Hallo Pad, dann passiert geanu das, was ich vorhin mit fiktiver berechnung des unterhaltsbedarfs beschrieben habe: nehmen wir mal an ein unterhaltspflichtiger verdient in Luxembourg
3000 Netto ( laut Gehaltsbescheinigung) , früher als es den Kinderbonus noch nicht gab hätte er laut gehaltsbescheinigung 3100 verdient. Das einzige was wir ja wissen wollen ist der Kindesbedarf ( wie gesagt Bedarf!!das ist nicht das was nachher bezahlt werden soll) Heute durch den KB steht natürlich ein niedrigeres Nettogehalt auf der Gehaltsbescheinigung was ja eigentlich weniger unterhalt für das kind bedeutet. ...siehe Düsseldorfer Tabelle
Die Gerichte müssen!!! durch das Urteil jetzt so verfahren, dass der Kinderbonus zur Bedarfsausrechnung auf das Nettogehalt dazugerechnet wird,m das Gehalt zu finden das in der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt an das Kind relevant ist. Hat man dann den Zahlbetrag an das Kind gefunden, Wird natürlich der Kinderbonus Komplett davon abgezogen weil er ja nur durch die Auszahlungsmodalitäten auf dem "falschen" Konto gelandet ist:-) Im o.g Fall ist es ja so , das die Mutter in Luxembourg arbeitet und die Kinder erzieht und somit der KB auf ihrem konto landete.Der unterhaltspflichtige Vater der in D. arbeitet zog den Kinderbonus komplett vom Bedar des Kindes ab und bezahlte nur noch den Differenzbetrag zum Rest was nach abzug von Anfangszulage und Kindergeld zur bedarfsdeckung noch übrig war. Nun gehört der Kinderbonus zum Lohnbestandteil der Mutter ( in dem Fall demjenigen der in Lux arbeitet)... .