Besteuerung bei Rufbereitschaft
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 22/08/2016 um 00:08
Die Besteuerung der Rufbereitschaft ist derzeit noch ungeklärt.
Es gibt Grenzgänger, die Bereitschaftsdienst leisten.
Meist handelt es sich um Techniker, die zu Hause in Deutschland am Wochenende oder nachts von ihrem Arbeitgeber gerufen werden können, um sich nach Luxemburg zu einem Einsatz zu begeben.
Der Arbeitnehmer erhält für seine Bereitschaft, zu den vereinbarten Zeiten abrufbereit zu sein, meist eine Pauschale vergütet.
Je nach Branche und Tätigkeit können durch diese Zeiten einige tausend Euro Gehalt im Jahr entstehen.
Kommt es dann zu einem tatsächlichen Einsatz, erfolgt ohnehin eine zusätzliche Überstundenvergütung, eventuell mit steuerfreien Sonn- und Nachtzuschlägen. Wo ist diese Pauschale zu versteuern? In Deutschland oder in Luxemburg?
Dabei ist zunächst die 19-Tage-Regel zu beachten. Wird der Bereitschaftdienst an weniger als 20 Tagen geleistet, bleibt die Besteuerung vollständig in Luxemburg. Das Problem besteht erst dann, wenn der Bereitschaftsdienst an mehr als 19 Tagen geleistet wird.
Hierüber besteht derzeit Streit zwischen Deutschland und Luxemburg.
Zwei Verständigungsverfahren wegen Doppelbesteuerung sind derzeit diesbezüglich anhängig, davon eines von unserer Kanzlei angestrengt, weil Luxemburg die Steuern nicht zurückerstatten will.
Nach deutscher Auslegung erfolgt die Vergütung wegen physischer Anwesenheit in Deutschland.
Die Vergütung ist daher in Deutschland zu vesteuern.
Grenzgänger unterliegen dem Recht des Wohnsitzstaates und müssen sich gesetzeskonform verhalten, also die Steuererklärung demgemäß abgeben.
Nach luxemburger Auslegung liegt keine aktive Tätigkeit vor.
Dieses Kriterium kennt man gar nicht im deutschen Steuerrecht. Bereitschaftszeit gilt nach luxemburger Recht nicht als Arbeitszeit, wenn der Angestellte nicht an einen bestimmten Ort während der Wartezeit gebunden ist.
Das eingeleitete Verständigungsverfahren, also eine Verhandlung zwischen den Staaten, ist noch nicht beendet. Derzeit ist die Rechtslage also offen.
Grenzgängern raten wir allerdings, die Bereitschaftszeiten in der deutschen Erklärung anzugeben und dann auf das Verständigungsverfahren zu verweisen, damit die Steuerzahlung nicht vollstreckt wird.
Quelle: Wonnebauer/www.steuerlux.eu
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Mehrsau
"Zwei Verständigungsverfahren wegen Doppelbesteuerung sind derzeit diesbezüglich anhängig, davon eines von unserer Kanzlei angestrengt, weil Luxemburg die Steuern nicht zurückerstatten will."
Das stimmt nur halb. Luxemburg will die Steuern nicht zurückzahlen, das stimmt. Sie müssen es aber, wenn die Steuern nachträglich in Deutschland entrichtet wurden. Andernfalls liegt eine Doppelbesteuerung vor die schlicht nicht erlaubt ist.
Ich selbst falle in diese Kategorie.
Außerdem kann ich nur jedem empfehlen, der Bereitschaftsdienst auf Abruf hat, die Steuern in Deutschland nachzuzahlen. Auf Grund des Freibetrags in Deutschland und anderer steuerlich absetzbaren Leistungen bekomme ich aus Luxembourg mehr zurück als ich in Deutschland bezahle.
Mfg,
M