logo site
icon recherche
Forum / Arbeitswelt

Rente ab 60 bei freiwilligen Rentenbeitragszahlungen?  

Profilbild von
CaptainHook
635 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Hallo, Ein Forumsteilnehmer schrieb, dass die Rente ab 60 nicht möglich sei, wenn freiwillige Renteneinzahlungen erfolgten. Meines Erachtens nach ist das falsch. Wenn man die Voraussetzungen erfüllt hat und innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Rentenbeiträge freiwillig weiter in Luxemburg gezahlt hat bis zum 60. Lebensjahr, dann kann man mit 60 auch in Luxemburg die Rente beantragen. Es gibt dann keine Unterschiede, ob man die Rentenbeiträge als Arbeitnehmer eingezahlt hat oder es freiwillige Beiträge waren. Hierzu habe ich auch folgenden Text der OGBL gefunden. Anrecht auf eine frühzeitige Altersrente haben Versicherte

im Alter von 60 Jahren: bei 480 versicherten Monaten, davon mindestens zwölf in Luxemburg

im Alter von 57 Jahren: bei 480 versicherten Monaten, davon mindestens zwölf in Luxemburg (*)

________________ (*) berücksichtigt werden ausschließlich Versicherungszeiten, in denen tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand.

 

 

Kann das jemand bestätigen? Vielen Dank im Voraus.


Profilbild von
Tuta
85 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Ja, kann ich bestätigen. Ich bekomme die Rente ab 60. Die notwendigen 480 Monate setzen sich zusammen aus Pflichtzeiten (d.h, Arbeitsverhältnis), Ausbildungszeiten (aus D) und freiwilliger Weiterversicherung in Lux.

Für die Rente ab 57 zählen allerdings nur Pflichtversicherungszeiten.


Profilbild von
Saarfux
Saarburg | Deutschland | 4 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Man braucht generell 480 PFLICHTversicherte Monate um mit 57 die (vorzeitige) Lux-Rente zu beantragen/bekommen. Fehlen Monate, dann kann man diese "nachkaufen", allerdings kann man dann erst mit 60 Jahren die vorzeitige Rente beantragen/bekommen.

Beantwortet evtl die Frage nicht ganz ... ?


Profilbild von member_10_year
MischMasch
Trier | Deutschland | 329 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

https://www.cnap.lu/fileadmin/file/cnap/publications/Publications_CNAP/Brochures/D_Broschuere_Alterspension.pdf

Hier findest Du:

Die Bedingungen zur Gewährung der vorzeitigen AlterspensionDer Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht:a) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr,wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann,b) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr,wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.

Die "freiwillige Renteneinzahlung" musst Du aber konkretisieren: Es gibt den Nachkauf von Versicherungszeiten, der Bedingungen unterliegt: https://guichet.public.lu/de/citoyens/travail-emploi/preretraite-retraite/assurance-pension/partir-retraite-achat-periodes-assurance.html

und es gibt die weitergeführte, die zusätzliche und die freiwillige Rentenversicherung, die ebenfalls Bedingungen unterliegen! https://guichet.public.lu/de/citoyens/travail-emploi/preretraite-retraite/assurance-pension/pension-volontaire.html wobei die freiwillige RV nicht von Grenzgängern genutzt werten kann. Die weitergeführte und zusätzliche Rentenversicherung ergänzen Deine Beiträge. Ob sie auch die Versicherungszeiten erhöhen erschließt sich mir nicht direkt.

Zu beachten ist auch, dass Versicherungszeiträume meines Wissens nur einmal anerkannt werden. Z.B. kann Pflichversicherungszeit in D nicht gleizeitig mit Nachkaufzeit in L anerkannt werden!


Profilbild von
CaptainHook
635 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Hallo noch mal und vielen Dank für eure Antworten.

 

Bei mir geht es nach dem Verlust meiner Arbeitsstelle in Luxemburg, um die danach nahtlos, freiwillig weitergeführte Rentenversicherung, die ich privat aus meinen Ersparnissen bezahle.

Diese Zeiten zusammen mit meinen 22 Jahren Pflichtversicherungszeiten aus meiner Berufstätigkeit in Luxemburg sollten mich mit 60 dann berechtigen die Rente zu beantragen, sofern ich diese lückenlos bis zum 60. Lebensjahr weiterführe.

So verstehe ich die Texte aus der Broschüre!?

 


Profilbild von
CaptainHook
635 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Die CCSS hat dies zumindest telefonisch auch bestätigt. Wenn man 40 Jahre inklusive "Wartezeiten", wie Schulzeiten, hat, kann man bei freiwilliger Weiterversicherung mit 60 die Rente beantragen.


Profilbild von
Tuta
85 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Eine kleine Warnung, die Auskunft der CCSS, wann man die 480 Monate (4 Jahre) erreicht hat, ist mit Vorsicht zu genießen. Die endgültige Prüfung erfolgt erst beim Rentenantrag.

