logo site
icon recherche
Forum / Steuern und Finanzen

Versteuerung von Staatspensionen in Deutschland  

Profilbild von
tosate
Deutschland | 3 Messages

Offline

2 Tagen  ago  

Hallo zusammen,

ich habe zehn Jahre in Deutschland gearbeitet, bevor ich nach Luxemburg gewechselt bin. Zudem habe ich ein Riester-Produkt abgeschlossen, dessen Rente ich in Deutschland versteuern muss, sobald sie zur Auszahlung kommt. Seit kurzem arbeite ich im öffentlichen Dienst in Luxemburg und werde daher eine Staatspension erhalten. Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das zum 1. Januar 2024 eingeführt wurde, müssen diese Staatspensionen in Deutschland versteuert werden.

Nach meinem derzeitigen Verständnis werde ich alle meine Renten in Deutschland versteuern müssen.

Der Verzicht auf die deutsche Rente oder der Wechsel in ein anderes privat finanziertes Rentenprodukt ist also nicht notwendig?

Leider habe ich noch niemanden gefunden, der mich in dieser speziellen Situation beraten kann. Ein von mir angefragtes Steuerbüro möchte sich damit nicht beschäftigen.

Viele Grüße tosate


Profilbild von
oernie
1265 Messages

Offline

2 Tagen  ago  

Staatspensionen aus L. in D. versteuern ?

wo steht das genau?

 

 


Profilbild von
tosate
Deutschland | 3 Messages

Offline

1 Tag  ago  

Hallo Oernie,

dass Luxemburger Staatsbeamte ihre Staatspension in Deutschland versteuern müssen, habe ich aus der Grenzgängersprechstunde (etwa bei Minute 35) https://youtu.be/Wju_DlwigCY?si=9kQJbiDrBTVycFou

Nach meinem Verständnis steht das im Artikel 18 des DBA https://luxemburg.diplo.de/blob/1481978/3ec78a3fa2dd02af47257881de656945/doppelbesteuerungs-abkommen-data.pdf


Profilbild von
Fredde
366 Messages

Offline

1 Tag  ago  

Wäre mir neu das das so sein sollte. Wo steht das oder wer hat das gesagt. Im Verständigungsprotokoll von 2023 steht nichts drin. 

Pensionen sollten wie Renten behandelt werden und unterliegen damit der entsprechenden EU Verordnung,


Profilbild von
Fredde
366 Messages

Offline

1 Tag  ago  

Zitat DBA 2012:

 

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

oder Renten die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat

erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

Und das ist in keinem der Verstädigungsprotokolle geändert worden. 


Profilbild von
info
3726 Messages

Offline

1 Tag  ago  

Das wurde am 1.1.2014 im DBA geändert und hier in den letzten 10 Jahren aber wirklich oft genug besprochen!


Profilbild von
Fredde
366 Messages

Offline

1 Tag  ago  

Was wurde 1.1.2024 geändert?

Im Verständigungsprotokoll vom 11.1.2024 ist genau einmal "Ruhegehalt" erwähnt und das in einem ganz anderen Zusammenhang.


Profilbild von
tosate
Deutschland | 3 Messages

Offline

1 Tag  ago  

Nochmal für diejenigen, die offensichtlich nur die Überschrift lesen und dann antworten:

Die Änderung wurde mit dem aktuellen DBA zum 01.01.2024 angeführt, siehe Grenzgängersprechstunde (etwa bei Minute 35) https://youtu.be/Wju_DlwigCY?si=9kQJbiDrBTVycFou

Ruhegehälter steht übrigens 10x im DBA, vor allem auch im Artikel 18, der im Teil 2 beschreibt wo diese versteuert werden müssen. https://luxemburg.diplo.de/resource/blob/1481978/3ec78a3fa2dd02af47257881de656945/doppelbesteuerungs-abkommen-data.pdf