logo site
icon recherche
INFO FLASH
Beide Bleifrei-Preise steigen in Luxemburg
Forum / Steuern und Finanzen

Versteuerung von Mieteinnahmen  

Profilbild von
Sil54298
1 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Hallo, ich hoffe auf eure Hilfe 🙂

ich habe eine Wohnung (in BW) die ich vermiete und muss jetzt diese Mieteinnahmen versteuern. Da ich mein Einkommen zu 100% in Lux versteuere (Grenzgänger), muss ich ja in Deutschland die Mieteinnahmen als Nebeneinkunft versteuern. Kann ich den Kredit den ich aufgenommen habe für den Wohnungskauf in der "deutschen" Steuererklärung mit angeben? Was könnte ich sonst mit einbringen um den Ertrag zu mindern? kennt sich jemand mit sowas aus?

Grüße


Profilbild von
info
3692 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Die Mieteinnahmen müssen in Deutschland versteuert werden und das Einkommen aus Luxemburg muss mit angegeben werden wg dem sg Progressionsvorbehalt.

Die Mieteinnahmen führen dazu das zwingend in Luxemburg eine Erklärung gemacht werden muss und die Mieteinahmen gehen in die Berechnung des Progressionsvorbehalt von Luxemburg.


Profilbild von
herbea
122 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Bei der Berechnung für die Luxemburgische Einkommenssteuer werden die Mieteinnahmen mitgerechnet um den Anteil des Lux. Einkommens am Welteinkommen festzustellen. Da kann es schnell passieren, das man unter die 90% Welteinkommmensgrenze fällt und damit in Lux. als Grenzgänger nicht mehr als 'résident' besteuert werden kann, d.h. keine Steuererklärung, kein Sonderausgabenabzug etc.... (es sei denn, man ist verheiratet und beide Ehegatten arbeiten in Lux.) Gruss


Profilbild von
Luxi1
645 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Was ist eigentlich in dem letzten Fall: beide Ehegatten arbeiten in Lux und haben in D Mietertrag, der > 10% ist? => kein Kreuzchen bei 90% bzw. 157ter (aber ein Kreuz bei 50%) und man muss eigentlich nur noch die Seiten Gehalt und Vermietung/Verpachtung ausfüllen? Der ganze Rest geht einen dann doch nichts mehr an? Droht in diesem Fall eine höhere Steuernachzahlung? Denn wenn man nicht verheiratet wäre, dann kann man sich doch mit der Steuererklärung nicht schlechter stellen, d.h. wenn durch die Erklärung eine höhere Steuerzahlung errechnet würde, dann würde diese doch nicht eingefordert?


Profilbild von
Luxi1
645 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Ich hole dieses Thema mal nochmal nach oben, vielleicht kennt sich jemand damit aus, s.o. Situation beide arbeiten in Lux und Mietertrag aus D ist > 10% des Gesamthaushaltseinkommens => ich wähle in der Steuererklärung die 50%-Option, und dann? Gehälter aus Lux angeben, Miete aus D angeben und sonst nichts mehr, keine Versicherungen, BSV (auch nicht Darlehenszinsen? auch nicht die 1200€/Jahr Mitarbeiteranteil an der Altersversorgung der Firma?)? => erhöht sich damit die Steuerlast? Es gibt doch (zumindest mal bei denen, die keine Steuererklärung abgeben müssen) den Grundsatz, dass sich durch Abgabe der Steuererklärung die die Steuern nicht erhöhen können?


Profilbild von
herbea
122 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Rein logisch ist es so, dass eine Zusammenveranlagung in Lux stattfindet. Ich glaube, da werden dann nur die 2 Gehälter berücksichtigt, ohne irgendwelche anderen Abzüge (keine Sonderausgaben, aber es werden auch keine ausländischen Einkünfte berücksichtigt) auf die 2 Gehälter wird dann einfach die Tabelle angewendet und fertig. dann wird geschaut, was bei den beiden Arbeitgebern einbehalten wurde und die Differenz ist dann zu bezahlen (bzw. zu erstatten) da aber auf der 2. Steuerkarte nur pauschal 15% einbehalten werden kommt es in der Regel immer zu einer Nachzahlung (da nützt auch der Grundsatz nichts, dass die Steuererklärung die Steuern nicht erhöht!; dies gilt nur bei Klasse 1 oder wenn nur einer der beiden in Lux arbeitet und der andere in D, bzw. nicht arbeitet). Die Differenz zwischen einbehaltener Steuer und der zu zahlenden Steuer wird dann über Vorauszahlungen etc. für die nachfolgenden Jahre geregelt. da hilft nur sich das Geld auf die Seite zu legen, dann tut die Rechnung nachher nicht so weh.....


