Minijobs für Grenzgänger haben es in sich. Sie haben so komplizierte Folgen, dass es für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Konsequenz haben kann, dass man den Vertrag erst gar nicht abschliesst.
Wegen der EU-Richtlinie zur Sozialversicherung gilt zum einen: Wenn der Minijob 25 Prozent der Arbeitszeit überschreitet, fällt der Grenzgänger aus der luxemburgischen Sozialversicherung. Das will schon mal niemand.
Wenn der Minijob hingegen 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit unterschreitet, muss die Sozialversicherung in Luxemburg gezahlt werden. Das wird den Grenzgänger einerseits freuen, denn er kann mit einem Job in Deutschland sogar in die luxemburger Rentenkasse einzahlen.
Andererseits verliert der Minijob seine Qualität als Minijob mit der Folge, dass die volle Besteuerung eintritt. Denn der Minijob ist vom Grundsatz ein sozialversicherungsfreier Job. Wenn aber die Kombination mit dem Grenzgängertum eintritt, ändert sich diese Qualität. Der Minijob verwandelt sich sozusagen dadurch in einen normalen sozialversicherungspflichtigen Job.
Die Einkünfte müssen demnach ganz normal besteuert werden. Welche Folgen das hat, muss individuell berechnet werden.
Für den einen kann dies ein Fluch sein, für den anderen ein Segen. "