Rheinland-Pfalz: Regelungen in seit dem 01. Oktober

Einige Schutzmaßnahmen gelten nun bundesweit. Die Schutzmaßnahmen dienen der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastruktur.

Grundlage der neuen Regeln ist das vom Bund beschlossene, neue Bundesinfektionsschutzgesetz sowie die 34. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz. Die veränderten Regeln betreffen insbesondere die Masken- und Testpflicht. Weitere Maßnahmen können bei Bedarf vom Landesparlament verschärft oder in Kraft gesetzt werden.

 

Die aktuellen Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz im Einzelnen:

+ Kontaktbeschränkungen

+ Maskenpflicht

+ Testpflicht

+ Vollständiger Impfschutz

+ Quarantäne und Absonderung

+ Auslandsreisen

+ Einrichtungsbezogene Impfpflicht

+ Kontaktbeschränkungen – sämtliche Kontaktbeschränkungen bleiben aufgrund der Vorgaben des Bundesrechts auch weiter aufgehoben.

+ Maskenpflicht – bis Ostern müssen in Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäusern FFP2-Masken getragen werden.

Eine FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren gilt auch im Fernverkehr. Für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie das Personal reicht eine medizinische Maske. In Flugzeugen entfällt dagegen die Maskenpflicht bis auf weiteres. Außerdem gilt in Rheinland-Pfalz auch weiter in Bussen und Bahnen des ÖPNV eine Maskenpflicht (FFP2- oder OP-Maske). Das gilt für die Fahrgäste genauso wie für das Personal.

Zur Pflicht wird die Maske auch wieder in Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünften, Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen und in Justizvollzugsanstalten. Es darf zwischen einer FFP2-Maske und einer OP-Maske gewählt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Maske tragen dürfen sowie bei der Kommunikation mit Menschen, wenn diese sehbehindert oder hörgeschädigt sind.

Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Laut Bundesinfektionsschutzgesetz gilt eine Testpflicht in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher. In Rheinland-Pfalz fällt diese Testpflicht für Krankenhausbesucher weg, wenn sie ohne Symptome sind und nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind.

Die Testpflicht gilt außerdem in Pflegeeinrichtungen (auch Tagespflege), bei ambulanten Diensten und Unternehmen und Werkstätten für behinderte Menschen. Bei der Neuaufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und in Justizvollzugsanstalten bei entsprechender Anordnung der zuständigen Behördenleitung für Beschäftigte und externe Personen ist ebenfalls ein negativer Test nachzuweisen.

Schon seit Mai wird in Schulen nicht mehr verpflichtend auf das Coronavirus getestet. Schulen bieten aber weiterhin Tests an, um so ihre Restbestände an Schnelltests aufzubrauchen.

Seit 30. Juni gibt es für viele Menschen keine kostenlosen Corona-Schnelltests an den offiziellen Teststellen mehr. Die meisten müssen drei Euro pro Test zahlen. Weiterhin kostenlos testen lassen können sich:

+ Kinder bis fünf Jahre

+ Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel

+ Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher

+ Haushaltsangehörige von Infizierten

+ Menschen in der häuslichen Pflege

+ Pflegende Angehörige

+ Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe

+ Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

+ Menschen, die nach einer Infektion einen negativen Beleg brauchen

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen. Wer sich ‘frei-testen’ will, legt den PCR-Test vor. Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen muss der Besuch der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht werden. Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Auch für Bürgertests mit der Eigenbeteiligung von drei Euro ist es notwendig, den Anspruch glaubhaft belegen zu können. Das geht beispielsweise mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten mit einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt festgehalten wird. Wer sich ohne speziellen Grund testen lassen will, muss die die Kosten in voller Höhe allein tragen.

Patienten mit Symptomen sollten zum Arzt gehen. Dort werden der Schnelltest und im Bedarfsfall auch der genauere PCR-Test über die Krankenkasse abgerechnet.

 

Vollständiger Impfschutz

Als vollständig geimpft gelten jetzt nur noch Menschen, die mindestens drei Impfungen bekommen haben. Seit dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als vollständig geimpft zu gelten. Alternativ reichen auch zwei Impfungen und der Nachweis, dass man von einer Corona-Erkrankung genesen ist. Als frisch geimpft gelten diejenigen, deren letzte Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

 

Quarantäne und Absonderung

Wer sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat, muss unverzüglich fünf Tage in häusliche Isolation. Voraussetzung zum Beenden der Absonderung ist, dass Betroffene zwei Tage ohne Symptome sind. Ein Freitesten ist nicht mehr nötig.

Sind während der Infektion Symptome aufgetreten, müssen diese in den letzten 48 Stunden vor dem Ende der Isolation verschwunden sein. Dauern Fieber, Husten oder andere Symptome an, muss die Isolation fortgesetzt werden – bis zu maximal zehn Tagen.

Wer dann immer noch Symptome hat, sollte sich beim Arzt melden und gegebenenfalls krankschreiben lassen. Wer in Kliniken oder Pflegeheimen arbeitet, kann nach dem Ende der Isolation erst dann wieder arbeiten, wenn ein negativer Test vorliegt. Kontaktpersonen von Infizierten müssen unabhängig von ihrem Alter und ihrem Impfstatus gar nicht mehr in Quarantäne.

Diese Absonderungsregeln gelten auch für Kindertagesstätten und Schulen. Ist ein Infizierter nach Ablauf der fünf Tage Isolationszeit symptomfrei, kann er wieder in die Schule oder Kita. Ansonsten verlängert sich die Absonderung bis zu zehn Tage. Ein Freitesten ist nicht mehr notwendig. Auch Kontaktkinder müssen nicht freigetestet werden.

 

Auslandsreisen

Bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten nach Rheinland-Pfalz wird wie in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes nach zwei verschiedenen Kategorien unterschieden: Hochrisikogebiet und Virusvariantengebiet. Im Allgemeinen sind die Regelungen insbesondere für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten strenger. Das RKI hat mittlerweile alle Staaten und Regionen von der Liste der Hochrisiko- und Virusvariantengebiete gestrichen.

Zur Begründung heißt es: Die Fähigkeit der derzeit verbreiteten Omikron-Varianten, eine bedrohliche Erkrankung hervorzurufen, sei im Vergleich zu vorherigen Varianten weniger schwerwiegend. Aktualisierungen weist das Robert Koch-Institut (RKI) im Internet aus.

 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Seit 15. März 2022 besteht eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Mitarbeitende in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich impfen lassen. Sie gilt nicht nur für Ärzte, Ärztinnen und Pflegende, sondern auch für Mitarbeitende in anderen Bereichen wie etwa Hausmeister und Kantinenpersonal.

Beschäftigte, die sich nicht impfen lassen, müssen laut rheinland-pfälzischer Landesregierung mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro rechnen. Außerdem dürfen sie in der Regel ihre Arbeitsstätte nicht mehr betreten. Das Betretungsverbot wird nach Einzelfall-Prüfung vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen.