Hallo, ich bin gerade mit der ESt2015 Lux zugange. Anders als in den Vorjahren, hat meine Frau in Deutschland mehr verdient, so dass nicht mehr deutlich über 90% Haushaltseinkommen in Luxemburg versteuert werden, sondern nur noch 89,8Prozent Um aber wie ein in Lux Ansässiger besteuert zu werden (157ter L.I.R.) muss man mindestens 90Prozent in Lux versteuern. Nun zu meiner Frage: Darf ich die 89,8 auf 90 runden?
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
Sorry. Verstehe ich nicht.
Siehe Formular: http://www.impotsdirects.public.lu/formulaires/pers_physiques/2015/100D_2015.pdf
Da steht: "Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R.. Alle luxemburgischen Einkünfte (zu versteuernde Einkünfte) und nicht luxemburgischen Einkünfte (steuerbefreite Einkünfte) des Steuerpflichtigen und eventuell des Ehepartners müssen angegeben werden."
Wenn ich das mache, kommen die besagten 89,8 Prozent raus, und ich frage mich, ob ich das auf 90 runden darf, weil dort auch steht: "Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden."
Also lautet meine Frage: Darf ich die 89,8 aufrunden, um auf die "mindestens 90%" zu kommen?
Was ist nicht verstehe ist folgender Satz: "Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht dauernd getrennt leben, muß einer der Ehegatten diese Bedingung erfüllen." Zuerst schreiben die, dass auch die Einkünfte des Ehepartners mit angegeben werden sollen, dann wieder, dass es reicht, wenn einer die 90% erfüllt. Was denn nun?
Ich bin nichtansässig (wohne in D) und verheiratet. Nach dem, was Ihr sagt, kann ich mein Luxeinkommen dividieren durch mein Lux+Deu-Einkommen, um zu ermitteln, ob ich den 157 nutzen darf? Das wären weit über 90%. Es steht aber doch im Formular, dass ich die Einkünfte meiner Frau auch einbeziehen muss (-->89,8%). Ich finde die Angaben im Formular ziemlich widersprüchlich.
Ich arbeite nur in Lux, meine Frau nur in Deu. Ansonsten habe ich noch Kapitalerträge in Deu.
Habe gerade mal beim Luxemburger Finanzamt angerufen. Es reicht demnach nicht, nur das eigene Einkommen anzugeben, sondern man dividiert:
Eigene Einkünfte Lux ---------------------------- Eigene Einkünfte Lux+Deu plus Einkünfte Ehefrau Lux+Deu
Das hatte ich so gemacht, und das ergibt 89,8. Die Mitarbeiterin sagte ich solle die 89,8 angeben ohne zu runden.
@ Wolke 7:
Für die Formel unten auf der Seite ist diese Berechnung auch korrekt, hier werden die 50% geprüft. Dennoch kannst den 157ter anwenden wenn DU die Bedingung > 90% erfüllst. Streng genommen wäre hierfür eine 2te Formel notwendig, das rechnen die sich allerdings sicher auch selbst aus 😉 Ich stelle immer noch in Frage, ob es eine Konstellation gibt, bei der sich die Anwendung unter Einbeziehung des "ausländischen" Gehaltes lohnt. Du müsstest wegen der Progression ja annähernd 10% eures Einkommens als abzugsfähige Ausgaben geltend machen, um dies zu kompensieren...
Warum beziehst du dich nicht auf die schriftliche Aussage: "Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht dauernd getrennt leben, muß einer der Ehegatten diese Bedingung erfüllen." ? Das ist doch völlig eindeutig und mehr wert als die Einzelaussage eines Steuerbürobeamten.
Die beiden Paragrahen schliessen sich ausserdem nicht aus. Nach 157ter musst du alles in deiner Einkommenssteuererklärung angeben, aber zur Berechnung der 90 % reicht es eben, wenn ein Ehegatte mit seinen Einkünften über die 90 % kommt. Bei der Berechnung im Formular schreibst du einfach nebendran für wen du die Berechnung angestellt hast. Falls das falsch wäre, was es nicht ist, melden die sich schon bei dir.
