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Diesel und SP98: zwei Senkungen in Luxemburg
Forum / Steuern und Finanzen

Höhe der Abzüge bei Zweitbeschäftigung in Deutschland  

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Madlux
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13 Jahren  ago  

Salut Zusammen,

ich hätte eine Frage zur Besteuerung bei Zweitbeschäftigung in Deutschland. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung damit. Folgendes Szenario:

Ich bin normal zu 100 % in LUX beschäftigt. Für die nächsten beiden Jahre möchte ich nun einen Lehrauftrag an der Uni Trier annehmen. Arbeitsaufwand ca. 4 Stunden pro Woche (ca. 625 €/Monat). Für diese Zeit lass ich mich von meinem Luxemburger Arbeitgeber einen halben Tag/Woche freistellen (unbezahlter Urlaub).

Nach Auskunft des Trierer Finanzamtes werde ich dann in Steuerklasse VI eingestuft, wegen Zweiteinkunft. Mit wieviel Abzügen habe ich denn dann ungefähr bei den 625 € zu rechnen? Die Gehaltsrechner im Internet geben dererlei Berechnungen nicht her. Entstehen dabei negative Auswirkungen auf die Einkünfte in Luxemburg?

Wäre schön, wenn mir jemand Informationen geben könnte.

Vielen Dank im Voraus

Grüße Madlux


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Lufele
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13 Jahren  ago  

Salut, es ist merkwürdig, dass das Finanzamt sagt, dass Sie die Steuerklasse VI haben müssen. Ihr Lehrauftrag wäre doch die erste Beschäftigung in Deutschland, für die doch nicht die Steuerklasse VI gilt. Ich bin Witwe und bekomme in Deutschland eine kleine Witwenrente, für die ich eine Steuerkarte abgeben muss (Klasse II in meinem Fall). Würde ich jetzt statt in Luxemburg, in Deutschland arbeiten, bräuchte ich die Steuerklasse VI für diesen Verdienst (2. Steuerkarte) und nach meinen Recherchen muss man in diesem Fall mit Abzügen von ca. 60 % für Steuern und Sozialversicherung rechnen. Auf mein Einkommen in Luxemburg hat mein Einkommen in Deutschland keinen Einfluss. Ich muss lediglich in Deutschland Steuern nachzahlen, da für die Steuerprogression das luxemburger Einkommen mitzählt. In Ihrem Fall wäre es dann wohl so, dass Sie für das vergleichsweise geringe Einkommen in Deutschland durch die Steuerprogression einen ziemlich hohen Steuersatz hätten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne wieder. Viele Grüße.


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Pampersrocker
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13 Jahren  ago  

Lieber Madlux,

soweit mir bekannt ist, ist bei zwei Gehältern in unterschiedlichen Ländern das Wohnsitzland ausschlaggebend. Das bedeutet, dass dann in dem Land wo sie wohnen die Steuern erhoben werden. Sollten Sie in Luxemburg leben, wird das Einkommen von Deutschland nach Luxemburg versteuert und anders herum. So könnte es sein, dass Ihre Nebenbeschäftigung, bei einem Wohnsitz in Deutschland, ein glattes Minusgeschäft wird. Da würde ich mich dringend an meinen Steuerberater wenden.

Liebe Grüsse!


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Luxi1
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13 Jahren  ago  

Ich kann mich auch an eine Diskussion hier erinnern, wo es hieß, quasi ab einem Euro Verdienst in D wären alle Sozialabgaben für das komplette Gehalt in D fällig. Das ist eine kritische Sache, kann vielleicht auch das FA Auskunft geben, die haben so ne Info-Hotline.


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Sandy
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13 Jahren  ago  

evtl. wäre zu überlegen, selbständig auf Rechnung in D zu arbeiten. Ich würde aber auf jeden Fall vorab zum Steuerberater gehen. Lieber den jetzt bezahlen als nachher das blaue Wunder zu erleben.


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info
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13 Jahren  ago  

Das Einkommen aus D muss bei Wohnsitz in D mit Progressionsvorbehalt aus dem Einkommen aus Lu in D versteuert werden.

Beträgt das Einkomen mehr als 10% zum Einkommen aus Lu verliert man den sg Gleichstellungsanspruch in Lu.

