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SP95 fällt in Luxemburg wieder unter 1,45 €/l
Forum / Steuern und Finanzen

Wechsel von Individ-Steuersatz, verheiratet, in die 1 - Möglich?  

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Toleranter
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3 Jahren  ago  

Hallo,

über Weihnachten kam die Frage auf:

Kann ein Paar, beide in Luxenburg beschäftigt und wohnhaft in Deutschland,

was sich in der Vergangenheit für die "Versteuerung wie Gebietsansässige", sprich mit der 90% Grenze, dafür aber Absetzung von Werbungskosten etc. entschieden hat, jederzeit in die "1! wechseln und sich dann die Steuererklärung in Luxemburg "ersparen".

Das dies mit dann mit höherer Steuerbelastung verbunden ist, ist nicht die Frage ...

Generell möglich? Jederzeit? Immer nur zum Jahresanfang?

Eine Idee?

 


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3 Jahren  ago  

Es ist nicht möglich.


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3 Jahren  ago  

Hallo info,

 

ich schätze deinen Kommentare, jedoch:

Ein wenig mehr an Details, z.B "warum" wäre schon gut zum Verständnis gewesen.

Ich bin anderer Meinung. Das sollte problemlos möglich sein.

Wenn nicht, wäre eine einmalig getroffene Entscheidung, z.B. mit Individ-Steuersatz für beide,

Partner, für immer und ewig getroffen?

Passt nicht überein mit z.B. Aussagen von Herrn Wonnebauer, dass spätere Rentner besser die 1 wählen, um eben diverse "Probleme" zu umgehen... 

 

 


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3 Jahren  ago  

Guichet.lu:

 

Auswirkungen der Eheschließung auf nicht gebietsansässige Steuerpflichtige

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres bereits verheiratet sind oder während des Jahres heiraten, werden ab dem Steuerjahr 2018 in der Regel nach Steuerklasse 1 besteuert.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine gemeinsame Besteuerung nach Steuerklasse 2 zu beantragen, sofern sie die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger beantragt haben.

Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:

  1. die Einkünfte der beiden Ehepartner werden addiert;
  2. dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt;
  3. der Basistarif wird auf jede Hälfte angewandt;
  4. die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.

Zusammenveranlagte Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.

...

Sofern sie die Bedingungen für die Gleichbehandlung erfüllen, können sie sich ab dem Steuerjahr 2018 auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:

  • gemeinsam zum Steuersatz von Steuerklasse 2; oder
  • rein individuell zum Steuersatz von Steuerklasse 1; oder
  • individuell mit Neuverteilung der Einkünfte zum Steuersatz von Steuerklasse 1.

In diesem Fall können sie auch die gleichen Absetzungen, Freibeträge und Steuerkredite in Anspruch nehmen wie gebietsansässige Steuerpflichtige.

Die Wahl der Besteuerungsmethode für 2018 kann bis zum 31. März 2019 über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum kann die getroffene Wahl nicht mehr widerrufen werden.

ERGO => Danach könnte die "neue Steuerklasse" für 2021 bis zum 31.03.2022 erfolgen

Oder wo liegt mein Fehler in der Interpretation?

 

 


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3 Jahren  ago  

Steuerformular 166D: Optionen in Bezug auf Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung für das Jahr 2021

6. Antrag auf Widerruf der Veranlagungsart hinsichtlich der Besteuerung durch Veranlagung für 2021 ⁽³⁾Ich wünsche / wir wünschen vorherige Wahl für das Jahr 2021 zu widerrufen und zum allgemeinen Recht zurückzukommen:für die verheirateten ansässigen Steuerpflichtigen, die Zusammenveranlagung gemäß Artikel 3 L.I.R.,- für die verheirateten nichtansässigen Steuerpflichtigen, die Einzelveranlagung in der Steuerklasse 1 gemäß Artikel 157 und 157bis L.I.R.,Einzelveranlagung laut allgemeinem Recht (für den ansässigen Steuerpflichtigen der mit einer nicht ansässigenPerson verheiratet ist und für Steuerpflichtige welche in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben).


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3 Jahren  ago  

Hier wird einiges über den Haufen geworfen, Ihr arbeitet beide in Luxemburg und müsst eine Steuererklärung abgeben, nach der Steuererklärung ist es Wumpe ob Einzelveranlagung oder gemeinsame Veranlagung gewählt wurde, die finale Steuerlast bleibt identisch. Die Einzelveranlagung führt nur dazu das jeder seinen Teil der Steuern abführt und nicht ein Gehalt über das Jahr hinweg benachteiligt wird und das andere besser gestellt ist.

Mein Hinweis bezog sich lediglich auf den Punkt ob man sich die Steuererklärung sparen kann. Da dürfte es nur die Alternative geben keine Steuerkarte abzugeben und in der 1 mit dem hohen Steuersatz zu landen, was aber wohl keine gute Idee sein dürfte.


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3 Jahren  ago  

Info: Pefekt - so "kenne ich" dich ...:-)

Jetzt weiß ich, wo in unserer Runde der Denkfehler lag:

Durch den Umstand, dass beide in Lux arbeiten, ist eine Steuererklärung verpflichtend,

JEDOCH ist es nicht verpflichtend, sich als Resident versteuern zu lassen !!!!

Das hat natürlich den Nachteil, diverse Werbungskosten nicht geltend machen zu können,

hat aber den Vorteil, dass die 90% Grenze / 13.000 nit zum tragen kommt ...

Kann im Einzelfall bei "hohen" Erträgen in De (weiteres Einkommen, Miete, Zinsen, Aktiengewinne, Erträge aus Photov. , besonders bei Verkauf einer nicht selbstgenutzen  Immobilie mit hohem Gewinn !!!! etc.) dennoch von großem Vorteil sein ...

Die mehr zu zahlenden Steuern in der 1 anstelle von Individ. können dann mitunter zu vernachlässigen sein - Richtig?

Wnn später beide Rente aus Lux erhalten, bleibt das Spiel gleich - korrekt?

Danke nochmal !!!! Auf dich als aktives Forenmitglied ist Verlaß 🙂


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3 Jahren  ago  

Hallo info,

meine letzte Frage noch gesehen?

BG


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3 Jahren  ago  

Wie gesagt, ob Gleichstellung oder einfacher LoJa hat wirklich nichts mit der Steuerklasse am Hut, da geht es wohl eher darum beides am Ende des Jahres zu simulieren und dann die beste Option zu wählen.

Wenn später mal die Rente kommt bleibt es bei der Sache, da ja dann immer noch beide Rente aus LU bekommen und Renten sowieso im Herkunftsland besteuert werden. 

Grundsätzlich wird sich das aber bald erledigen, da mit der geplanten Änderung im Steuerrecht eh von jedem eine Erklärung fällig wird. Nach meiner bescheidenen Prognose, 2022 kommt die Anpassung des Steuerrecht und 2023 wird jeder eine Erlärung abgeben müssen. Es wird wohl darauf rauslaufen das alle die keine Erklärung abgeben so behandelt werden als ob keine Steuerkarte vorliegt, der dann angewendete Steuersatz sollte allgemein bekannt sein.

(kleiner Hinweis: Einnahmen aus PV bis 10kwp sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig, seihe Gesetzänderung zum 01.01.2021)