Unterhalt
aufkommt, wird die nachgeburtliche Zulage an
diese gezahlt.
Diese Leistung erfolgt vollständig, wenn das
Kind tot geboren wird oder vor dem 2. Lebensjahr
stirbt. Im Falle einer Trennung der Eltern
erhält sie derjenige, der für den Unterhalt des
Kindes aufkommt.
Zusammengefasst:
Wenn
Sie Grenzgänger oder
Wanderarbeitnehmer sind
und eine berufliche Tätigkeit
in Luxemburg ausüben oder
eine Pension hier beziehen
entsteht Anspruch auf:
alle ausführbaren Leistungen, d.h. je nach Fall:
- Kindergeld
- Schulanfangszulage*
- Sonderzulage für behinderte Kinder
- Erziehungszulage*
- Elternurlaubsgeld*
- Mutterschaftszulage**
* Nur für Aktive im Rahmen der EWG-Verordnungen
** Nur für persönlich pflichtversicherte (Mutterschaftsgeldleistungen setzen
eine eigene Pflichtversicherung voraus)
Demnach dürfte es für Grenzgänger bei der Geburt eigentlich nix geben.