Wenn du das nicht tust, kannst du nichts absetzen und hast von vorherein verloren obgleich du eigentlich im Recht bist!
Richtig ist allerdings, dass sich die Einkommensteuererklärung in Lux. nur bei Einkünften des Ehegatten bis max. 10.000 Euro lohnen kann. Die Progression wird danach die max. möglichen absetzbaren Posten in fast jedem Fall übersteigen.
stimme LuxusFux zu. Kann m.E. so nicht stimmen diese Aussage. Vielleicht ist sie aus dem Kontext gerissen. Das Formular ist an dieser Stelle wirklich nicht eindeutig. auf www.steuerlux.de steht: "Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte. Also nicht Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte. Für die Bemessung des globalen Steuersatzes werden die Kapitaleinkünfte ebenfalls nicht hinzugezogen, da auch bei Ansässigen eine Berücksichtigung aufgrund der Abgeltungssteuer nicht erfolgt." Leider steht nichts darüber, ob es ausreicht, dass nur EINER die 90 % erfüllt. DAS steht aber im Formular, wie schon CaptainHook schreibt
Alles nicht so einfach ...
@LuxusFux Ach so, die Formel prüft die 50%. Ok, na dann macht es wieder Sinn. Bisher hat es sich noch immer für mich gelohnt. Habe noch jedes Jahr etwas zurückbekommen und ist ja schnell gemacht. Danke für deine Erklärung.
@LuxusFux Mir dämmert gerade was. Wegen des Progressionsvorbehaltes erhöht doch das deutsche Einkommen meiner Frau den Steuersatz in Luxemburg. Im Gegensatz kann ich Lebensversicherungen usw. in Lux absetzen. Das war bisher immer vorteilhaft weil meine Frau in Deutschland nur geringfügig beschäftigt war. Ich habe dann die Anwendung des 157ter beantragt und immer etwas zurückbekommen. Meine Frau verdienst jetzt aber mehr in Deutschland. Kann das durch den 157ter soweit gehen, dass ich in Luxemburg etwas nachzahlen muss? Falls ja: wie kann ich abschätzen, wie lange sich der 157ter lohnt. Steuerprogramme wie Wiso in Deutschland gibt es für Luxemburg ja nicht.
Hier ( http://deutschegrenzgaenger.lu/de/fiscalite/la-declaration-et-le-decompte-annuel/ )steht nun:
"Grenzgänger-Ehepaare mit einem Verdienst in Luxemburg und einem Verdienst im Wohnland, haben folgende Möglichkeit:
Es besteht ein Steuerklärungsrecht. Die Berechnung durch das Steueramt erfolgt unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalt (Gesamteinkommen – Gesamtausgaben ergibt den Steuer % satz)
Sollte die Berechnung zur Nachzahlung führen, wird vom Steueramt keine kollektive Besteuerung vorgenommen.
Ergibt die Berechnung eine Steuerrückzahlung, erfolgt eine Steuerrückvergütung."
Verstehe ich das richtig, das der Progressionsvorbehalt "schlimmstenfalls" dazu führt, dass ich keine Erstattung bekomme und die Erlärung für die Katz gemacht habe? In Luxemburg Steuer nachzahlen, wegen des deutschen Gehaltes meiner Frau ist ausgeschlossen?
"auf www.steuerlux.de steht: "Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte. Also nicht Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte."
Es gibt einfach Themen, die denkt man hundertmal verstanden zu haben und dann kommt wieder eine Halb-Information und man ist völlig verunsichert... für die 90%-Grenze wird doch das komplette Welteinkommen berücksichtigt, also nicht nur berufliche Einkünfte, sondern inkl. Kapital und Vermietung?!?