Es ist das Feld 319 anzukreuzen. Das bezieht sich nur auf den Grenzgänger und dessen Einkünfte
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
Angenommen: Ein Ehepartner arbeitet in DE und einer in LUX.
Ist es für die luxemburgische Steuererklärung wichtig, ob für den deutschen Partner gemeinsame oder getrennte Veranlagung gewählt wurde oder provitierte der luxemburgische Part so oder so von geringeren Steuern im Fall der Hochzeit?
Meine Situation: ledig, 1 Kind (geb. 2015) Wohnort Dtld. : Zähle ich alle Positionen – die aus der AN Tätigkeit ( Certificat de Salaire) und die aus dem Mutterschutz bzw. Elterngeld (Certificat de Rémurération) zusammen und gebe sie kummuliert in der Steuererklärung an? Oder werden die Einkünfte im Mutterschutz bzw. das Elterngeld gesondert betrachtet ? Wenn ja, wie?
Die Kapitaleinkünfte muss ein Grenzgänger erst einmal NICHT in L versteuern. Es stellt sich die Frage, ob sie evtl. bei der 90% Grenze zu berücksichtigen sind. Hier gibt es 2 unterschiedliche Meinungen: Meine Meinung: Nach dem Gesetz müssen die KAP nicht mitgezählt werden. Dem haben sich auch andere lux. Finanzbeamte angeschlossen. Nach der Seite Guichet gibt es eine Stelle, wo die dann zu berücksichtigen sind.
Dr. Pepper: Die dt. Steuererklärung unabhängig von der luxemburger. Es ist also für die l.ux. Erklärugn egal, welche Veranlagungsart in D gewählt wurde. Im Fall der Hochzeit lohnt sich meist eine Steuererklärung in L nur im Jahr der Heirat, wenn der andere Ehegatte in D Vollzeit arbeitet. Danach profitiert man nur noch von der Steuerklasse 2 und braucht eigentlich keine Erklärung mehr in L abzugeben.