Ab zwei Arbeitstagen Abwesenheit von der Arbeit muss jeder Arbeitnehmer in der Lage sein, seine Situation durch eine von seinem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen. Bisher mussten Grenzgänger und Einheimische diese Bescheinigung entweder per Post oder per E-Mail an die Nationale Gesundheitskasse (CNS) senden. Letzteres ist nun nicht mehr möglich. Die Modalitäten haben sich geändert.

Die elektronische Übermittlung der Bescheinigung erfolgt nun über ein Online-Formular, das ausgefüllt werden muss. Die Idee dahinter ist, dass das „wertvolle“ Dokument an die richtige Adresse gesendet wird und alle für seine Validierung erforderlichen Daten enthält. Dadurch kann die CNS die Krankschreibungen schneller bearbeiten.

Tatsächlich müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (sei es bei einer Krankschreibung im Zusammenhang mit ihrer eigenen Gesundheit oder der eines Kindes) genau nach einem vorgegebenen Schema forgehen. Das ist verwaltungstechnisch korrekt und verringert mögliche Streitigkeiten über den Erhalt oder Nicht-Erhalt dieser Meldungen und das Hin und Her zwischen der Verwaltung und dem Versicherten.

Das System verschickt eine Kopie der Meldung, als Nachweis über die Einreichung,, an eine angegebene E-Mail-Adresse zurück.

Für diejenigen unter den 960.000 Versicherten der Nationalkasse, die nicht über die Möglichkeiten des Internets verfügen, ist selbstverständlich auch der postalische Weg möglich (von Luxemburg aus ist keine Briefmarke notwendig). Sie müssen dann die folgende Adresse angeben:

Caisse nationale de santé
Indemnités pécuniaires
L-2980 Luxemburg.

Selbstverständlich gilt das gleiche Verfahren nun auch für den Versand einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (aufgrund von Krankheit, Arbeits- oder persönlichen Unfällen).

Vorsicht vor Betrügern

Zur Erinnerung: Im Großherzogtum muss der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter informieren (vorzugsweise in schriftlicher Form, z. B. per E-Mail oder SMS). Außerdem muss der zweite Teil des ärztlichen Attests, in dem die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt werden, spätestens am dritten Tag der Abwesenheit in den Händen des Unternehmens oder der Behörde sein, in dem/der die versicherte Person arbeitet.

Angesichts der hohen Zahl von Krankschreibungen und unter dem Druck insbesondere der Arbeitgeber überprüft die CNS nunmehr verstärkt die Richtigkeit der Dokumente, die zur Rechtfertigung einer Abwesenheit vorgelegt werden. Jeder, der versucht, die Krankenversicherung zu betrügen, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.

 

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