Aus den Fängen der Autokralle entkommen
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 04/02/2025 um 06:02
Nein, nicht nur Falschparker die erwischt worden sind, können durch das Anbringen dieser Wegfahrsperre stillgelegt werden. Auch wenn dieses Vergehen den Großteil der Fälle ausmacht, ist hat die luxemburgische Polizei das gute Recht, die „Kralle“ auch bei anderen Vergehen einzusetzen. Sobald sie ein Fahrzeug an Ort und Stelle blockieren wollen, können die Beamten nämlich auf diese Vorrichtung zurückgreifen.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es darum geht zu verhindern, dass ein betrunkener Autofahrer wieder auf die Straße zurückkehrt, sobald die Polizei weg ist… Aber auch, wenn die Polizei feststellt, dass der Fahrer zu viele Strafzettel nicht bezahlt hat.
Die Kralle wird auch eingesetzt, wenn die Polizei auf der öffentlichen Straße ein Fahrzeug erwischt, das offensichtlich nicht mehr verkehrstüchtig ist oder keinen aktuellen Nachweis über eine technische Kontrolle hat. Die Liste der Verstöße, die zu einer solchen Maßnahme führen, ist in einem Artikel der Straßenverkehrsordnung (Code de la route) festgelegt. Im selben Artikel steht auch, unter welchen Umständen die Polizei Ihnen die Zündschlüssel Ihres Fahrzeugs wegnehmen kann…
An sich führt das Anbringen einer Kralle nicht zu einem besonderen Bußgeld. Es ist der Verstoß, der zum Zwangsstopp des Fahrzeugs geführt hat, der je nach Schwere des „Fehlers“ mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder sogar mit dem Entzug von Punkten/Führerscheinen geahndet wird.
Die Rechnung steigt schnell an
Außerdem entstehen dem Besitzer des zurückgehaltenen Fahrzeugs keine zusätzlichen Kosten für die Entfernung der Kralle. Der Einsatz zur „Befreiung“ des Autos kann rund um die Uhr erfolgen. Dies hängt jedoch von der Verfügbarkeit der Patrouillen ab…
Wenn der Fahrer zum Zeitpunkt der Blockierung durch die Radkralle nicht anwesend ist, ist die Polizei verpflichtet, ein rotes Warnblatt unter den Scheibenwischer zu schieben. Dieses Papier informiert den Fahrer/Eigentümer/Zulassungsscheininhaber/die Person, die für das Fahrzeug verantwortlich ist, über den Grund für die Anbringung der Kralle.
Auf dem Zettel stehen auch die Kontaktdaten und der Ansprechpartner des zuständigen Beamten.
Wie es weitergeht, hängt nur davon ab, wie schnell der Besitzer/Fahrer des festgehaltenen Autos reagiert. So heißt es im Gesetz von 2004: „Jedes Fahrzeug, das von einem Beamten der großherzoglichen Polizei oder der Zollverwaltung stillgelegt wird, muss spätestens innerhalb von 72 Stunden nach seiner Stilllegung abgeschleppt werden“.
Drei Tage also, um sich zu melden, andernfalls wird das Fahrzeug in den Abschlepphof gebracht. Und hier nimmt die Angelegenheit eine weitere finanzielle Wendung. Denn es sind nicht mehr nur die Kosten für die Freigabe und das Bußgeld, die der Verkehrssünder zahlen muss, sondern auch die Kosten für die Abholung und die Verwahrung des Fahrzeugs. Und da geht die Rechnung schnell nach oben …
Ab dem Zeitpunkt des Abschleppens beginnt eine neue Frist von einem Monat. Wenn die Person, die das Fahrzeug abholen sollte, dies nicht innerhalb von 30 Tagen getan hat, kann das Fahrzeug als verlassen betrachtet werden.
Mit anderen Worten: Nichts hindert die Behörden daran, das Auto, den Lieferwagen, das Zweirad usw. auf einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Je nach Zustand des Fahrzeugs kann es auch verschrottet werden.
⌛Von unserer Rubrik VERKEHR,
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