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SP95 fällt in Luxemburg wieder unter 1,45 €/l
Forum / Steuern und Finanzen

Versteuerung Mieteinnahmen  

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Toleranter
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11 Jahren  ago  

Fakten: Guichet.lu: Wer eine Immobilie (Haus, Eigentumswohnung oder Baugrund) vermietet bzw. verpachtet, ist in der Regel steuerpflichtig. Als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten die Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten (Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Schuldzinsen, Abschreibung, Verwaltungskosten, usw.). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich in dem Land steuerpflichtig, in dem sich die Immobilien befinden. Sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ (d.h. übersteigen die absetzbaren Ausgaben im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt die Einnahmen), können sie mit Einkünften des Steuerpflichtigen aus anderen Einkunftsarten (z.B. beruflichen Einkünfte) verrechnet werden.

90 % Regelung: (Aus dem Steuerformular 100): Nichtansässige Steuerpflichtige werden auf Antrag in Luxemburg nach dem Steuersatz besteuert der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären. Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Bei NICHTANSAESSIGEN verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß EINER der Ehegatten diese Bedingung erfüllen. Die gleichen Bestimmungen gelten bei Zusammenveranlagung von Partnern. Hinweis: EINER muss die 90 % Prozent haben.

ERGO: Die Frage ist, WEM gehören die Mieteinnahmen ...


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11 Jahren  ago  

nö hook, das ist leider nicht so - guckst du da:

"Grenzgänger, die in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eine Rente/Pension beziehen oder Mieteinkünfte erzielen, sind verpflichtet, in ihrer Steuererklärung das Land anzugeben, das die Steuerhoheit für die erzielte Einkunftsart innehat."

Sobald eine Rente/Pension oder Mieteinkünfte im Spiel sind muss man formal eine machen.


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Toleranter
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11 Jahren  ago  

:bigsmile:


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Luxi1
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11 Jahren  ago  

ok, ich glaube, ich beginne, es zu verstehen 😉

Der Passus unten aus dem Guichet ist das, was ich meinte. Demnach dürfte es eigentlich ja keine Steuernachzahlungen (aufgrund anderer Einnamen wie Mieten, Zinsen...) geben, höchstens geringere Erstattungen, weil im Zweifel der 157ter nicht angewandt wird.

Interessanter Hinweis auch, dass nur einer die 90% erfüllen muss. Frage mich nur, wie man das in das Feld im Steuerformular eintragen soll.

******************

Grundsatz der Günstigerprüfung

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) führt im Rahmen der Anwendung der Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen zwei Berechnungen durch:

Bei der ersten Berechnung addiert die Steuerbehörde die steuerpflichtigen luxemburgischen und ausländischen Einkünfte, zieht die absetzbaren Ausgaben ab und ermittelt auf Basis des Gesamteinkommens den durchschnittlichen Steuersatz. Bei der zweiten Berechnung setzt die Steuerbehörde den Steuersatz unter Heranziehung der in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte, ohne Berücksichtigung der absetzbaren Ausgaben, auf die nur die gebietsansässigen Steuerpflichtigen Anspruch haben, fest.

Die Besteuerung kann sich nur zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirken, da die Behörde von Amts wegen den günstigeren Steuersatz auf die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte anwendet. Die steuerliche Gleichstellung ist soweit nur von Interesse, wenn der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige oder sein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (die die Zusammenveranlagung beantragt haben) während des betreffenden Steuerjahres über keine bzw. nur geringe ausländische Einkünfte verfügt.


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11 Jahren  ago  

Es geht eigentlich nur darum das sich ab ende 2013 die Steuersysteme von Luxemburg und Deutschland automatisch abgleichen lassen - das ist bereits bei den Selbständigen erfolgt und kommt jetzt auch für und normalen Arbeitnehmer.

Es ist dann halt so das die Mieteinnahmen letztlich in beiden Erklärungen drin sein müssen genau wie die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis in beiden drin sein müssen. Letztlich ist es so das beide Länder alle relevanten Daten zum sg Welteinkommen des Steuerpflichtigen vorliegen haben müssen.

Der Steuerprüfer in Deutschland drückt nur noch auf den Datenabgleich mit Luxemburg und erhält die notwendigen Informationen auf den PC. Wir werden absolut gläsern für die Finanzämter.

Für diejenigen die ihre Frau/Mann in Deutschland ohne Steuererklärung oder ohne Angabe des eigenen Einkommen in Luxemburg haben laufen lassen wird es ein böses Erwachen geben. Spätestens wenn das Finanzamt mit den Daten 10 Jahre zurück geht.


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Luxi1
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11 Jahren  ago  

oh, das könnte aber wirklich für einige Überraschungen sorgen. Auch für die Kapitaleinkünfte, für die ich (und alle in meinem Umfeld) bisher noch nie verstanden habe, was eigentlich angegeben werden muss oder nicht. Danke für den Hinweis.

Wie sieht eigentlich eine Steuererklärung aus, wenn man den 157ter nicht anwählt, also auf die 90%-Geschichte verzichtet? Dann muss man doch kein Welteinkommen angeben und kann nichts über die Pauschalen hinaus als Werbungskosten eintragen? Also wäre dann nur die Seite mit dem Gehalt auszufüllen?


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CaptainHook
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11 Jahren  ago  

Zusatz: habe mit der lux. Steuerverwaltung Z gesprochen. Diese gab mir nun die Auskunft, dass die Mieteinnahmen nur für den Progressionsvorbehalt genutzt werden aber nicht in die Berechnung der 90% Grenze einfliessen!


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Luxi1
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11 Jahren  ago  

das ist seltsam, denn in einem Beispiel auf dem Guichet werden sie mit in diese 90%-Gleichung eingesetzt (in diesem Fall als negativer Wert -1.450€, weil nur Schuldzinsen): http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/impots-taxes/activite-salariee-non-resident/declaration-revenu-non-resident/assimilation-resident/index.html#panel-13! aufklappen: Vorgehensweise und Details dann Anwendungsbeispiele dann Beispiel 2


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CaptainHook
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11 Jahren  ago  

Das ist wirklich seltsam. Immer wieder faszinierend, dass die Experten, die unsere Steuer bearbeiten, solche (wohl) Falschaussagen treffen.

Kann nur wiederholen, dass die Dame vom Büro extra ihre Chefin geholt hat und diese es meinen Fragen so beantwortet hat. Sie hat klar gesagt, es zählen bei der 90% Grenze nur die beruflichen Einkünfte (vielleicht hat sie es mit der 50% Grenze verwechselt). Könnte vielleicht mal ein anderer anrufen und ebenfalls nachfragen? Wäre spannend.

Weitere Infos waren: - Zeitungsannoncenkosten bei Erstvermietung nicht absetzbar (aber bei weiterer Vermietung) - Grunderwerbssteuer aussen vor lassen bei Ermittlung Anschaffungskosten, ist nirgends absetzbar - Entweder die deutsche Steuererklärung beifügen, dann wird deren Berechnung zu den Mieteinnahmen und -kosten akzeptiert oder Formular 190D ausfüllen - In 190D kann der Grundstücksanteil mit 20% angenommen werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten - Es gilt wie in D das Zuflussprinzip, d.h. es kann nur einfliessen an Einnahmen und Ausgaben, was wirklich in dem Steuerjahr gezahlt wurde (also z.B. das Hausgeld; Die genaue Verwalterabrechnung kommt ja immer erst im Folgejahr)

Ein Anruf kostet nur 10 Minuten...