In meinem Fall hätten mir einige Monate gefehlt, wenn ich die freiwillige Versicherung zu dem Zeitpunkt beendet hätte, den mir die Auskunft der CNAP (natürlich unverbindlich und ohne Gewähr) gegeben hat.

 


Profilbild von
foxi1000
236 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Du musst Dich dann aber selbst krankenversichern......kommt noch zur freiwilligen Weiterversicherung hinzu. Darf man dann in Deutschland gar nicht mehr arbeiten oder noch geringfügig beschäftigt sein?


Profilbild von
Fredde
363 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Die Regelung der Weiterversicherung ist unabhängig von der Beschäftigung in DE:

Man kann ganz normal in  DE arbeiten und auch in DE in die Sozialversicherung  einzahlen und zusätzlich in LUX in die Rentenversicherung. Man ist dann in DE  Sozialversicherungspflichtig und man zahlt freiwillig in LUX in die Rente ein. Die Renteneinzahlungen sind nicht an die Krankenversicherung gekoppelt. 

 


Profilbild von member_10_year
MischMasch
Trier | Deutschland | 329 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Zu beachten ist nur, wie oben schon geschrieben, dass Zeiten nicht doppelt angerechnet werden! Bin ich in D arbeitlos gemeldet, dann tickt der Zähler auch so weiter, da dies dann Ergänzungszeiten sind. Die parallele Weiterversicherung in Lux erhöht dann aber wenigstens die Beitragszahlen.

Hier noch mal aus der Broschüre:

Die Bedingungen zur Gewährung der vorzeitigen Alterspension

Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht:a) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 MonatenPflichtversicherung nachweisen kann,

b) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monatenaus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.


Profilbild von
Tuta
85 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Es ist richtig, dass Zeiten, für die man in D Rentenversicherungsbeiträge zahlt ohnehin schon für die Wartezeit zählen, also z.B. der Bezug von ALG 1, (arbeitslos allein reicht nicht).

Zu beachten ist dabei dass es sich in LU um eine "Weiterversicherung" handelt, wenn man diese einmal beendet, kann  man sie nicht wieder aufnehmen. Wenn man also seine Wartezeit noch nicht erfüllt hat und später ohne Zahlung von RV in D lebt (z.B. Selbständigkeit, Hartz IV, Minijob, Ende des ALG 1 Bezugs) oder einfach nicht mehr arbeiten will (oder kann),  kann es sinnvoll sein die freiwillige Weiterversicherung in LU auch während des Bezuges von ALG 1 in D aufrecht zu erhalten.

Man kann für maximal 36 Monate die Weiterversicherung auf 1/3 Mindestlohn Beitrag reduzieren, das kostet etwa EUR 100/Monat.

 


Profilbild von
Kurtis
229 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Frage: Sind Zeiten der Arbeitslosigkeit generell keine Pflichtversicherungszeiten sondern nur Ergänzungszeiten?

Es erfolgen in dieser Zeit m.E. doch weiterhin Einzahlungen in das Rentensystem,

sprich Beiträge? Oder liege ich mit meiner Einschätzung daneben?


Profilbild von
Tuta
85 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Während des Bezuges von ALG 1 oder 2 in D werden Beiträge gezahlt, dies sind dann Pflichtversicherungszeiten.

Wenn man arbeitslos ist ohne Leistungsbezug (Sperrzeiten, Ende von ALG 1, zu hohes Vermögen für ALG 2) werden keine Beiträge gezahlt und die Zeiten werden nicht berücksichtigt.

Wenn man z.B. in Lux mit einer Abfindung ausscheidet, bekommt man eine Sperrzeit in D von 3 Monaten ohne ALG 1 Bezug. In dieser Zeit werden keine Beiträge zur RV bezahlt. Man ist auch nicht krankenversichert, nur für eine kurze Zeit (1 Monat) gibt es eine "Nachwirkung" der KV aus Lux.


Profilbild von
Kurtis
229 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Idee?


Profilbild von
CaptainHook
635 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Wenn du in D ALG1 beziehst, dann bist du in D pflichtversichert. Diese Zeiten werden in Lux. anerkannt als Ergänzungszeiten, zählen also zu den 480 Monaten für die Beantragung der Rente ab 60 in Lux. Da du während deines ALG1 Bezuges jedoch nicht in Lux. in die Rentenkasse eingezahlt hast, erhöhen sich dadurch nicht die Rentenbezugsbeträge aus Lux. Allerdings erhälst du dafür eine weitere (Mini-) Rente aus D. 

Und damit beginnt natürlich das Problem, dass du diese Rente aus D besser nicht beantragst, weil du dich sonst in D zu einem viel höheren Satz krankenversichern musst. Sofern du also nur in D während des ALG1 Bezuges in die deutsche Rentenkasse eingezahlt hast, ist die deutsche Rente so minimal, dass die höheren Krankenversicherungskosten diese um ein vielfaches aufwiegen werden.