Moien,
aus gegebenem Anlass möchte ich auf etwas hinweisen:
Einigen Kollegen wurde empfohlen, vom Finanzamt für ihre in Deutschland anfallenden Zinsen auf Kapital eine sogennante Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.
In Kurzform sorgt diese dafür, dass die Bank dann keine Zinsen mehr abführen muss, auch über den normalen Freistellungsauftrag hinaus (diese werden im Prinzip wirkungslos)
In der Tat haben viele Grenzgänger Anspruch auf die Ausstellung dieser NV-Bescheinigung, da ihr zu versteuerndes Einkommen in Deutschland oft unter den Grenzwerten hierfür liegt.
Aber: Das Problem ist, dass wir Grenzgänger eben in Deutschland keinen Freibetrag mehr haben. Also sind generell ALLE Arten des Einkommens in Deutschland immer erstmal steuerpflichtig. Daher sind wir auch (nach geltendem Recht) verpflichtet, eine EkStErkl in Deutschland zu machen... Außerdem Stichwort Progressionsvorbehalt...
In die NV-Bescheinigug ist aber der allgemeine Freibetrag eingerechnet... Nutzt man eine solche NV-Bescheinigung, und macht am Ende des Jahres keine EkStErkl (bei der man dann natürlich im Grunde genommen die Steuern nachzahlen muss, die die Bank nicht abgeführt hat), dann begeht man Steuerhinterziehung...
http://www.ratgeber-geld.de/geldanlage/abgeltungssteuer/nv-bescheinigung.html
Außerdem wird das deutsche FA uU ohnehin nach einiger Zeit eine StErkl einfordern. Das Problem ist, dass man sich dann eben schon strafbar gemacht hat. Und wenn man bisher keine StErkl in Deutschland gemacht hatte (weil man glaubte, man müsse nicht), dann kann das FA 10 Jahre zurück gehen.
Und wir wissen ja, wie die Trierer da hinterher sind.
Was ich bei der ganzen Sache bedenklich finde, ist, dass Mitarbeiter des FA anscheinend gerne die NV-Bescheinigung ausstellen, aber nicht unbedingt auf diese Problematik hinweisen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt?...
Aeddi,
C.