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Forum / Steuern und Finanzen

Zinserträge in lux. Steuererklärung für den Progressionsvorbehalt anzugeben?!  

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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Hallo,

noch immer gibt es widersprüchliche Aussagen, ob nun Zinserträge in der lux. Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Hat jemand 100% verlässliche Quellen?!

Auf der Webseite von Steuerberater Wonnebauer findet man z.B. die nach meiner Interpretation widersprüchlichen oder zumindest missverständlichen Aussagen:

Wie rechnet Luxemburg den Progressionsvorbehalt? Grenzgänger, die wie Ansässige behandelt werden wollen, müssen 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Gemeint sind die beruflichen Einkünfte, also nicht Vermietung und Kapitaleinkünfte. Bei der Berechnung des Steuersatzes gelten jedoch wieder andere Regeln: Hier werden alle Einkünfte eingesetzt, die nach lux. Recht auch ein Ansässiger versteuern müßte. Dazu zählen auch die Vermietungseinkünfte. Nicht gemeint sind in diesem Falle die Kapitaleinkünfte, da diese in L durch eine Abgeltungssteuer besteuert werden. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) sind jedoch anzugeben. Diese bilden in L eine eigene Einkunftsart. So war es auch bis 2008 in D. Ab 2009 zählen die Spekulationsgewinne zu den Kapitaleinkünften.

Deutsche Kapitaleinkünfte in lux. Steuererklärung angeben?

Müssen Kapitaleinkünfte aus Deutschland nun in der luxemburger Steuererklärung angegeben werden? In dem neuen Steuerformular auf der Seite 9 wurde für das Jahr 2009 eine neue Zeile eingefügt. Grenzgänger sollen hier ihre deutschen Kapitaleinkünfte eintragen. Welche Bedeutung hat dies? Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte. Also nicht Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte. Für die Bemessung des globalen Steuersatzes werden die Kapitaleinkünfte allerdings nun hinzugezogen. Es bleibt festzuhalten, dass auch in Luxemburg die Anwendung des Steuerrechts immer komplexer wird.

Wie ist es denn nun mit der Angabe der Zinseinkünfte in der lux. Steuererklärung für den Progressionsvorbehalt?

Gruss


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herbea
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13 Jahren  ago  

"Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte."

Nein, die 90% Grenze wird seit 2010 wie folgt berechnet: 90% der gesamten Einkünfte weltweit müssen in Luxemburg anfallen , um wie ein in Luxemburg Ansässiger besteuert zu werden! Daher sind in der Luxemburger Steuererklärung auch Kapitalvermögen anzugeben. Dies dient nicht nur der Errmittlung der 90% Grenze sondern auch der Bestimmung des Steuersatzes. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben jedoch im Wohnsitzland, also hier Deutschland der Besteuerung unterworfen und werden in Luxemburg nicht noch mal besteuert. Daher sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung bei Grenzgängern auch unter den "Steuerfreien Einkünften" aufzuführen. LG herbea


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nickonly
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13 Jahren  ago  

Hallo.

Erst einmal vielen Dank für die Antwort herbea, denn die Frage hat mich genauso beschäftigt. Auch wenn ich keine weitere Quelle für diese Aussage finde, werde ich zur Berechnung der 90%-Grenze die Kapitaleinkünfte aus Deutschland hinzuziehen. Falls das Steuerbüro dies korrigieren sollte, werde ich es euch wissen lassen. 😉

Gruß


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herbea
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13 Jahren  ago  

"Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R.. Alle luxemburgischen Einkünfte (zu versteuernde Einkünfte) und nicht luxemburgischen Einkünfte (steuerbefreite Einkünfte) des Steuerpflichtigen und eventuel des Ehepartners müssen angegeben werden.

Nichtansässige Steuerpflichtige werden auf Antrag in Luxemburg nach dem Steuersatz besteuert der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären. Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß einer der Ehegatten diese Bedingung erfüllen. Die gleichen Bestimmungen gelten bei Zusammenveranlagung von Partnern."

