Wenn Urlaub einmal genehmigt wurde, kann der AG diesen dann wieder streichen? Wenn ja: unter welchen Bedingungen und aus welchen Gründen?
Guckst du wie immer guichet.lu:
Vorgehensweise und Details aufklappen Festlegung der Daten.... aufklappen
Zitat: "Der Arbeitgeber darf die Urlaubsdaten der Arbeitnehmer nur aus außerordentlichen betriebsbedingten Gründen ändern.
Er kann dem Arbeitnehmer nicht ohne dessen Einverständnis bestimmte Urlaubsdaten vorschreiben und kann ihn auch nicht verpflichten, unbezahlten Urlaub zu nehmen."
Was auch immer außerordentliche betriebsbedingte Gründe sind. Sicherlich zählen dazu nicht wiederkehrende Spitzenlasten wie Monatsende, Jahresende etc., sondern wohl eher ein Großauftrag in letzter Minute o.ä.
Ist wohl im Einzelfall zu betrachten. Meiner Meinung nach sollte der AG aber bei Ablehnung des Urlaubs dem AN alle entstandenen Kosten erstatten - auch die des Rests der Familie, wenn vorhanden.
Hi Obiwan, "außerordentliche betriebsbedingte Gründe" war die Frage.
Das sind die Sachen die nicht vorhersehbar, nicht durch die GL beeinflusst und von erheblichem Einfluss auf die Firma sind.
Die Annahme eines kurzfristigen Großauftrag ist es nicht, da es eine Entscheidung der GL ist.
Hat die Firma einen Großauftrag angenommen und es werden plötzlich viele krank und die Personaldecke geht in die Knie und es droht eine Konventionalstrafe, dann wäre der Fall gegeben.