Laut einem luxemburgischen Gesetzesbeschluss vom 21. Dezember 2007 gibt es nicht mehr nur für Grenzgänger aus Belgien, sondern auch für ihre Kollegen aus Deutschland eine steuerliche Erleichterung bei Hypothekenzinsen. Voraussetzung ist, dass der der Arbeitnehmer in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgibt.

Hypothekenzinsen nennt man die Zinsen, die bei einem Hypothekendarlehen zur Baufinanzierung anfallen.

Nach dem Luxemburger Einkommensteuerrecht stellt Immobilienbesitz eine besondere Quelle bzw. Kategorie von Einkünften dar [Art. 10 L.I.R.: 7. le revenu net provenant de la location des biens; Art. 98 L.I.R.].

Für eine Immobilie gibt es in der Luxemburger Einkommensteuererklärung die Anlage LD „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.

Der deutsche Grenzgänger kann seine Hypothekenzinsen in der luxemburgischen Steuererklärung absetzen, wenn

  • beide Ehepartner in Luxemburg arbeiten und zusammenveranlagt werden, oder
  • das Haushaltseinkommen mehr als 58.000 Euro beträgt (dann ist der Arbeitnehmer ohnehin zu einer Steuererklärung verpflichtet), oder
  • ab einem Einkommen von 31.000 Euro, wenn bei den Ehepartnern die Steuerklasse 1 oder 2 vorlag

Es gelten allerdings hierfür nach Luxemburger Steuerrecht besondere Höchstgrenzen, die variieren je nach dem Datum, zu dem Sie Ihre Immobilie bezogen haben.

 

Folgejahre im Wohneigentum
Abzug pro Person im Haushalt
nach dem 1. bis 5. Jahr 1.500 Euro
nach dem 6. bis 10. Jahr 1.250 Euro
nach dem 11. und 12. Jahr 1.000 Euro
nach dem 13. jahr 750 Euro

 

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