ich hab ja nichts anderes gesagt 🙂 Diesen Betrag, von dem du sprichst, also der dreifache Mindestlohn scheint die Obergrenze des Berechnungsmassstabs zu sein. Solltet ihr darüber liegen, scheint der Staat keine Zulagen zu zahlen. Wenn die Elternzeit endet, musst du den neuen Arbeitsvertrag oder eine Lohnabrechnung deiner Partnerin an die CNPF schicken, ebenso eine aktuelle Lohnabrechnung von dir. Dann wird neu berechnet und solltet ihr unter der Obergrenze liegen, bekommt ihr auch die Zulage. Nähere Infos zur Berechnung und den Bedingungen findest du aber auch unter den Sozialparametern der CNPF oder der Gewerkschaften.
