Aufgrund von Arbeitsüberlastung sieht sich die Familienleistungskasse nicht in der Lage, schriftliche Anfragen bezüglich des Kinderbonus zu beantworten. Es wird auf die Website der CNPF verwiesen.

Grundsätzlich wird der Kinderbonus an den Bezugsberechtigten des Kindergelds für das Kind ausbezahlt. Kinder hingegen, die in Brasilien, Kap Verde, in Tunesien oder in einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien leben, mit welchen Staaten Luxemburg eine bilaterale Konvention abgeschlossen hat, haben keinen Anspruch auf den Kinderbonus.

Wenn die Familie im Laufe des Steuerjahres erst nach Luxemburg umzieht oder ein Elternteil erst dann eine steuerpflichtige Beschäftigung in Luxemburg aufnimmt, so wird kein Kinderbonus gezahlt, jedoch auf Antrag eine Steuerermäßigung eingeräumt, wenn die steuerpflichtige Beschäftigung über mindestens 9 Monate im Steuerjahr geht.

Kinder, die zwischen 18 und 21 Jahre alt und im elterlichen Haushalt leben, aber nicht studieren oder in Ausbildung sind, bekommen weder Kindergeld noch Kinderbonus. Dasselbe gilt für Studenten, die über 27 Jahre alt sind. Für diese Kinder kann jedoch wie üblich eine Steuerermäßigung beantragt werden.

Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden; er wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie das Kindergeld automatisch ausgezahlt. Über die Zahlung wird keine besondere Bescheinigung ausgestellt. An die Steuerbehörde erfolgt automatische Mitteilung.

Für Kinder, die das volle Kindergeld im Januar 2008 ausgezahlt erhalten, wird am 29. Januar 2008 der Kinderbonus 2008 in Höhe von 922,50€ pro kindergeldberechtigtem Kind und Steuerjahr überwiesen.
Wenn das Kindergeld für diesen Monat aufgrund eines Bearbeitungsrückstands der Akte erst später überwiesen wird, wird auch der Kinderbonus später gezahlt, sobald nämlich die Kindergeldzahlung aufgenommen wird.

Der Kinderbonus wird auch für Kinder gezahlt, die erst im Laufe des Jahres geboren werden, sofern von der Kindergeldkasse festgestellt werden kann, dass die Eltern seit Beginn des Jahres der Luxemburger Gesetzgebung unterliegen.

Für Kinder, die aus Luxemburg ein Differenzkindergeld erhalten, wird voraussichtlich erst ab Juli 2008 der Kinderbonus ausgezahlt.

Wenn aus den o.g. Gründen ein Kinderbonus nicht gezahlt wird, können steuerpflichtige Eltern dennoch eine Steuerermäßigung für ihre Kinder im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleich (Bureau RTS) oder der Einkommensteuererklärung beantragen.

Wenn die Kinder bei den verheirateten Eltern leben, hat es keine steuerrechtliche Auswirkung, an wen der Kinderbonus gezahlt wird.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, erhält der Elternteil, der den Kinderbonus erhält, damit die Steuerklasse 1a zuerkannt. Der andere Elternteil kann nach Art. 127bis 3.480€ pro Kind und Steuerjahr absetzen. Wenn für das Steuerjahr 2009 der Kinderbonusempfänger geändert werden soll, muss eine von beiden Elternteilen unterschriebene Erklärung im Laufe des Jahres 2008 bei der CNPF abgegeben werden.

Wenn die Kinder nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und daher dieser nicht dafür den Kinderbonus erhält, dieser aber die Unterhaltkosten trägt, kann er nach Art. 127bis L.I.R. eine Steuerermäßigung für Sonderausgaben wegen außergewöhnlicher Belastung geltend machen.

Wenn im Laufe des Steuerjahres die Zahlung des Kindergelds eingestellt wird (etwa weil die Beschäftigung in Luxemburg aufhört, oder die Familie aus Luxemburg wegzieht oder das Kind sein Studium abbricht), so muss der Kinderbonus nicht zurückgezahlt werden.

Wenn sich jedoch herausstellen sollte, dass das Kindergeld für den Januar 2008 zu Unrecht gezahlt worden ist, muss damit auch der Kinderbonus zurückerstattet werden.

Antrag auf Kindergeld

Väter oder Mütter eines Neugeborenen können ab sofort den Antrag auf Kindergeld online stellen.

 

Sie müssen hierzu Angaben machen können über die berufliche Situation, den Namen des Arbeitgebers, den Beschäftigungsbeginn sowie die Bankverbindung des Zahlungsempfängers.

Demnächst soll der elektronische Guichet unique der Kindergeldkasse voll funktionsfähig sein, der auch eine Verfolgung der Akte online ermöglichen soll.

CNPF: Le Boni pour enfant