Fakten: Guichet.lu: Wer eine Immobilie (Haus, Eigentumswohnung oder Baugrund) vermietet bzw. verpachtet, ist in der Regel steuerpflichtig. Als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten die Mieteinnahmen abzüglich der Werbungskosten (Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Schuldzinsen, Abschreibung, Verwaltungskosten, usw.). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich in dem Land steuerpflichtig, in dem sich die Immobilien befinden. Sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ (d.h. übersteigen die absetzbaren Ausgaben im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt die Einnahmen), können sie mit Einkünften des Steuerpflichtigen aus anderen Einkunftsarten (z.B. beruflichen Einkünfte) verrechnet werden.
90 % Regelung: (Aus dem Steuerformular 100): Nichtansässige Steuerpflichtige werden auf Antrag in Luxemburg nach dem Steuersatz besteuert der auf sie anwendbar wäre, wenn sie in Luxemburg ansässig gewesen wären. Nichtansässige Steuerpflichtige können die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 157ter L.I.R. beantragen, wenn mindestens 90% des Gesamtbetrags ihrer inländischen als auch ihrer ausländischen Einkünfte in Luxemburg versteuert werden. Bei NICHTANSAESSIGEN verheirateten Steuerpflichtigen, die nicht getrennt leben, muß EINER der Ehegatten diese Bedingung erfüllen. Die gleichen Bestimmungen gelten bei Zusammenveranlagung von Partnern. Hinweis: EINER muss die 90 % Prozent haben.
ERGO: Die Frage ist, WEM gehören die Mieteinnahmen ...