Hier noch zur Ergänzung:
Quelle: http://72.14.221.104/search?q=cache:ex1bhaY0-sIJ:www.swr.de/imperia/md/content/kaffeeodertee/automobil/rechts-berholen.rtf+straßenverkehrsordnung+rechts+überholen+auf+autobahn&hl=fr&gl=de&ct=clnk&cd=2
Überholen bei Fahrzeugschlangen
Das vorsichtige "Vorbeitasten" an stehenden oder "dahinschleichenden" Fahrzeugkolonnen auf dem linken Fahrstreifen von Autobahnen wurde als Ausnahme vom Rechtsüberholverbot zunächst von den Gerichten in verschiedenen Urteilen entwickelt und erst später in die StVO übernommen:
Bilden sich langsam fahrende oder stehende Fahrzeugschlangen auf dem jeweils linken Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung, darf sich rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit vorbeigefahren werden. Bei dreistreifigen Richtungsfahrbahnen gilt die Ausnahmeregelung auch im Verhältnis des mittleren zum äußerst linken Fahrstreifen bzw. des ganz rechten zum mittleren Fahrstreifen. Eine Fahrzeugschlange erfordert mehr als zähflüssigen Verkehr und mindestens fünf Fahrzeuge hintereinander, die infolge des geringen Tempos mit verminderten Sicherheitsabständen fahren.
Weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen überwechselt, muss beim Vorbeifahren mit äußerster Vorsicht gefahren werden.
Ein Freibrief, jederzeit rechts "vorbeizuziehen", ist diese Ausnahme nicht. Denn zum einen dürfen nur Fahrzeugkolonnen überholt werden, die maximal 60 km/h fahren, zum anderen darf das überholende Fahrzeug selbst nur geringfügig, d.h. max. 20 km/h, schneller als die zu überholende Fahrzeugkolonne fahren.
Das "Kolonnenspringen" wird nicht von diesem Paragraphen in der Straßenverkehrsordnung gedeckt. Wer also nach rechts ausschert, um nach dem Überholen von einem oder mehreren Fahrzeugen wieder nach links auf die Spur zurückzukehren, überholt unerlaubt.