Ein Arbeitgeber kann wahlweise
-) innerhalb des eigenen Unternehmens einen arbeitsmedizinischen Dienst einrichten;
-) sich mit anderen Unternehmen zusammentun und einen gemeinsamen arbeitsmedizinischen Dienst organisieren;
-) auf den Service de Santé au travail Multisectoriel zurückgreifen. (1)

Der Arbeitgeber ist überdies gehalten (2), einen Mitarbeiter des Unternehmens zu bezeichnen (den „Travailleur désigné“) oder einen externen Dienstleister, der verantwortlich ist für die Unfallverhütung und den Schutz vor berufsbedingten Risiken.

Der Travailleur déstiné ist zu unterscheiden vom Délegué à la Sécurité (Sicherheitsbeauftragten). Letzterer gehört zur Personalvertretung.

Für vorübergehende oder bewegliche Baustellen sind zwei Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit bei der Planung und Realisierung der Arbeiten vom Bauherrn zu bestimmen. Die Koordinatoren müssen vom Arbeits- und Beschäftigungsminister dafür zugelassen sein, die im Gesetz zur Einhaltung von Mindestvorschriften an Sicherheit und Gesundheit vorgeschriebenen Standards in die Tat umzusetzen. Koordinatoren, die diese Tätigkeit als Selbständige ausführen, bedürfen hierzu einer Gewerbeerlaubnis (autorisation d’établissement).

Die vorgenannten Maßnahmen entbinden jedoch den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz geschützt wird. Insbesondere sind hierzu die erforderlichen Informationen zu geben und Schulungen (während der Arbeitszeit) durchzuführen sowie die konkreten Arbeitsbedingungen den Anforderungen anzupassen. Dies gilt in besonderem Maße für die Personalvertreter, den Travailleur désigné sowie für die externen Mitarbeiter des Unternehmens.

Die Beschäftigten haben das Recht, sich an die ITM (Inspection du Travail et des Mines) zu wenden, wenn sie glauben, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen oder Mittel für die Aufrechterhaltung gesunder Arbeitsbedingungen unzureichend seien.(1)

 

(1) Loi modifié du 17 juin 1974 concernant les services de santé au travail, Mém. A 1994, p. 1054. Änderung: Mém. A, 2001, p. 3258.

(2) Loi modifié du 17 juin 1974 concernant la sécurité et la santé des travailleurs au travail, Mém. A, 1994, p. 1060. Änderung: Mém. A, 1998, p. 260; Mém. A, 2002, p. 6.

 

Gesetzl. Unfallversicherung (AAA), Guide de Sécurité (Sicherheitsfibel; deutsche Originalfassung ausgearbeitet von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, An der Festeburg 27-29, D-60389 Frankfurt am Main)

 

Guy Castegnaro, en collaboration avec Ariane Claverie, Droit du Travail Luxembourgeois, Editions Paul Bauler 2002,
Vertrieb: Librairie um Fieldgen sarl, 3, rue Glesener, L-1631 Luxemburg, 78€.