Profilbild von
Toleranter
235 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Seite 3 von 16 in der Steuererklärung (siehe Guichet.lu) 1:1 Kopie, sorry wg Format

Nichtansässige Steuerpflichtige müssen ihre luxemburgischen Einkünfte in den Spalten "zu versteuernde Einkünfte" angeben. - Nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, die nicht getrennt leben, können in der Steuerklasse 2 besteuert werden, wenn sie in Luxemburg für mehr als 50% der Tätigkeitseinkünfte ihres Haushalts (Einkünfte der Rubriken C, A, I, S und P) besteuert werden. Gegebenenfalls ist Feld 312 anzukreuzen und die Felder 314 bis 316 sind auszufüllen indem die Tätigkeitseinkünfte des Haushalts berücksichtigt werden (*). 312 Mehr als 50% der Tätigkeitseinkünfte meines Haushalts sind im Großherzogtum zu versteuern. Nicht luxemburgische Einkünfte müssen in den Reihen "steuerbefreite Einkünfte" angegeben werden und werden nur zur Festsetzung des Satzes der in Luxemburg zu versteuernden Einkünfte in Betracht gezogen. Beziehen beide Ehepartner in Luxemburg zu versteuernde Einkünfte sind sie zusammen zu veranlagen. - 313 Antrag auf Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R.. Alle luxemburgischen Einkünfte (zu versteuernde Einkünfte) und nicht luxemburgischen Einkünfte (steuerbefreite Einkünfte) des Steuerpflichtigen und eventuel des Ehepartners müssen angegeben werden. Nichtansässige Steuerpflichtige werden auf Antrag in Luxemburg nach dem Steuersatz besteuert der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären. Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Bei nichtansässigen verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß "EINER" der Ehegatten diese Bedingung erfüllen. Die gleichen Bestimmungen gelten bei Zusammenveranlagung von Partnern.

Die Betonung liegt auf EINER der Beiden - also kommt es auch darauf an, wem die Mieteinnahmen zustehen ... zudem: Wenn die Mieteinnahmen angegeben werden muessen, dann werden m.E. auch Abschreibung, Kreditzinsen und weitere Werbungskosten, die NEGATIVE Auswirkungen haben, davon abgezogen. Interessant waere zu wissen, was passiert, wenn als Ergebnis - warum auch immer - NEGATIVE Einkünfte als Resultat herauskommen. Kann ich diese dann auch ansetzen ? 🙂 Denke bei Null ist sicher Schluss :bigsmile:


Profilbild von
herbea
122 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Hier ging es aber um den Fall, dass die Mieteinnahmen mehr als 10% ausmachen, so dass keiner von beiden die 90% erreicht. In dem Fall kann man nicht wie ein 'résident' besteuert werden!

Wenn man wie ein 'résident' besteuert werden kann, ist auch ein negatives Ergebnis aus Mieteinnahmen möglich. da aber die ausländischen einkünfte unter 'steuerfrei' angegeben werden, hat dies nur eine Auswirkung auf den Steuersatz, der daurch gemindert wird. D.h. die Auswirkungen sind lange nicht so gross, als wenn sie direkt vom zu versteuernden einkommen abzugsfähig wären.


Profilbild von
Toleranter
235 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Hallo herbea, deine Ausführungen sehe ich auch so. Mein Hinweis zielte darauf ab, dass eine pauschalisierte Aussage aus den Angaben nicht zu erschliessen ist. Beispiel: Verheiratet, beide in Lux, Mieteinnahmen gehören aber nur der Frau => Ergo: Die Ehefrau schafft die 90 % nicht, der Mann aber ...> Sie koennen sich dennoch als resident versteuern lassen, da EINER von beiden Eheleuten die 90 % haben ...


Profilbild von
Luxi1
645 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

Toleranter: Beispiel: Verheiratet, beide in Lux, Mieteinnahmen gehören aber nur der Frau => Ergo: Die Ehefrau schafft die 90 % nicht, der Mann aber ...> Sie koennen sich dennoch als resident versteuern lassen, da EINER von beiden Eheleuten die 90 % haben ...

Hmm, danke, ist ein interessanter Aspekt... - ich nehme an, steuerlich gesehen werden die Mieteinnahmen im Verhältnis des Grundbesitzes zugeteilt? D.h. im Grundbuch sind beide eingetragen, also Mieteinnahmen 50/50%? Oder kann man sich das aussuchen?


Profilbild von
Luxi1
645 Messages

Offline

11 Jahren  ago  

herbea: Rein logisch ist es so, dass eine Zusammenveranlagung in Lux stattfindet. Ich glaube, da werden dann nur die 2 Gehälter berücksichtigt, ohne irgendwelche anderen Abzüge (keine Sonderausgaben, aber es werden auch keine ausländischen Einkünfte berücksichtigt) auf die 2 Gehälter wird dann einfach die Tabelle angewendet und fertig....

Danke! Kann das jemand bestätigen? Das hieße, bei Wegfall des "residents-Status"=90%: - wir müssten nur noch das Blatt "nichtselbständige Arbeit" ausfüllen und abegeben (und natürlich Deckblatt und Unterschrift...) und alles andere fällt weg? - die Einsparungen, die einem durch die Lappen gehen, wären überschaubar (ich spreche jetzt mal von einem "normalen" Fall mit ein paar Versicherungen, also 672€/Person, vielleicht einem BSV und den Darlehenszinsen, die ja heutzutage nicht mehr so hoch sind und nur den Steuersatz beeinflussen)?