Außerordentlicher Urlaub, ein Recht ab dem ersten Arbeitstag.
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 15/05/2023 um 17:05
Der Mai nimmt mit seinen vier Feiertagen einen besonderen Platz im Kalender der Berufstätigen ein. Einige haben sogar die Kunst, sich verlängerte Wochenenden (oder verkürzte Arbeitswochen) zu organisieren, indem sie mit den Daten spielen. Diese Möglichkeit besteht zusätzlich zu den 26 gesetzlichen Urlaubstagen, die in Luxemburg gewährt werden. Es gibt aber auch eine Reihe von 10 Anlässen, die einen Anspruch auf sogenannten “Sonderurlaub” begründen.
Bei diesen Sonderfällen gibt es zwei wichtige Dinge zu beachten. Erstens handelt es sich hierbei um ein Recht, das ab dem ersten Tag des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers besteht. Zweitens kann der Arbeitgeber diese Tage unter keinen Umständen ablehnen! Dies gilt jedoch nur unter der ausdrücklichen und selbstverständlichen Bedingung, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihren Antrag im Voraus gut begründet haben…
- Zu lesen> In Luxemburg: Feiertag + Krankheit = 0?
Unter den meisten Umständen müssen der oder die gewährten Tage genau zum Zeitpunkt des Ereignisses genommen werden, das den Anspruch auf dieses Recht begründet. Das Gesetz gewährt jedoch zwei Ausnahmen: bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes. Zwei Beispiele, die den “Geist” dieser Sonderurlaube widerspiegeln, die immer mit einem Familienereignis in Verbindung stehen.
Je nach Fall sieht das Gesetz vor, einen oder mehrere Tage frei von beruflichen Verpflichtungen zu gewähren, um ein glückliches oder schwierigeres Ereignis zu bewältigen. Die Dauer ist jeweils unterschiedlich:
Um den Urlaub in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen. Der Arbeitgeber darf das Gehalt des Arbeitnehmers an diesem Tag nicht kürzen. Ebenso muss das Unternehmen den Sonderurlaub verschieben, wenn er auf einen Sonntag, einen Feiertag, einen arbeitsfreien Werktag oder einen Ersatzruhetag fällt. Diese Übertragung erfolgt automatisch auf den ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die "Ruhezeit" genommen werden soll.
Tritt das Ereignis hingegen während einer Krankschreibung ein, gilt der Urlaub als verloren. Diese Präzisierung wurde von Guichet.lu vorgenommen.
Wenn das Ereignis während eines gewöhnlichen Urlaubs des Arbeitnehmers eintritt, muss er seine Erholung unterbrechen und wieder aufnehmen, indem er den oder die außergewöhnlich gewährten Tage dazwischen schiebt. Andernfalls kann der fällige Sonderurlaub nicht auf einen anderen Urlaubszeitraum übertragen werden.
Schließlich ist es durchaus möglich, mehrere Gelegenheiten für Sonderurlaub in einem Jahr zu kumulieren. Die einzige Ausnahme sind die Tage, die für einen Umzug gewährt werden. Hier ist die Möglichkeit nur einmal alle drei Jahre beim selben Arbeitgeber gegeben. Die Freundlichkeit hat jedoch Grenzen!
Um einen Kommentar zu hinterlassen loggen Sie sich bitte ein oder registrieren Sie sich.