Soweit Seite 3 Kästchen 313 der Steuererklärung wo dies klar drin steht.... Früher wurden nur die "beruflichen" Einkünfte beachtet, das kostete aber zuviel für den lux. Staat, denn so fallen ja wieder mehr Grenzgänger aus der Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung raus....... Natürlich ist der französische Originaltext noch klarer......

LG herbea


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Danke für die Informationen. Bin noch immer leicht unsicher, da es auch heisst

"... Nicht gemeint sind in diesem Falle die Kapitaleinkünfte, da diese in L durch eine Abgeltungssteuer besteuert werden..."

Logik dahinter wäre: wenn ein Lux. Ansässiger seine Zinseinkünfte per lux. Abgeltungssteuer bereits versteuert hat und sie damit auch nicht mehr in der lux. Einkommenssteuererklärung angibt, so wird dies analog bei den gleichgestellten Grenzgängern gehandhabt, d.h. Zinseinkünfte sind nie anzugeben. Stimmt das?

Auf der anderen Seite frage ich mich: wenn ein Lux. Ansässiger Zinserträge aus D einnimmt, müsste er sie eigentlich auch in der lux. Steuererklärung angeben, da darauf noch keine lux. Abgeltungssteuer eingenommen wurde.

Gruss


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herbea
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13 Jahren  ago  

vielleicht wäre es besser sich mal das Formular der Steuererklärung 2011 genau anzusehen..... da steht auf der Seite 3 Kästchen 313 wie oben beschrieben alles was anzugeben ist und auf der Seite der KApitalerträge steht auch drauf, was las Grenzgänger anzugeben ist. Es könnte sein, dass die Seite, die CapitainHook so fleissig zitiert nicht mehr alles ganz aktuell ist.... LG herbea


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Danke für den Hinweis. Nachdem ich mir das Formular nun heruntergeladen habe, erscheint es mir auch so, dass die Zinserträge ebenfalls (sogar im Bruttobetrag vor deutschem Steuerabzug in D) in der lux. Steuererklärung anzugeben sind. Zum einen zur Ermittlung der Gleichstellung 157ter und zum anderen zur Ermittlung des Progressionsvorbehaltes. Damit kann es also sein, dass eine Gleichstellung sich negativ auswirkt (Steuern erhöhen sich durch höheren Steuersatz mehr als man durch Absetzungen spart)! Dann man muss man sich die Gleichstellung gut überlegen. Oder wird die Gleichstellung automatisch fallen gelassen, wenn es zu einem negativem Ergebnis kommt?


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herbea
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13 Jahren  ago  

aha, gut! Die Steuerverwaltung rechnet, ob sich die Rechnung als Grenzgänger rentiert oder nicht. Wenn es sich nicht lohnt, muss man sich halt mit der Steuerklasse (meist 2 bei verheirateten) zufrieden geben, es wird aber keine zusätzliche Bestuerung mehr erhoben zu dem was der Arbeitgeber einbehält. Dann aber keine weiteren Abzüge durch Sonderausgaben mehr über die Steuererklärung. Dies teilt einem die Steuerverwaltung dann mit und verlangt erst wieder eine SteuererklÄrung, wenn die Grenze für die Abgabe einer Erklärung erreicht wird: entweder 100.000€ oder mehr als ein steuerpflichtiges Einkommen in Luxemburg (z.B. beide arbeiten in Lu (dann muss eine Steuerklärung erfolgen und es darf dann auch meist nachgezahlt werden!) oder 2 verschiedene Arbeitgeber (morgens der eine Arbeitgeber und mittags der andere; nicht jedoch Wechsel des Arbeitsplatzes und weiterhin gibt es nur ein Beschäftigungsverhältnis....) Also kein Nachteil wenn eine Steuererklärung abgegeben wird ausser der Zeitaufwand... LG herbea


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Danke!

Allerdings erscheint das extrem ungerecht, oder? Grobes Beispiel:

Arbeitnehmer A verdient in Lux. 99.999 Euro, verheiratet, Ehepartner arbeitet in D => Steuerklasse 2, keinerlei Angaben für den Progressionsvorbehalt, da keine Steuererklärung in Lux. Zahlt nur das an Steuern, was der AG einbehält.

Arbeitnehmer B verdient in Lux. 100.001 Euro, verheiratet, Ehepartner arbeitet in D => Steuerklasse 2, sämtliche Einkünfte (z.B. Verdienst Ehepartner von 50.000 Euro, Kapitalerträge von 5.000 Euro etc.) sind anzugeben für den Progressionsvorbehalt, da Steuererklärungszwang in Lux. Erhebliche Nachzahlungen sind das Ergebnis.

Oder verstehe ich das falsch?


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herbea
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13 Jahren  ago  

ich glaube, das muss ich jetzt noch etwas näher erklären: Ab 100.000 € besteht erst mal eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das heisst aber noch nicht, dass er deshalb schlechter gestellt wird, wie jemand der "nur" 99.999 € zu versteuerndes Einkommen hat. Die Grenze gibt es auch für den in Luxemburg ansässigen. Es geht nur darum zu schauen, ob genug einbehalten wurde auf den höheren einkommen. Eine Besteuerung als ansässiger hat damit nichts zu tun. Bei der Besteuerung hängt es auch davon ab, wie hoch das Einkommen in Deutschland ist, was alles absetzbar ist bzw. den Steuersatz reduziert (wie der Immokredit etc). Eine allgemeine Aussage kann man hier fast nicht treffen.

Eine allgemeine Erklärung kann man fast abgeben für folgende Fälle: Eine SteuererklÄrung in Lu lohnt sich für Junggessellen, die mehr als 480 Euro Sonderausgaben haben und auch noch ein Eigenheim finanzieren, für Verheiratete bei denen nur einer der beiden arbeitet und zwar hier in Lu.

Verheiratete, die beide in LOu arbeiten haben keine Wahl, die müssen eine gemeinsame Erklärung in Lu machen und auch in der Regel nachbezahlen. LG herbea


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Soweit verstanden und auch interessante Diskussion. Folgender Extremfall vielleicht noch einmal etwas expliziter, um die Ungerechtigkeit zu verdeutlichen:

Wie geschrieben, Arbeitnehmer A verdient in Lux. 99.999 Euro. Sein Ehepartner arbeitet in D und verdient dort 500.000 Euro. Da er verheiratet ist, profitiert er in Lux. von der Steuerklasse 2, muss jedoch keine Einkommensteuererklärung in Lux. machen, d.h. die 500.000 Euro des Ehepartners werden niemals für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Anders ausgedrückt: die 500.000 Euro werden durch die fehlende EInkommenssteuererklärungspflicht nicht im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Demnach hat er einen Steuersatz der zu "niedrig" ist, da dieser nur auf die 99.999 Euro berechnet ist und nicht auf 599.999 (99.999 + 500.000).

Arbeitnehmer B, der bei 100.000 Euro liegt muss jedoch eine Steuererklärung machen und damit die 500.000 Euro des Ehepartners mit angeben und erhält dadurch wegen 1 Euro mehr schlagartig den höheren Steuersatz, da die 500.000 Euro nun in der zu leistenden Einkommensteuererklärung für den Progressionsvorbehalt mit anzugeben sind. Insofern ist in diesem Fall doch die allgemeine Aussage zutreffend, dass er damit schlechter gestellt ist (und besser auf den 1 Euro Gehalt mehr verzichtet hätte) ;-).

Zugegeben: ist ein Extrembeispiel, aber auch auf andere Fälle übertragbar. Dahinter steht die Frage: bis zu 100.000 Euro werden die sonstigen Einkünfte durch die nicht abzugebende Einkommenssteuererklärung nicht berücksichtigt, was steuerrechtlich damit völlig in Ordnung ist.