Beträgt das Einkommen in D 25% zum Einkommen aus Lu fällt die Sozialversicherungspflicht an D (dh bedeutet im Klartext deutsche Renten, Arbeitslosen, Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge)


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Highwoody
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13 Jahren  ago  

@Threatsteller @info

Die Frage der sozialverischerung unbedingt bei einem Steuerberater mitklären lassen.

Wichtiger als das Steuerthema ist m.E. die Sozialversicherungsrechtliche Frage. Bei 2 Arbeitsverhältnissen, wobei eines im Wohnsitzsstaat sich befindet, ist der Arbeitnehmer mit beiden Tätigkeiten der Sozialversicherung im Wohnsitzstaat zu unterwerfen. Der Umfang und der Gehaltsanteil ist dabei unerheblich.

@Info die 25% Marke bezieht m.E. sich nicht auf das Einkommen sondern auf die Arbeitszeit in D bei EINEM Arbeitsverhältnis.


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info
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13 Jahren  ago  

Highwoody: @Threatsteller @info

Die Frage der sozialverischerung unbedingt bei einem Steuerberater mitklären lassen.

Wichtiger als das Steuerthema ist m.E. die Sozialversicherungsrechtliche Frage. Bei 2 Arbeitsverhältnissen, wobei eines im Wohnsitzsstaat sich befindet, ist der Arbeitnehmer mit beiden Tätigkeiten der Sozialversicherung im Wohnsitzstaat zu unterwerfen. Der Umfang und der Gehaltsanteil ist dabei unerheblich.

@Info die 25% Marke bezieht m.E. sich nicht auf das Einkommen sondern auf die Arbeitszeit in D bei EINEM Arbeitsverhältnis.

Hier die details zu der Änderung nach EU Recht seit 2010:

- Wenn Sie für einen Arbeitgeber in verschiedenen Ländern arbeiten ist Ihre Arbeitszeit im Wohnland maßgebend dafür, welche gesetzliche Regelung angewandt wird. Beträgt die Arbeitszeit im Wohnland mehr als 25%, gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes. Diese neue Regelung gilt seit 1. Mai 2010; vorher spielte die Höhe der Arbeitszeit im Wohnland keine Rolle. - Arbeitet man in mehreren EU-Ländern, aber nicht im Wohnland, dann gilt im Prinzip die Sozialversicherung des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. - Arbeitet man für verschiedene Arbeitgeber in mehreren EU-Ländern, aber nicht im Wohnland, dann gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes.

In Zweifelsfällen oder in Situationen, in denen für Arbeitnehmer keine eindeutigen Regelungen bestehen, ist es möglich, dass zwei beteiligte EU-Länder sich auf eine Lösung einigen. Weitere Informationen darüber erhalten Sie in Deutschland bei DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland)


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info
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13 Jahren  ago  

sorry, aber zum Bericht oben fehlt ein Teil, hier der Rest:

In den EU-Verordnungen 883 aus 2004 und 987 aus 2009 wurde festgelegt, welches Nationalrecht gilt, wenn man in einem Land wohnt und in einem anderen Land oder mehreren Ländern arbeitet. Die Grundregel lautet, dass die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Arbeitslandes Anwendung finden. Arbeitet man in mehreren Ländern, u.a. auch im Wohnstaat, dann gilt folgende Grundregel: Wenn die Arbeitszeit im Wohnland mehr als 25% bei demselben Arbeitgeber beträgt, so gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates. Arbeitet man für zwei oder mehrere Arbeitgeber, dann gilt die Sozialgesetzgebung des Wohnlandes. Arbeitet man als Selbstständiger in mehreren Ländern, ist man ebenfalls von dieser Regelung betroffen.


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13 Jahren  ago  

Und hier noch die zusammen gefassten Informationen zum zusätzlichen Minijob in Deutschland - da das sicher am ehesten zutrifft. Gefolgt von der 90% Richtlinie für Steuerfragen.

Minijob hat Auswirkung auf Sozialversicherung

Seit dem 1. Mai 2010 gibt es gravierende Änderungen beim Minijob.

