Urlaubsregelungen in Luxemburg
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 18/12/2008 um 00:12
Der Jährlich bezahlte Erholungsurlaub
- Jeder, der durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, hat Anspruch auf bezahlren Erholungsurlaub.
- Die bezahlten Urlaubstage gelten als Arbeitszeit.
- Das Urlaubsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr
- Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 25 Werktage bezahlten Urlaub. Einige Kollektivverträge gewähren auch mehr Urlaubstage pro Jahr.
- Die Urlaubstage der nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer werden im Verhältnis zur Arbeitszeit berechnet.
- Der Arbeitnehmer darf während seines Urlaubes keine andere erwerbsmäßige Tätigkeit ausüben.
Wann beginnt der Urlaubsanspruch und wie lange dauert er?
- Arbeitnehmer können ihren Urlaub offiziell erst nach 3 Monaten bei einem neuen Arbeitgeber nehmen. Diese drei Monate werde aber in den Anspruch des Jahresurlaubes mit eingerechnet.
Viele Arbeitgeber räumen ihren Arbeitnehmern jedoch auch vor dem Ablauf der ersten drei Monate ein, Urlaub zu nehmen. - Der Urlaubsanspruch für das Minimum von 25 Tagen im Jahr besteht für jeweils ein Zwölftel pro Arbeitsmonat. Beginnt ein neuer Job nicht am Monatsanfang, so hängt der urlaubsanspruch vom Tag des Arbeitsbeginns ab.
Bruchteile von Arbeitsmonaten, die 15 Kalendertage überspringen, werden als ganzer Monat gerechnet. - Der gesamte Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gwährt und genommen werden. Er kann jedoch auf das folgende Jahr übertragen werden, muss aber bis zum 31. März abgeleistet werden. Danach verfällt der Urlaubsanspruch, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Wofür bekomme ich wieviel Sonderurlaub und wie ist er geregelt?
- Während eines Sonderurlaubes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen Lohn. Der Anspruch eines solchen außerordentlichen Urlaubs besteht auch innerhalb der ersten drei Monate eines Beschäftigungsverhältnisses.
- Fällt der Sonderurlaub in den normalen Jahresurlaub, so wird dieser je nach Länge des Sonderurlaubes unterbrochen.
- Fällt der Sonderurlaub auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird er automatisch auf den ersten Werktag nach dem Ereignis verschoben
- Sonderurlaub muss zum Zeitpunkt des ihn erforderlichen Ereignisses genommen werden, er kann nicht verschoben werden.
- Anspruch auf Sonderurlaub innerhalb von Krankheitstagen besteht nicht.
- Hochzeit des Arbeitnehmers: 6 Tage
- Hochzeit eines Kindes: 2 Tage
- Geburt eines Kindes (für den Vater), sowie bei Adoption (für denjenigen, der nicht den “cangé d´accueil” erhält): 2 Tage
- Todesfall in der Familie 1. Grades (betrifft Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegertochter und -sohn): 3 Tage
- Todesfall in der Familie 2. Grades (betrifft Großeltern oder Schwiegergroßeltern, Enkel, Geschwister, Schwager und Schwägerin): 1 Tag
- Umzug: 2 Tage
- Einberufung in den Militärdienst: 1 Tag
Für die Hochzeit gibt es sechs Tage Sonderurlaub
Kann gewährter Urlaub rückgängig gemacht werden?
- Bereits gewährter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht mehr entzogen werden.
- Bei außergewöhnlichen Umständen oder zwingenden betrieblicen Gründen kann der Arbeitgeber den Urlaub jedoch verschieben. Die Erstattung eventuell anfallender Urlaubskosten durch den Arbeitgeber ist im Gesetz nicht geregelt.
Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft
- Während des Mutterschafts- oder Schwangerschaftsuraubes unmittelbar nach der Geburt bleibt der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub bestehen.
- Während des Elternurlaubes besteht kein Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub.
Urlaubsanspruch und Krankheit
- Grundsätzlich muss der Arbeitneher Urlaub nehmen, wenn er zum Arzt geht (Ausnahme: betriebsärztliche Untersuchungen und Schwangerschaftsuntersuchungen). In der Praxis gestattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch häufig, auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen zu dürfen, ohne dafür Urlaub nehmen zu müssen).
- Bei einer Erkrankung während des Urlaubes werden die ensprechenden Urlaubstage wieder gutgeschrieben und durch Krankheitstage ersetzt. Hierfür ist aber ein ärztliches Attest nötig, dass innerhalb von drei Tagen an den Arbeitgeber zu schicken ist.
Feiertage
- Anspruch auf die gesetzlichen Feiertage hat jede Person, die durch einen Arbeitsvertrag oder einen Lehrvertrag in der privaten Wirtschaft gebunden ist, sofern keine günstigeren Bestimmungen für sie gelten (zum Beispiel: Kollektivarbeitsvertrag, Klausel im Einzelarbeitsvertrag).
- Als gesetzliche Feiertage gelten folgende Tage des Jahres:
- Neujahr (1. Januar)
- Ostermontag (beweglicher Feiertag)
- Erster Mai (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt (beweglicher Feiertag)
- Pfingstmontag (beweglicher Feiertag)
- Nationalfeiertag (23. Juni)
- Maria Himmelfart (15. August)
- Allerheiligen (1. November)
- Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
- Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)
- Neben den gesetzlichen Feiertagen gibt es in Luxemburg drei weitere Feiertage: den 2. November, Fastnachtsmontag und Kirmesmontag. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitneher diese Feiertage gewähren, ist aber nicht dazu verpflichtet.
- Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so besteht Anspruch auf einen Ausgleichstag, der innheralb von drei Monaten genomen werden muss.
- Muss ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, so bekommt er den Tag zusätzlich vergütet und erhält einen Aufschlag von 100%. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, erhöht sich dieser Betrag um weitere 70% Sonntagszuschlag. In diesem Fall liegt der Lohn für den geleisteten Tag also bei 270%.
Weitere Informationen gibt es in einer Info-Broschüre, downzuloaden auf der Internetseite der luxemburgischen Arbeitskammer. (AF)
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