In Trier ist die Straßenprostitution grundsätzlich verboten – mit zwei Ausnahmen: Sie ist in der Gottbillstraße (zwischen 20:00 und 04:00 Uhr) sowie in der Bitburger Straße erlaubt. Dies regelt eine Sperrgebietsverordnung der Stadt vom 1. Mai 2023. Die Stadt ist berechtigt, solche Verordnungen zu erlassen, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz am Dienstag bestätigte. Durch die Verordnung war der Straßenstrich von der Ruwer- in die Gottbillstraße verlegt worden.

Die Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gottbillstraße hatte vor Gericht argumentiert, die Sperrgebietsverordnung sei unwirksam, da es für die örtliche Verlegung des Straßenstrichs in ihre Straße keine hinreichenden Gründe des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstands gebe. Zudem habe die Stadt die relevanten Interessen fehlerhaft abgewogen. Schließlich hätten die Sexarbeiterinnen – im Gegensatz zu den Grundstückseigentümern – keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition.

Das sah das Gericht anders. Die Stadt habe rechtmäßig gehandelt, indem sie ein generelles Verbot mit Ausnahmen erlassen habe. Ein vollständiges Verbot der Straßenprostitution müsse im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen, da die Berufsfreiheit der Prostituierten durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt sei.

Kein Platz für Sanitäranlagen

Auch die Verlegung des Straßenstrichs von der Ruwerstraße in die Gottbillstraße beurteilte das Gericht als unproblematisch. Die Stadt hatte diesen Schritt damit begründet, dass sich Anwohner wiederholt über die Hinterlassenschaften von Sexarbeiterinnen und Freiern beschwert hätten – darunter gebrauchte Kondome, Feuchttücher und menschliche Ausscheidungen. Dadurch könnten unter anderem Kinder mit diesen Rückständen in Berührung kommen. Zudem führe ein von Familien genutzter Radweg an der Ruwerstraße entlang, was den Jugendschutz und den öffentlichen Anstand gefährden könne.

Um solche Risiken zu minimieren, habe die Stadt bestimmte Mindestanforderungen für die Straßenprostitution aufstellen müssen, erklärte das Gericht. Dazu zählten unter anderem die Bereitstellung von Mülleimern und sanitären Anlagen. Diese Voraussetzungen seien in der Ruwerstraße jedoch nicht umsetzbar gewesen, weshalb die Verlagerung in die Gottbillstraße erforderlich war.

Nach Einschätzung des Gerichts bestehe in der Gottbillstraße keine vergleichbare Gefahr für die Jugend oder den öffentlichen Anstand. Dort fahren keine Schulbusse, und es gibt im näheren Umfeld keine Kinder- oder Jugendeinrichtungen.

So unterschiedlich Regelt die Großregion Prostitution

Deutschland: Prostitution ist in Deutschland legal und Bordelle sind nichts Ungewöhnliches. Prostituierte können sich grundsätzlich krankenversichern und andere Vorzüge eines Berufes genießen.

Luxemburg: Um die Prostitution gibt es viel Unsicherheit. Grundsätzlich ist sie legal und wird in Luxemburg-Stadt in zwei Straßen betrieben. Allerdings ist die Prostitution nicht wie ein normaler Beruf reglementiert. Das Betreiben von Bordellen oder die Zuhälterei ist illegal. Das Unterstützen von Prostituierten bei ihrer Arbeit ist illegal.

Belgien: In Belgien ist die Prostitution seit 2022 entkriminalisiert. Gleichzeitig wurde es entkriminalisiert, Prostituierte bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen (z.B. Buchhalter, Banken oder Fahrer).

Frankreich: Im Hexagon ist Prostitution verboten. Sie ist für Kunden strafbar. Prostituierte bleiben straffrei.

Natürlich sind in allen vier Ländern Menschenhandel, Zwangsprostitution und Prostitution mit Minderjährigen verboten und werden sehr streng bestraft.

 

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