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Forum / Familie und Gesundheit

Vaterschaftsurlaub- Frage!  

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EddieIrvine79
392 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Das ist wirklich bloed in Luxemburg, dass man nur 6 Monate nehmen kann! Dafuer sind mir die Gehaltseinbussen dann doch zu hoch.

Da finde ich die Loesung in Deutschland, wo der Mann bspw. nur 2 Monate zuhause bleiben kann, viel besser...

Zudem waere es fuer meinen AG auch schwierig, wenn ich 6 Monate nicht da bin. Kann ein AG eigentlich auch den Congé parental ablehnen?


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MarkusK
2 Messages

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11 Jahren  ago  

Nein.

Der Antrag auf den 2. Elternurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubs per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Der Arbeitgeber kann den 2. Elternurlaub nicht ablehnen, er kann jedoch dessen Aufschub aus betriebsorganisatorischen Gründen verlangen. In der Regel kann der Arbeitgeber den Beginn des 2. Elternurlaubs um höchstens 2 Monate verschieben.

Wenn der Arbeitgeber sein Aufschubrecht in Anspruch nehmen möchte, muss er dem Arbeitnehmer seine Aufschubentscheidung spätestens 4 Wochen nach Einreichen des Antrags per Einschreiben mit Rückschein mitteilen.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ein neues Datum für den Urlaub vorschlagen, welches, außer auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers, nicht mehr als 2 Monate nach dem Datum des beantragten Urlaubs liegen darf. In diesem Fall kann der Antrag des Arbeitnehmers nicht abgelehnt werden.

In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber einen Aufschub des Elternurlaubs um höchstens 2 Monate verlangen: die Betriebsorganisation wird dadurch erheblich gestört, dass mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig einen Antrag einreichen; die Vertretung der beurlaubten Person kann aufgrund der Besonderheit der von ihr ausgeübten Arbeit oder eines Mangels an Arbeitskräften in der besagten Branche innerhalb der 6-monatigen Vorankündigungsfrist nicht organsisiert werden; der Antragsteller ist eine Führungskraft, die an der tatsächlichen Leitung des Unternehmens beteiligt ist.

Die 2-monatige Aufschubfrist kann in folgenden Fällen verlängert werden: auf höchstens 6 Monate bei Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern; bis zum Ende der Saison bei Unternehmen mit einer saisonabhängigen Tätigkeit.

Ein Aufschub ist jedoch nicht möglich, wenn der Zustand des Kindes die Anwesenheit des Elternteils erfordert.