Keine luxemburgischen Päckchen unter den „Mystery boxes“ zu finden
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 18/01/2025 um 11:01
In den letzten Monaten sind in Luxemburg mehrere Paketverkaufsstellen entstanden. Dabei handelt es sich um kurzlebige Aktionen, bei denen die Öffentlichkeit „blind“ ein Paket erwerben kann, das der Empfänger nicht erhalten hat, und den Wert des Pakets nach Gewicht bezahlt. Martine Hansen ist sich in einem Punkt sicher: Keines dieser Pakete darf von einem Postunternehmen stammen, das im Großherzogtum tätig ist.
Die Ministerin für Verbraucherschutz erklärte, dass die Post oder ein anderer Zustelldienst, der ein Paket mit einem unbekannten Empfänger, einer unauffindbaren Adresse, einer fehlenden Abgabestelle, einem verlorenen oder nicht angeforderten Paket erhalten hat, verpflichtet ist, die Sendung an den Absender zurückzuschicken. Wenn der Absender nicht ermittelt werden kann, muss er die Sendung an das Institut luxembourgeois de régulation übergeben. Eine „luxemburgische Postsendung“ darf also in keinem Fall im Inland weiterverkauft werden.
Das Gesetz besagt, dass „es für keine andere Person möglich ist, eine unzustellbare Postsendung aus Luxemburg, die aus der Tätigkeit eines Postdienstleisters in Luxemburg stammt, zu bearbeiten und/oder zu verkaufen“.
Unter Beobachtung
Bisher, so die Ministerin zu diesen bisher noch nie dagewesenen Verkäufen, sei weder bei ihr noch bei der luxemburgischen Verbraucherschutzorganisation eine Beschwerde eingegangen. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser „Markt“ 100%ig gesund und sicher ist, wie Martine Hansen in einer parlamentarischen Antwort zu bedenken gibt.
Aus einer in Deutschland durchgeführten Studie geht hervor, dass der Verkauf von „Mystery Boxes“ verschiedene Probleme verursachen kann. Die Ministerin zählte die Verstöße gegen den Jugendschutz (wer weiß schon, was in einer Mystery Box enthalten sein kann?), unklare Bedingungen für die Rückgabe von Waren (z. B. bei Mängeln) oder auch das Fehlen eines Widerrufsrechts in bestimmten Fällen auf.
Aufgrund all dieser „Unklarheiten“ oder „Risiken“ wird der Verbraucherschutz die Entwicklung dieser Art von Geschäften weiterhin aufmerksam verfolgen. Sei es online, über temporäre Pop-up-Stores oder dank Verkaufsautomaten.
Denn auch die Verteilung der Pakete erfolgt über diese Art von Automaten. Dies ist beispielsweise seither in Trier, der Fall. Seit letztem Herbst stellen die Fächer des Geräts „Retourenware“ an Unternehmen aus. Der Initiator des Projekts stellt jedoch vor dem Verkauf sicher, dass sich in den Umschlägen oder Schachteln, die für maximal 20 € zu erwerben sind, keine Produkte befinden, die für Personen unter 18 Jahren verboten sind.
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