Bislang war es kein Problem, wenn ein Grenzgänger in Deutschland zusätzlich einen Minijob wahrgenommen hatte. Dieser war sozialversicherungsfrei. Nach den üblichen Regeln berührte dies also nicht die Sozialversicherungspflicht in Luxemburg bzw. wurde jedenfalls von der deutschen Sozialversicherung toleriert.

Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Man kann nur in einem Land versichert sein.

Nach der neuen EU-Verordnung hat sich das geändert.

Der Grundsatz, dass bei zwei Arbeitgebern, davon einer in Deutschland, dann deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, ist nicht bei Minijobs anzuwenden.

Vielmehr wird die Wesentlichkeitsgrenze geprüft. Wenn der Minijob also weniger als 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht, kommt es zu einem kuriosen Ergebnis:

Der deutsche Arbeitgeber muß dann luxemburgische Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Minijobber erhält dann statt 400 Euro nur noch ca 350 Euro. Im Ergebnis ist dies für beide ein Vorteil:

Der Arbeitgeber zahlt geringere Arbeitgeberbeiträge, denn an die Knappschaft zahlt er gewöhnlich 30 Prozent, nun zahlen beide nur ca. 25 Prozent.

Der Arbeitnehmer ist sogar für seinen deutschen Job in Luxemburg rentenversichert !

In Deutschland oder Luxemburg sozialversichert? Grenzgänger sind grundsätzlich im Beschäftigungsland Luxemburg sozialversichert. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen: Wer als Grenzgänger regelmäßig für seinen lux. Arbeitergeber in Deutschland eingesetzt wird, ist in Deutschland sozialversichert.

Dies hat zur Folge, dass auch die lux. Familienleistungen (Kindergeld, Kinderbonus, Geburtenzulagen etc.) entfallen.

Bei vielen Berufsgruppen läßt sich die Regelmässigkeit nicht verbergen, beispielsweise bei Lkw-Fahrern oder Handwerkern. Andere Berufsgruppen fallen den Behörden nicht auf. Dennoch besteht auch hier die Pflicht, die Sozialversicherung richtig anzumelden.

Es fällt in der Praxis auf, dass viele Steuerberater oder Lohnbuchhalter nicht wissen, wo die Mitarbeiter des Unternehmens eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnabrechnungen, mit denen schließlich auch die Sozialversicherungen gemeldet werden, richtig zu gestalten. Er muß seinen Beratern, Fiduciaire oder Steuerberatern auch mitteilen, ob die Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Tut er dies nicht, kann die Lohnabrechnung und in der Folge die Sozialversicherungszuordnung nicht richtig sein. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 1995 das sogenannte Schumacker-Urteil gefällt.

Hier ging es um einen belgischen Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete. Deutschland verweigerte ihm, eine deutsche Steuererklärung zu abzugeben. In Belgien selbst konnte er keine Steuervorteile erzielen, da dort die Steuerlast ohnehin null war.

Er hatte aber Ausgaben (Versicherungen usw.) und hatte in keinem Land die Möglichkeit, eine Steuererklärung abzugeben, bei der die familiären Verhältnisse berücksichtigt wurden, um eine Steuererstattung zurück zu erhalten.

Das wurde als Diskriminierung angesehen. Diskriminierung ist ein Schlagwort im Europarecht. Der EuGH entschied, dass Herr Schumacker von Deutschland diskriminiert worden war. Daraufhin wurden in ganz Europa die Steuergesetze geändert.

In allen europäischen Staaten gibt es jetzt ähnliche Gesetze und die Möglichkeit für Grenzgänger, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Luxemburg ist hier etwas bürgerfreundlicher als Deutschland. Hier gelten zwei Einkommensgrenzen, nämlich

1. der Grenzgänger muss mind. 50 Prozent des Haushaltseinkommens in Luxemburg erzielen und

2. sein Einkommen in Luxemburg muss 90 Prozent beantragen.

Im umgekehrten Falle ist Deutschland strenger und verlangt, dass 90 Prozent des Haushaltseinkommens in Deutschland erzielt werden.

Um jedoch definitiv Steuern zurück zu erhalten, müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Berechnung der 90-Prozent Grenze In dem neuen Steuerformular wird auf Seite 3 nach den beruflichen Einkünften befragt. Diese müssen zu 90 Prozent aus Luxemburg stammen, damit Grenzgänger einen Antrag auf Gleichbehandlung mit den Ansässigen stellen können.

