Die Erziehungszulage ist dazu bestimmt, es einem Elternteil zu ermöglichen, seine Berufstätigkeit
zu unterbrechen oder zu reduzieren,
um sich der Erziehung seines Kindes oder Kinder zu widmen.
Sie wird gewährt für Eltern
mit dauerhaftem Wohnsitz in Luxemburg sowie
für diejenigen, die in den Anwendungsbereich
der Verordnung EWG 1408/71 fallen. Genau wie
die Schulanfangszulage ist die Erziehungszulage
im Rahmen der Verordnung nur dann geschuldet,
wenn der in Luxemburg versicherte Elternteil
berufstätig ist. (siehe unter 6.2.3).

Worin besteht die Erziehungszulage?

Die Erziehungszulage ist eine monatliche Leistung,
die an Eltern mit mindestens einem Kleinkind
gezahlt wird. Der in Frage kommende Bezugszeitraum,
der bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs
geht, kann entsprechend der Anzahl der
Kinder im Haushalt verlängert werden.
Zu diesem Zweck werden nur die Kinder berücksichtigt,
die in ihrer Eigenschaft als im Haushalt
lebende Familienangehörige Anspruch auf
Kindergeld haben.
Die Erziehungszulage wird nur einmal pro Haushalt
gewährt, auch wenn mehr als ein Kind in
der oben erwähnten Altersgruppe im Haushalt
lebt. Sie wird jedoch bei Mehrlingsgeburten oder
Mehrfachadoptionen um zwei Jahre pro Kind
verlängert.

Die Zahlung erfolgt:
• entweder ab dem Monat, in dem die Mutter
kein Mutterschaftsgeld mehr erhält;
• oder ab dem Monat, der auf die vollendete
achte Woche nach der Geburt folgt;
• bis zu dem Monat einschließlich, in dem
das Kind folgendes Alter erreicht:
– 2 Jahre, wenn die Familie ein oder zwei
Kinder hat,
– 4 Jahre, wenn die Familie Zwillinge oder drei
oder mehr Kinder hat oder ein Kind, welches
Anspruch auf die Sonderzulage für behinderte
Kinder hat,
– 6 Jahre, wenn die Familie Drillinge hat, usw.

Wer ist anspruchsberechtigt und unter welchen Bedingungen?

Die Erziehungszulage wird an den Elternteil
ausbezahlt, der Kindergeld erhält, unter der
Bedingung, dass dieser:
– seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg
hat und tatsächlich hier wohnt oder
als Berufstätiger gemäß Verordnung EWG
1408/71 der luxemburgischen Gesetzgebung
unterliegt;
– sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder
widmet.
– auf eine Berufstätigkeit verzichtet oder diese
nach dem Mutterschaftsurlaub unterbricht,
und kein Ersatzeinkommen bezieht (Krankengeld,
Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld
und Unfallentschädigung);

Alternativ zur letzten Bedingung wird die
Erziehungszulage in folgenden Situationen ganz
oder teilweise gewährt:

• Beide Elternteile üben nach dem Mutterschaftsurlaub
eine Tätigkeit mit geringem
Einkommen aus

Falls die Einkommenslage der Eltern nach dem
Mutterschaftsurlaub den Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit
nicht zulässt, wird die Erziehungszulage
vollständig gewährt, wenn das gemeinsame
berufliche Halbnettoeinkommen des Haushalts
(Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge)
den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen
Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob
ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben.
In Betracht gezogen wird das durchschnittliche
Monatseinkommen des jeweils dem Bezug der
Erziehungszulage vorausgehenden Steuerjahres.
Falls das Einkommen zusammen mit der Zulage
die Höchstgrenze um weniger als den Betrag
der Zulage überschreitet, wird diese teilweise
gewährt.

• Ein Elternteil geht nach dem Mutterschaftsurlaub
einer Teilzeitarbeit nach

Sollte das Haushaltseinkommen über der
erwähnten Höchstgrenze liegen, wird die Erziehungszulage
zur Hälfte ausbezahlt, wenn ein
Elternteil eine Teilzeitarbeit ausübt (im Höchstfall
eine Halbtagsarbeit), um sich in der Hauptsache
der Erziehung der Kinder widmen zu können.

• Nach dem Mutterschaftsurlaub gehen
beide Elternteile einer Halbzeitarbeit nach

In diesem Fall wird die Erziehungszulage
vollständig ausbezahlt.

Leistungen für die Familie

Die Broschüre „Die Familienleistungen im Großherzogtum Luxemburg“ ist als PDF-Datei herunterzuladen unter http://www.cnpf.lu/Brochure/BROCHURE%20D.pdf.