Seite 3 von 16 in der Steuererklärung (siehe Guichet.lu) 1:1 Kopie, sorry wg Format
Nichtansässige Steuerpflichtige müssen ihre luxemburgischen Einkünfte in den Spalten "zu versteuernde Einkünfte" angeben.
- Nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, die nicht getrennt leben, können in der Steuerklasse 2 besteuert werden, wenn sie in Luxemburg
für mehr als 50% der Tätigkeitseinkünfte ihres Haushalts (Einkünfte der Rubriken C, A, I, S und P) besteuert werden. Gegebenenfalls ist
Feld 312 anzukreuzen und die Felder 314 bis 316 sind auszufüllen indem die Tätigkeitseinkünfte des Haushalts berücksichtigt werden (*).
312 Mehr als 50% der Tätigkeitseinkünfte meines Haushalts sind im Großherzogtum zu versteuern.
Nicht luxemburgische Einkünfte müssen in den Reihen "steuerbefreite Einkünfte" angegeben werden und werden nur zur Festsetzung
des Satzes der in Luxemburg zu versteuernden Einkünfte in Betracht gezogen. Beziehen beide Ehepartner in Luxemburg zu versteuernde
Einkünfte sind sie zusammen zu veranlagen.
- 313 Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R.. Alle luxemburgischen Einkünfte (zu versteuernde
Einkünfte) und nicht luxemburgischen Einkünfte (steuerbefreite Einkünfte) des Steuerpflichtigen und eventuel des Ehepartners müssen angegeben werden.
Nichtansässige Steuerpflichtige werden auf Antrag in Luxemburg nach dem Steuersatz besteuert der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären. Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg
versteuert werden. Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß "EINER" der Ehegatten diese Bedingung erfüllen. Die gleichen Bestimmungen gelten bei Zusammenveranlagung von Partnern.
Die Betonung liegt auf EINER der Beiden - also kommt es auch darauf an, wem die Mieteinnahmen zustehen ... zudem:
Wenn die Mieteinnahmen angegeben werden muessen, dann werden m.E. auch Abschreibung, Kreditzinsen und weitere Werbungskosten, die NEGATIVE Auswirkungen haben, davon abgezogen.
Interessant waere zu wissen, was passiert, wenn als Ergebnis - warum auch immer - NEGATIVE Einkünfte als Resultat herauskommen. Kann ich diese dann auch ansetzen ? 🙂 Denke bei Null ist sicher Schluss :bigsmile: