Es müssen grundsätzlich 2 unterschiedliche Arten des Immobilienkaufs/Immobiliennutzung unterschieden werden:
A)
Bei einer selbst genutzten Immobilie kann man nur sehr wenig absetzen, insbesondere keine Kaufnebenkosten (mal von geringen Kreditnebenkosten abgesehen).
B)
Bei einer Immobilie, die zur Vermietung bestimmt ist (kann auch mal temporär leer stehen, wenn man grade auf Mietersuche ist) kann im Rahmen der allgemeinen AfA-Abschreibungen der wesentliche Teil des Kaufpreises abgeschrieben werden. Genauer: Abgeschrieben werden kann der reine Gebäudewert der Immobilie, jedoch nicht der auch im Kaufpreis enthaltene Bodenwertanteil (da ja Grund und Boden sich im Laufe der Jahre nicht abnutzen können).
Meist ist der reine Bodenwert und der reine Gebäudewert im Kaufvertrag einzeln aufgeschlüsselt. Bei in Deutschland gelegenen Immobilien gibt es Bodenrichtwerttabellen, aus denen sich dann zu einer konkreten Immobilie mit einer bestimmten Adresse der Bodenwert(anteil) ermitteln lässt. In Luxemburg gibt es diese Tabellen nicht, und so der Bodenwertanteil nicht im Kaufvertrag drinsteht, wird meist von einer 80-zu-20 -Verteilung ausgegangen, also bei einem Nettokaufpreis von 500.000 € wäre dann der Bodenwertanteil 100.000 € und die restlichen 400.000 € Gebäudewertanteil. Abgeschrieben werden können dann diese 400.000 € sowie die Kaufnebenkosten (wobei ich nicht definitiv weiss, ob die komplett oder auch nur mit dem anteilsmässigen Gebäudewertanteil berücksichtigt werden dürfen (wovon ich ausgehe)). Diese Abschreibung beträgt in der Regel 2% pro Jahr (hängt u.a. vom Alter der Immobilie ab). Also jährlich können dann insgesamt rund 8.600 € (8.000 für den Gebäudewert und ca. 600 € für die Kaufnebenkosten) abgeschrieben werden (über einen Zeitraum von 50 Jahren)
(Allerdings wird man dann natürlich auch im Regelfall Mieteinnahmen haben, die dann unter dem Strich meist trotz auch abzugsfähiger Kreditzinsen, Reparaturen etc. zu einem zusätzlichen Steueraufwand aus Vermietung und Verpachtung führen).
Grundsätzlich sind Zahlungsvorgänge in 2017 nicht mehr in einer Steuererklärung für 2018 abzugsfähig, insb. dann nicht, wenn schon ein rechtskräftiger Steuerbescheid für 2017 vorliegt.
Etwas anderes ist es, wenn die der bereits 2017 erfolgten Zahlung zugrunde liegende Leistung noch nicht geliefert wurde (also. z.B. das Haus 2017 bezahlt wurde, aber noch nicht gebaut wurde), dann kann man das schon noch probieren in die Steuererklärung für 2018 mit hinein zu nehmen und argumentieren, dass der ganze Vertrag erst 2018 vollendet wurde.
Für die Berücksichtigung eines Grundstückkaufs, der 2017 notariell mit Eigentumsübergang abgeschlossen wurde, sehe ich allerdings keine Möglichkeit, den noch in der 18er-Erklärung anerkannt zu bekommen.
(was nicht heisst, dass MAL ein Steuersachbearbeiter das Datum falsch liesst und es fälschlicher Weise doch anerkannt wird)