Gemeint sind die Einkünfte nach Artikel 10 Ziffer 4 L.I.R.: 1. Gewinn aus Gewerbebetrieb 2. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 3. Gewinn der Freiberufler 4. Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit 5. Renten und Pensionen

Insofern sind weder Kapitaleinkünfte noch Vermietungseinkünfte in diese Berechnung einzubeziehen. Wie rechnet Luxemburg den Progressionsvorbehalt? Grenzgänger, die wie Ansässige behandelt werden wollen, müssen 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Gemeint sind die beruflichen Einkünfte, also nicht Vermietung und Kapitaleinkünfte.

Bei der Berechnung des Steuersatzes gelten jedoch wieder andere Regeln: Hier werden alle Einkünfte eingesetzt, die nach lux. Recht auch ein Ansässiger versteuern müßte. Dazu zählen auch die Vermietungseinkünfte.

Nicht gemeint sind in diesem Falle die Kapitaleinkünfte, da diese in L durch eine Abgeltungssteuer besteuert werden.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) sind jedoch anzugeben. Diese bilden in L eine eigene Einkunftsart. So war es auch bis 2008 in D. Ab 2009 zählen die Spekulationsgewinne zu den Kapitaleinkünften.

Wann macht man den Lohnsteuerjahresausgleich? Wenn die 90%-Grenze nicht erreicht wird und auch sonst eine Einkommensteuererklärung keine Erstattung erbringt, hat man immer noch die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu beantragen. Ob das eine oder andere in Betracht kommt, muss zuvor berechnet werden.

Daran sind jedoch auch noch mal weitere Voraussetzungen geknüpft, nämlich dass man mindestens 9 Monate in Luxemburg arbeitet oder mindestens 75% des Einkommens dort erzielt.

Wenn das nicht der Fall ist, rechnet Luxemburg auch wieder einen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Wenn Sie also im Juli nach Luxemburg wechseln, wird das Gehalt nicht auf 12 Monate versteuert, sondern nur auf 6 Monate und der Lohnanteil, der in Deutschland erzielt wurde, beeinträchtigt den Steuersatz. Dies kann dann dazu führen, dass es keine Erstattung gibt.


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Highwoody
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13 Jahren  ago  

Danke an Info für das heraussuchen all dieser Informationen. Den "Sonderfall" mit dem Minijob kannte ich nicht, sondern nur die EU Richtlinie. Würde ich aus meiner Sicht auch nicht ungeprüft aus dem Forum hier übernehmen, wenn die Frage für mich von Bedeutung wäre. Außerdme gibt es Auslagungspielraum.


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info
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13 Jahren  ago  

Gruss an Highwoody.

Die Angaben zum Minijob sind von einem uns Grenzgänger gut bekannten Steuerberater - Wonnebauer.

Das einzige was ich nicht sicher recherchieren konnte war der Graubereich zwischen dem geregelten 400Euro Job und den 25% Arbeitszeit zum Einkommen.

Denn sollte jemand ein hohes Einkommen haben wird der Betrag schnell über dem Niveau liegen der als "Wesentlichkeitsgrenze" in Betracht kommt. Man sollte grundsätzlich auch Amtsdeutsch verstehen, denn wenn hier das Wort "Grundregel" verwendet wird bedeutet das im vereinfachten Sinn das es Ausnahmen gibt.

Kommen wir zurück zur eigentlichen Frage von Madlux.

1. Der genannte Betrag liegt über dem geregelten Niveau des Minijob. 2. Die 25% Regel ist nicht betroffen da es sich lediglich um 4h pro Woche, folglich 10%. 3. Ob es hier zu Problemen im Graubereich zwischen dem geregelten 400Euro Minijob und den o.g rund 600Euro kommt kann aktuell niemand sagen, da es an Urteilen bzw Musterfällen mangelt. Zumindest habe nichts gefunden.

Das einzige was ich dazu sagen kann ist "dünnes Eis und keine Rechtssicherheit" und verweise daher auf "Weitere Informationen darüber erhalten Sie in Deutschland bei DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland)"

Bon weekend.