Auflösung des Arbeitsvertrages in Luxemburg
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 29/08/2012 um 00:08
Kündigung mit Kündigungsfrist
Der unbefristete abgeschlossene Arbeitsvertrag kann jederzeit auf Veranlassung einer der Vertragsparteien beendet werden.
Die Ordnungsmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages unterliegt der Befolgung Arbeitsgesetzbuches (Titel II Arbeitsvertrag).
Kündigung aus wichtigem Grund
Der Arbeitsvertrag kann ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus einem oder mehreren wichtigen Gründen, die in der anderen Partei oder deren Fehlverhalten liegen, gekündigt
werden.
Konkurs des Arbeitgebers
Im Fall der Konkurserklärung des Arbeitgebers sieht das Gesetz die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrages vor. Der Arbeitnehmer hat Recht auf
- die Weiterzahlung seiner Löhne oder Gehälter für den laufenden, sowie für den nach Eintritt dieser Umstände folgenden Monat
- die Gewährung einer Abfindung in Höhe von 50% der Monatsgehälter, die dem Arbeitnehmer bei Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wären
Die Summe der vorgenannten Löhne und Abfindungen dürfen jedoch nicht die Summe der Einkünfte und Abfindungen übersteigen, auf die der Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung (mit Kündigungsfrist) Anspruch gehabt hätte.
Achtung: der Arbeitnehmer soll sich beim Arbeitsamt melden, um gegebenfalls Arbeitslosenunterstützung zu erhalten und bei der Geschäftsstelle des Gerichts (Greffe du Tribunal de Commerce) eine eventuelle Schuldforderung zu hinterlegen.
Der Arbeitsvertrag endet mit dem Tode oder Berufsunfähigkeit des Arbeitgebers
Siehe Konkurs des Arbeitgebers.
Tod des Arbeitnehmers
Der Arbeitsvertrag endet mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Für den privaten Arbeitnehmer enthält das Gesetz die Möglichkeit auf Lohnfortzahlung bis zum Ende des Monats, in dem der Tod des Arbeitnehmers eingetreten ist, und die Gewährung einer Abfindung
von drei Monatslöhnen für die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers.
Es handelt sich dabei um:
- dem überlebenden Ehegatten, gegen den kein rechtskräftiges Scheidungs- oder Trennungsurteil vorliegt, andernfalls
- die minderjährigen Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers und die volljährigen Kinder, deren Unterhalt und Ausbildung er zum Zeitpunkt seines Todes bezahlt hat, andernfalls
- Verwandte, die mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, vorausgesetzt, daß er deren Unterhalt bezahlt hat
Wenn der verstorbene Arbeitnehmer kostenlos eine Wohnung hatte, muß der Arbeitgeber diese Wohnung den vorgenannten Personen bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt des Todes, kostenlos zur Verfügung stellen.
Auswirkung der Altersrente
Der Arbeitsvertrag endet automatisch an dem Tag, an dem dem Arbeitnehmer eine Altersrente gewährt wird und spätestens bei Erreichen des 65 Lebensjahres, vorausgesetzt er hat Anspruch auf eine Altersrente.
Auswirkung der Invalidenrente
Der Arbeitsvertrag endet automatisch:
- an dem Tag, an dem entschieden wird, dem Arbeitnehmer eine Invalidenrente zu gewähren. Ein neuer Arbeitsvertrag kann unterzeichnet werden, wenn der Arbeitnehmer wieder eine Berufstätigkeit aufnimmt oder weiterhin eine Berufstätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidenrente ausübt
- an dem Tag an dem das Recht auf Krankengeld entfällt, es sei daß eine Invalidenrente zugesprochen wird
- für den Arbeiter, der durch Arbeitsunfähigkeit seinen letzten Arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann, an dem Tag der Benachrichtigung des gemischten Ausschusses, die eine externe Klassierung zurückhält, oder bei Rückgriff, der vom Arbeiter gemäß Artikel L. 552-3 des Arbeitsgesetzbuchs der Tag der Bestätigung des gemischten Ausschusses
Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
Der befristete oder unbefristete Arbeitsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekündigt werden.
Das gegenseitige Einvernehmen muß schriftlich in zweifacher Ausfertigung und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden, ansonsten wird das Einvernehmen vom Gesetz als nichtig
angesehen.
Weitere Infos zu dem Thema gibt es auch auf der Website guichet.lu!
Adressen
Inspection du travail et des mines (ITM)
Regionale Dienststelle Luxembourg
3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Tel.: +352/247-86210
Inspection du travail et des mines (ITM)
Regionale Dienststelle Esch-sur-Alzette
68, rue de Luxembourg
L-4221 Esch-sur-Alzette
Tel.: +352/247-76210
Inspection du travail et des mines (ITM)
Regionale Dienststelle Diekirch
16, rue Jean l`Aveugle
L-9208 Diekirch
Tel.: +352/247-76250
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