Unter den zahlreichen Leistungen der nationalen Gesundheitskasse ist eine wenig bekannt. Dabei ist sie sowohl nützlich als auch zugänglich: das Bestattungsgeld. Eine Unterstützung in Höhe von 1.227 Euro, die dazu dienen soll, die Beerdigungskosten ganz oder teilweise zu decken, und die sowohl von in Luxemburg ansässigen Personen als auch von Grenzgängern beantragt werden kann.

Diese Zahlung muss bei der CNS beantragt werden. Dazu müssen Sie lediglich eine Sterbeurkunde, bezahlte Rechnungen (und Zahlungsnachweise) sowie den Bankauszug der Person, die die Zahlung erhalten soll, einreichen. Es kann sich dabei um den Versicherten handeln, der seine Krankenversicherungsbeiträge in Luxemburg gezahlt hat, oder um einen nahen Verwandten (Ehepartner, Kind), der mitversichert ist. Auch der Bestatter kann direkt erstattet werden.

Die angegebene Summe wird ohne eine an die Einkommensbedingungen der Familie gebundene Staffelung ausgezahlt. Und wenn sich herausstellt, dass die entstandenen Kosten unter dem von der CNS festgelegten Wert liegen, wird der Restbetrag an die „Anspruchsberechtigten“ verteilt. In dieser Reihenfolge: Ehepartner, Kind, Vater-Mutter, Bruder-Schwester (unter der Voraussetzung, dass die einen oder anderen mit dem oder der Verstorbenen in „häuslicher Gemeinschaft“ gelebt haben).

 

Die CNS kann somit alle Ausgaben übernehmen, die der folgenden Liste entsprechen:

  • Todesanzeigen, die in der Presse veröffentlicht werden,
  • Sarg und Trauerdekoration (brennende Kapelle, Kranz),
  • Blumenkranz,
  • Transport des Sarges und der Blumen,
  • Öffnen und Schließen der Grabstätte,
  • religiöse Beerdigung und l Trauerfeier,
  • Einäscherung,
  • Gemeindekosten und -gebühren.

Diese Entschädigung gilt auch im Fall des Verlusts eines totgeborenen Kindes. Das heißt, ein lebensfähiges Baby (22 Monate nach der Empfängnis), das bei der Entbindung nicht lebt.

Die CNS leistet neben der Bestattungsbeihilfe auch eine Entschädigung für den Tod eines Versicherten, der im Rahmen einer stationären Behandlung im Ausland betreut wird (und von der Kasse bestätigt wurde). Die Krankenversicherung gewährt dann einen Pauschalbetrag, um die Kosten für die Rückführung der sterblichen Überreste zu begleichen. Dieser Betrag wird auf 1.227 Euro festgesetzt, auch für die Kosten, die durch den Transfer zwischen dem Ort der Behandlung und dem Wohnort entstehen.

 

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