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Die 183 Tage Regelung wird IMMER WIEDER falsch verstanden !!!!
BITTE: Sie trifft so NICHT ZU. Sie gilt nicht wenn der AG im Ausland (Lux) ist !
Siehe Auszug aus Wikipedia:
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit im Ausland [Bearbeiten]
Wird ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber in das Ausland entsandt, behält aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, bleibt er im Inland einkommensteuerpflichtig. Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wenn auch der Tätigkeitsstaat eine Besteuerung vornehmen will, regeln so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, dass die Besteuerung der Einkünfte nur im Tätigkeitsstaat erfolgt und im Inland von der Besteuerung freigestellt werden.
Die 183 Tage-Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen sieht hiervon wiederum eine Ausnahme vor.
Hält sich der Arbeitnehmer im Steuerjahr (i.d.R. das Kalenderjahr) mehr als 183 Tage im Inland (Deutschland) auf, so muss er auch seinen ausländischen Lohn in Deutschland versteuern, wenn nicht der Arbeitgeber seinen Sitz oder einen Betriebssitz !!!!! im ausländischen Tätigkeitsstaat !!!!!! hat. Im Tätigkeitsstaat findet dann keine Besteuerung statt !!!!!!!.
oder Konkret:
Du wohnst in DE und wirst von deinem inländischen AG nach Lux zum arbeiten geschickt - DANN kommt die 183er Regelung - je nach Anzahl der Tage - zum tragen
Die aktuelle Problematik beschäftigt sich aber mit: Wohnen DE, AG in Lux und teilweise arbeiten DE ...
Auszug von Finanzamt Trier:
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland ist für einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutsch-land an 100 Tagen in Luxemburg tätig. Der deutsche Arbeitgeber hat keine Betriebstätte oder ständige Einrichtung in Luxemburg. Seinen Lohn erhält der Arbeitnehmer ausschließlich von seinem Arbeitgeber in Deutschland.
Das Besteuerungsrecht für den gesamten Lohn hat Deutschland, weil nach Art 10 Abs. 2 DBA Luxemburg trotz Tätigkeit im anderen Staat das Wohnsitzprinzip gilt, wenn
• der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat vorrübergehend im Lauf eines Kalenderjahres zusammen nicht mehr als 183 Tage beträgt
• für die während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber Entlohnung erfolgt, der seinen Geschäftssitz nicht in dem Tätigkeitsstaat hat und
• die Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem Tätigkeitsstaat befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.