LG


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herbea
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13 Jahren  ago  

Ich glaube ganz so einfach kann man es sich nicht machen, bei einem solchen Fall ist ja auch dann weniger las 50% des Haushaltseinkommens in Lu zu versteuern und dann fÄngt es schon damit an, dass in Lu die Steuerklasse 1a zugeteilt wird.... weiterhin hat man ja immer noch die Option, ob man sich wie ein Ansässiger besteuern lassen möchte oder nicht, was in einem solchen Fall ja gar keinen Sinn machen würde.... und wie gesagt, man muss sich ja trotz Steuererklärung nicht schlechter stellen als die Besteuerung des Gehalts alleine in der entsprechenden Steuerklasse. Auch der Fall wo einer nur 2 € weniger verdient würde sich es sicher nicht rentieren eine Steuererklärung machen zu wollen auch hier Klasse 1a und fertig. Wie gesagt, es ist immer schwer in diesen Fällen eine pauschale Aussage zu machen!

In Deutschland gibt es ja dann die Möglichkeit der getrennten Veranlagung, da wird dann das Lux. Gehalt nicht mitgerechnet für den Steuersatz in Deutschland, da ja bei der Konstellation einer arbeitet in LU der andere in D auch beide eine SteuererklA¨rung in D abgeben müssen. LG herbea 😉 :bigsmile:


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CaptainHook
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13 Jahren  ago  

Es gab offensichtlich ein Update auf der Homepage von Steuerberater Wonnebauer zu der Frage nach der Progressions-Besteuerung der Kapitaleinkünfte in Lu. für Nicht-Ansässige. Unterstellt, dass er hier fundierte Informationen weitergibt, sind die der Abgeltungssteuer in D unterlegenen Kapitaleinkünfte nicht anzugeben, da auch Ansässige sie wegen Abgeltungssteuer nicht versteuern müssen :

Deutsche Kapitaleinkünfte in lux. Steuererklärung angeben?

Müssen Kapitaleinkünfte aus Deutschland nun in der luxemburger Steuererklärung angegeben werden? In dem neuen Steuerformular auf der Seite 9 wurde für das Jahr 2009 eine neue Zeile eingefügt. Grenzgänger sollen hier ihre Kapitaleinkünfte eintragen.

Welche Bedeutung hat dies? Nach Artikel 157ter können Grenzgänger wie Ansässige steuerlich behandelt werden, wenn sie mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Um diese Grenze berechnen zu können, müssen Grenzgänger nun auch Kapitaleinkünfte in Luxemburg angeben? Nein. Denn entscheidend für die 90-Prozent-Grenze sind nur die beruflichen Einkünfte. Also nicht Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte. Für die Bemessung des globalen Steuersatzes werden die Kapitaleinkünfte ebenfalls nicht hinzugezogen, da auch bei Ansässigen eine Berücksichtigung aufgrund der Abgeltungssteuer nicht erfolgt.

Die Seite 9 braucht also nicht ausgefüllt zu werden.

Es bleibt festzuhalten, dass auch in Luxemburg die Anwendung des Steuerrechts immer komplexer wird.

UND:

Wie rechnet Luxemburg den Progressionsvorbehalt?

Grenzgänger, die wie Ansässige behandelt werden wollen, müssen 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. Gemeint sind die beruflichen Einkünfte, also nicht Vermietung und Kapitaleinkünfte. Bei der Berechnung des Steuersatzes gelten jedoch wieder andere Regeln: Hier werden alle Einkünfte eingesetzt, die nach lux. Recht auch ein Ansässiger versteuern müßte. Dazu zählen auch die Vermietungseinkünfte.

Nicht gemeint sind in diesem Falle die Kapitaleinkünfte, da diese in L durch eine Abgeltungssteuer besteuert werden.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) sind jedoch anzugeben. Diese bilden in L eine eigene Einkunftsart. So war es auch bis 2008 in D. Ab 2009 zählen die Spekulationsgewinne zu den Kapitaleinkünften.

http://www.wonnebauer.de/cms/index.php?id=239