Die 🇪🇺 Europäische Krankenversicherungskarte tragen die meisten Bürgen täglich mit sich herum. Und natürlich sollte man sie auch im 🌞 Urlaub dabei haben. Auf ihrer Internetseite Erinnert die CNS daran vor dem Urlaub noch einmal das Ablaufdatum der Karte zu prüfen und im Fall der Fälle eine neue zubestellen. Die Frist beträgt drei Wochen. Es gilt also frühzeitig zu handeln.
Nicht immer ist ganz klar was diese Karte alles kann. Ein kleiner Überblick über diese besondere Karte, soll Abhilfe schaffen.

🩹Schon seit 2004 ✅

Die Eurpäische Krankenversicherungskarte (EKVK) wurde am 1. Juni 2004 eingeführt und hat das Formular E111 abgelöst, das älteren Lesern ein Begriff sein dürfte. Sie ist auf der Rückseite der Sozialversicherungskarte abgedruckt und enthält neben Namen und Geburstag des Besitzers, auch seine Sozialversicherungsnummer, eine Kartennummer und den Namen seiner Krankenversicherung.

🩹Gültig in vielen Ländern ✅

Unterschieden werden drei Kategorien: Zum einen  gilt die Karte in allen Ländern der Europäischen Union, der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftraumes. Aufpassen müssen Bürger aus einem Drittstaat. Ihr Kärtchen gilt nicht in Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Daneben hat die EU Abkommen mit einigen Ländern in denen die abgeschlossen in die Karte gültig ist. Dies sind: Bosnien-Herzegowina, Kap Verde, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei.

In allen anderen Ländern gilt die Karte nicht. Einen Sonderfall bildet das Vereinigte Königreich. Hier werden “medizinisch notwendige Behandlungen” übernommen. Als nicht notwendig erachtet werden zum Beispiel Sehhilfen, Zahnkronen, Zahnprothesen, und einfache 👩‍⚕️Sprechstunden ohne Diagnose.

🩹Manchmal nur mit Genehmigung ✅

Ob Versicherte eine Genehmigung brauchen um sich im Ausland behandeln zu lassen,  hängt davon ab. Medizinisch notwendige Leistung die ein Versicherter während seines Auslandaufenthaltes in Anspruch nimmt werden nach Vorlage der Karte von der Europäischen Krankenversicherung übernommen, ohne dass die Behandlung vorher von der CNS genehmigt werden muss. Auch ambulante Behandlungen werden – in der Regel – ohne Genehmigungen übernommen. Lediglich für Behandlung die im Rahmen von “hochspeziellen und kostspieligen Infrastrukturen oder medizinischen Einrichtungen in Krankenhäusern” erfolgen, ist eine Genehmigung erforderlich.  Für stationäre Behandlungen im Ausland ist jedoch eine vorherige Genehmigung aus Luxemburg von der CNS notwendig.

🩹Eigene Karte für Kinder ✅

Mitversicherte, wie Kinder und Ehepartner, erhalten ihre eigene Europäische Krankenversicherungskarte.

🩹Manchmal braucht es Geduld✅

Wer sich im Ausland behandeln lassen muss oder will muss mitunter einige Zeit auf sein Geld warten. Im Falle einer Notfallversorgung im Ausland bittet die CNS die Krankenkasse im Ausland darum die Tarife festzulegen. Dann ist diese am Zug und die CNS muss eine Antwort abwarten bevor eine Rückerstattung erfolgen kann.

Auch bei  geplanten ambulanten Gesundheitsleistungen kann es “einige Wochen dauern bis die Krankenkasse bezahlt. Hier werden die Bedingungen und Tarife angewendet die in Luxemburg gelten.

🩹Vergesslichkeit hat Folgen✅

In diesem Fall muss der Versicherte die gesamten Kosten für die Behandlung vorstrecken. Nach der Rückkehr aus dem Ausland kann er dann bei seiner Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen. Im Falle einer Notbehandlung in einem Krankenhaus im Ausland kann die Krankenkasse dem Patienten oder dem Krankenhaus eine “Ersatzbescheinigung mit begrenzter Gültigkeit” ausstellen.
Versicherte deren Karte abgelaufen ist oder keine mehr haben, können über sie über ein Formular auf der Internetseite des Gemeinsamen Zentrums der sozialen Sicherheit (CCSS) bestellen. Um eine neue Karte zu bestellen, weil das Ablaufdatum der alten sich nähert, kann sich über ein Kontaktformular per Mail an  die CNS wenden.